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Kapitel 4Erläuterung zum Planungsprozess Objektplanung § 34 HOAI mit BIM
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Abbildung 7: Prozessleitbild in Projektabschnitten und Datadrops
21Das Prozessleitbild ist gemäß Abbildung 7 in elf Projektabschnitte bzw. 18 Planungsmeilensteine (Datadrops) sequenziert. Dies beginnt mit der Projektvorbereitungsphase und erstreckt sich über die danach angeschlossenen neun Leistungsphasen der HOAI. Aus der Konsequenz der chronologischen Darstellung wurde die HOAI-Leistungsphase 5 geteilt. Teil A umfasst alle bis zur HOAI-Leistungsphase 6 notwendigen Grundleistungen. Teil B umfasst alle notwendigen Grundleistungen, welche nach Abschluss der HOAI-Leistungsphase 7 erforderlich werden. Dies ist bspw. das „Überprüfen erforderlicher Montagepläne…“ nach Anlage 10, Lph. 5, Ziffer f HOAI. Im Prozessleitbild sind 18 Datadrops verortet. Wie oben bereits erwähnt, definieren diese Anforderung an das BIM aber auch einen Dokumentationsstand sowie den Zeitpunkt für wichtige Projektentscheidungen. Sechs der 18 Datadrops und damit ein Drittel liegen in der Projektvorbereitungsphase sowie der HOAI-Leistungsphase 1. Da frühestens gegen Ende der HOAI-Leistungsphase 1 die digitale Planung und damit die Konstruktion des BIM beginnt, markieren diese ersten sechs Datadrops wichtige und grundlegende Projektentscheidungen. War und ist die Projektvorbereitungsphase im herkömmlichen Projektprozess wichtig, so erfährt diese im Projektprozess der BIM-Methodik eine signifikante Aufwertung. Das gleiche gilt auch für die HOAI-Leistungsphase 1. Eine leider oft verbreitete Unsitte vieler Bauherren grundlegende Projektentscheidungen wie bspw. Zieldefinitionen über die Projektvorbereitungsphase hinaus in die Planungs- oder gar Realisierungsphase zu verschleppen, muss im Projektprozess der BIM-Methodik aufgrund der dabei um ein vielfaches kostenintensiveres Ändern der Planung nunmehr ausgeschlossen werden.
22Nachfolgend werden die einzelnen Projektphasen des Planungsprozesses in der BIM-Methodik beschrieben. Wird in diesem Kontext von Grund- und/oder besonderen Leistungen gesprochen, beziehen diese sich ausschließlich auf das Leistungsbild der Objektplanung für Gebäude und Innenräume nach Anlage 10 HOAI.
In der Projektvorbereitungsphase sind die Projektziele durch den Bauherrn zu erarbeiten und zu definieren. In Bezug auf das BIM ist die AIA (Auftraggeber-Informations-Anforderungen) abschließend zu formulieren. Des Weiteren werden in dieser Projektphase bei großen Projekten die Projektsteuerung und die BIM-Projektsteuerung beauftragt. Das Auswahlverfahren des Architekten in Form eines Bieterworkshops zur Klärung der Eignung des Architekten (koordinierender Architekt/BIM-Gesamtkoordinator als der planende Architekt) findet ebenfalls in dieser Projektphase statt. Hier kann eine erste vergütungspflichtige besondere Leistung des Architekten anfallen. Dies ist die (1b) „Klärung der Planungsmethode und der AIA“ im Rahmen des Bieterworkshops. Diese Leistung wird in vielen Fällen sicherlich im Rahmen der Akquise des Architekten und damit kostenneutral für den Bauherrn stattfinden. Jedoch ist hier je nach Marktsituation sowie bspw. bei besonders komplexen Bieterworkshops eine Vergütung denkbar. Auch ist diese Leistung als vorgezogene Regelleistung der HOAI-Leistungsphase 1 zu betrachten. Die Projektvorbereitungsphase endet mit der Beauftragung des Architekten.
