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3. Strafvorschriften

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Auch im Falle einer Verletzung des Rechts am eingetragenen Design drohen dem Verletzer – wie bei der Verletzung anderer Immaterialgüterrechte (vgl. §§ 142 PatG, 25 GebrMG, 143 MarkenG, 106ff. UrhG) – neben zivilrechtlichen Konsequenzen strafrechtliche Sanktionstrafrechtliche Sanktionen. So wird derjenige, der ein eingetragenes Design entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, mit FreiheitsstrafeFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit GeldstrafeGeldstrafe bestraft (§ 51 Abs. 1 DesignG). Bei gewerbsmäßiger Begehung drohen eine erhöhte Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 51 Abs. 2 DesignG). Bereits der Versuch der Tat – das unmittelbare Ansetzen zur Tat (§ 22 StGB) – ist strafbar (§ 51 Abs. 3 DesignG). Strafbar ist nur eine vorsätzliche Tatbegehung (§ 15 StGB), d.h. in subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Verletzer die Tatumstände kennt und die Tatbestandsverwirklichung will.

Recht des geistigen Eigentums

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