Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 234
Оглавление§ 41 GemeinschaftsgeschmacksmusterGemeinschaftsgeschmacksmuster
I. Einordnung
Wie bereits einleitend (s.o. Erster Abschnitt § 4 IV. 4.) dargestellt, wurde mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch im Bereich des Designschutzes ein supranationales, gemeinschaftsweit gültiges SchutzrechtSchutzrechtGemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) vom 12.12.2001, die am 6. März 2002 in Kraft getreten ist.1 Was den internationalen Designschutz angeht, wurde damit das Haager AbkommenHaager Abkommen über die internationale Hinterlegung von Mustern und Modellen, das lediglich die vereinfachte Erlangung eines Bündels nationaler Schutzrechte ermöglicht, für den Bereich der Europäischen Union um ein einheitliches Schutzinstrument ergänzt. Durch den zwischenzeitlich erfolgten Beitritt der Europäischen Union zum Haager Abkommen wurde dieses von der WIPO verwaltete Schutzsystem mit dem von dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante verwalteten Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem mit Wirkung zum 01. Januar 2008 verknüpft (s. hierzu o. § 4 III. 2. b). Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung stimmt in ihren wichtigsten materiellen Regelungen mit der bereits im Jahre 1998 verabschiedeten Geschmacksmusterrichtlinie überein und markiert den (vorläufigen) Abschluss des Harmonisierungs- und Vereinheitlichungsprozesses im Bereich des europäischeuropäischDesignrechten Designrechts. Auch ein Vergleich mit den Regelungen des 2004 reformierten deutschen Designschutzrechts ergibt eine weitgehende Übereinstimmung, was nicht überrascht, da diese Regelungen, wie erwähnt (§ 2 II.) ihrerseits auf einer Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie mit dem Ziel einer Angleichung an das harmonisierte europäische Designrecht beruhen.
II. Duales SchutzsystemGemeinschaftsgeschmacksmusterduales System
Hervorzuhebende Besonderheit der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist, dass diese für den Designschutz ein aus zwei unterschiedlichen Schutzformen bestehendes Schutzsystem („duales Systemduales System“) eingeführt hat. Danach ist beim Gemeinschaftsgeschmackmuster zu unterscheiden zwischen dem längerfristigen, stärkeren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster und dem kurzfristigen, schwächeren nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
1. Eingetragenes GemeinschaftsgeschmackmusterGemeinschaftsgeschmacksmuster
Das eingetragene Geschmacksmuster kann – wie die UnionsmarkeMarkeUnions-Unionsmarke – durch eine AnmeldungAnmeldungGemeinschaftsgeschmacksmuster und Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPOEUIPO) in Spanien/Alicante erlangt werden. Was die Schutzausgestaltung angeht, entfaltet es die gleichen Wirkungen wie ein deutsches eingetragenes Design (vgl. Art. 19 GGV), gewährt also gleichfalls ein AusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrecht mit SperrwirkungSperrwirkung und einen Schutz von maximal 25 Jahren (Art. 12 GGV). Aufgrund der Eintragung bietet es darüber hinaus größere Rechtssicherheit.1 Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen, für die Formulare des EUIPO zur Verfügung stehen,2 können auch beim DPMA zur Weiterleitung an das EUIPO eingereicht werden (Art. 35 GGV, § 62 DesignG).3 Vergleicht man die Möglichkeit der Erlangung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Erlangung eines deutschen eingetragenen Designs unter dem Gesichtspunkt der „KostenKosten./.Schutz“-Relation, ergibt sich, dass der Designanmelder für das nationale, lediglich in Deutschland wirksame eingetragene Design eine Anmeldegebühr i.H.v. EUR 60 (elektronische Anmeldung) bzw. EUR 70 (Papieranmeldung) bei einer Schutzdauer von zunächst 5 Jahren (mit Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs) aufwenden muss, während er für eine Gebühr i.H.v. EUR 350,– (Eintragungsgebühr i.H.v. EUR 230 EUR plus Bekanntmachungsgebühr i.H.v. EUR 120) ein unionsweit gültiges Schutzrecht in 28 Mitgliedsstaaten erlangt.4 Die vergleichsweise geringeren Amtsgebühren des DPMA dürften einer der Gründe dafür sein, dass sich das nationale Designschutzrecht im „Wettbewerb“ mit dem attraktiven Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbar weiterhin behaupten kann (zur nationalen Anmeldestatistik vgl. o. § 37 IV.).
2. Nicht eingetragenes GemeinschaftsgeschmackmusterGemeinschaftsgeschmacksmusternicht eingetragenes
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster stellte bei seiner Einführung ein Novum dar.1 Sein Schutz entsteht europaweit – ohne jegliche Eintragungsformalitäten – mit der ersten öffentlichen Zugänglichmachung, wenn auch nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum von drei Jahren (Art. 11 Abs. 1 GVV). Anerkennung und Ausgestaltung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters ohne Eintragungserfordernisse tragen dem Umstand Rechnung, dass einige Wirtschaftszweige (z.B. Textilbereich) während kurzer Zeiträume zahlreiche Designs hervorbringen, von denen nur einige und nur für eine kurze „Lebensdauer“ auf dem Markt sind.2 Ein Geschmacksmuster gilt als der ÖffentlichkeitÖffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverkehr bekannt sein konnte (Art. 11 Abs. 2 S. 1 GGV). Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen.3 Für die Geltendmachung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist entscheidend, dass die erste Veröffentlichung – Zeitpunkt und Art und Weise der öffentlichen Zugänglichmachung – des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters umfassend dokumentiert ist.4 Ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, genießt keinen Schutz als nicht eingetragenes Geschmacksmuster (Art. 110a Abs. 5 S. 2 GGV). Hervorzuheben ist, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – anders als das eingetragene – keine SperrwirkungSperrwirkung entfaltet. Das heißt, ein Verbietungsrecht des Rechtsinhabers besteht nur dann, wenn die Benutzung eines Dritten das Ergebnis einer NachahmungNachahmung des geschützten Designs ist (Art. 19 Abs. 2 GGV). Die angefochtene Benutzung wird nicht als das Ergebnis einer Nachahmung eines geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Design nicht kannte (Art. 19 Abs. 2 S. 2 GGV). Fraglich ist, wer im Verletzungsfall die Beweislast dafür trägt, dass eine Nachahmung vorliegt. Nach Ansicht des BGH deutet „der Wortlaut der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 GGV, wonach der Schutz nur gewährt wird, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung ist“, darauf hin, „dass die Beweislast grundsätzlich den Schutzrechtsinhaber trifft.“ „Die Beweislast“ könne „sich jedoch umkehren oder dem Inhaber des Klagemusters könnten Beweiserleichterungen zu Gute kommen, wenn wesentliche Übereinstimmungen der Muster vorliegen“. Dafür spreche, „dass derartige Übereinstimmungen den Beweis des ersten Anscheins“ dafür begründeten, das dem Entwerfer bei der Gestaltung des angegriffenen Musters das Klagemuster bekannt gewesen sei.5 Was das Verhältnis zum deutschen DesignschutzrechtDesignrecht angeht, sieht dieses, wie gesehen, keinen Schutz für ein nicht eingetragenes Design vor.6 Dies ist auch nicht erforderlich, da ein erstmals in Deutschland der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Design Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen kann, sofern es die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Bemerkenswert ist insoweit ferner, dass die Bekanntmachung eines deutschen eingetragenen Designs durch das DPMA zugunsten des Inhabers automatisch zugleich den Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster begründet.7