Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 231
II. RechtsverletzungRechtsverletzungDesignen 1. BeseitigungBeseitigung, UnterlassungUnterlassung, SchadenersatzSchadensersatz
ОглавлениеDas dem Rechtsinhaber als Ausfluss seines AusschließlichkeitsrechtsAusschließlichkeitsrecht zustehende Verbietungsrecht (§ 38 Abs. 1 S. 1 DesignG) wird konkretisiert durch zivilrechtliche Ansprüche, die ihm gegen den unberechtigten Nutzer seines eingetragenen Designs eingeräumt werden.1 Die wichtigsten AnspruchAnspruchAnspruchSchadensersatzAnspruchUnterlassungAnspruchBeseitigungsgrundlagen sind in § 42 DesignG geregelt. Danach kann derjenige, der ein eingetragenes Design entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG benutzt (Verletzer), von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1 DesignG). Hierbei kommt in der Praxis dem UnterlassungsUnterlassungsanspruchanspruch, der auf eine Verhinderung einer fortgesetzten bzw. erneuten Verletzung des eingetragenen Designs gerichtet und bereits bei ErstErst-begehungsgefahrbegehungsgefahrBegehungsgefahrErst- begründet ist (§ 42 Abs. 1 S. 2 DesignG), eine weitaus größere Bedeutung zu als dem BeseitigungsanspruchBeseitigung-sanspruch.2 Als weiterer AnspruchAnspruchBerechtigtersberechtigter und Verletzter kommt neben dem Rechtsinhaber der Inhaber einer ausschließlichenAusschließlichkeitsrechtLizenz Lizenz in Betracht, nicht jedoch der Inhaber einer einfachen Lizenz, der – anders als bei der ausschließlichen Lizenz – kein dinglicher, sondern lediglich schuldrechtlicher Charakter zukommt. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig – also schuldhaft –, ist er darüber hinaus zum Ersatz des aus der unberechtigten BenutzungshandlungenBenutzungunberechtigte entstandenen Schadens verpflichtet (§ 42 Abs. 2 S. 1 DesignG). An Stelle des Schadensersatzes kann die Herausgabe des GewinnsHerausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des eingetragenen Designs erzielt hat, verlangt werden (§ 42 Abs. 2 S. 2 DesignG). Der AnspruchAnspruchGewinnAnspruchHerausgabe auf Herausgabe des Verletzergewinns ist – neben der konkreten Berechnung des Schadens durch Berechnung des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) und der im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (s. hierzu u. § 87 II. 2.) gesetzlich verankerten Schadensberechnung im Wege der sog. Lizenzanalogie (§ 42 Abs. 2 S. 3 DesignG) – eine der drei Berechnungsarten, die im Bereich des Immaterialgüterrechts von der Rechtsprechung seit langem anerkannt waren.3