23In der HOAI-Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ werden alle Grundleistungen der Anlage 10 erforderlich. Ein wichtiger Meilenstein dieser Leistungsphase ist die Beauftragung aller weiteren Planungspartner (Fachplaner, Gutachter etc.). Dabei muss der Architekt wesentlich bei der Auswahl der weiteren Planungspartner mitwirken. Die Auswahl geschieht über entsprechende Bieterworkshops. Hintergrund ist hier die spätere Führung des Planungsteams im Rahmen der gesamtkoordinativen sowie BIM-koordinativen Tätigkeit durch den Architekten. Hieraus leitet sich eine erweiterte Grundleistung und damit zusätzlich zu vergütende Leistung ab: (1e) „Beraten zum gesamten Leistungs- u. Untersuchungsbedarf unter Berücksichtigung der gewählten Planungsmethode“. Weitere essenzielle Meilensteine/Datadrops sind in dieser Leistungsphase die Festlegung der Projektsoftware und Schnittstellen im Projektteam, die Erstellung des BAP und die Auswahl und Implementierung der Kollaborationsplattform. Aus diesen Meilensteinen ergeben sich weitere besondere Leistungen im Sinne des Preisrechtes:
(1g) „Beratung zu Kollaborationsplattform und BIM-Software“
(1f) „Erstellen eines BIM-Abwicklungsplanes“
(1h) „Mitwirken an der Erstellung des Lastenheftes der Kollaborationsplattform“
(1i) „Konzepterstellung und Durchführung des Interoperabilitätstests“
(1j) „Implementierung der Kollaborationsplattform im Projekt“
Bei der Erstellung des BAP ist die Prozessplanung des Planungs- und Realisierungsprozesses ein wichtiger Bestandteil. Hieraus resultiert eine vorgezogene Grundleistung aus der HOAI-Leistungsphase 2. Konkret handelt es sich um Ziffer 2h nach Anlage 10: „Erstellung eines Terminplanes mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufes“. Die Terminplanung ist zu diesem Projektzeitpunkt noch nicht notwendig, wohl aber die hierfür erforderliche Prozessplanung, welche ebenfalls Bestandteil dieser Grundleistung ist. Nach erfolgreicher Implementierung der Kollaborationsplattform ist die Infrastruktur des BIM vorhanden und der Start der digitalen Planung erfolgt. Hierzu sind Bestandsdaten (Bestandspläne, Katasterpläne etc.) sowie die Dokumentationen der Grundlagenermittlung des Architekten und der Fachplaner in das Gesamtmodell einzuspielen bzw. zu implementieren. Diese erfolgt durch den Architekten in seiner Funktion als BIM-Gesamtkoordinator. Auch hieraus ergeben sich weitere besondere Leistungen wie folgt:
(1k) „Implementierung der EIGENEN Daten im Gesamtmodell/Kollaborationsplattform“ und
(1l) „Implementierung der Daten DRITTER in Gesamtmodell/Kollaborationsplattform“.
Die Begründung der Ausweisung der Leistung (1k) als besondere Leistung resultiert aus der Systematik, dass erst die Daten im Fachmodell implementiert werden und dieses dann im Gesamtmodell. Damit erfolgt die Implementierung 2-fach. Die zweite Implementierung ist damit im weiteren Sinne eine Wiederholungsleistung mit Vergütungsanspruch. Mit der Implementierung der Dokumentation aller Planungsbeteiligten der HOAI-Leistungsphase 1 im Gesamtmodell endet diese Leistungsphase.
24Auch in der HOAI-Leistungsphase 2 „Vorplanung“ werden alle Grundleistungen nach Anlage 10 erforderlich. Eine Besonderheit ist, wie vor benannt, die Grundleistung 2h nach Anlage 10 (Ordnungszahl 2j nach Leistungsbild ABH). Teil 1 (Prozessplanung) hiervon ist bereits in der HOAI-Leistungsphase 1 erfolgt. Teil 2 (Terminplanung der Planung) erfolgt zu Beginn der HOAI-Leistungsphase 2 und Teil 3 (Terminplanung der wesentlichen Vorgänge des Bauablaufs) erfolgt gegen Ende dieser Leistungsphase. Einen für diese Grundleistung über das Grundhonorar hinausgehenden Vergütungsanspruch aufgrund der Teilung dieser Leistung und dem Vorziehen eines Teils dieser Leistung in die HOAI-Leistungsphase 1 sehen wir nicht, da es sich hier nur um eine Abarbeitungsverschiebung handelt. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Abrufs dieser Grundleistungsteile alle hierfür notwendigen Informationen zur Erfüllung dieser Leistung vorliegen und nicht mit gesondertem Aufwand vorgezogen durch den Architekten erarbeitet werden müssen. Damit entsteht dem Architekten kein Mehraufwand. Mit der HOAI-Leistungsphase 2 beginnt in unserem Prozessleitbild die eigentliche Konstruktion des digitalen Modells (BIM-Modell). Hier ist allerdings anzumerken, dass nach Stimmen aus der Praxis erst teilweise in HOAI-Leistungsphase 3 mit der Erstellung des BIM-Modells begonnen wird, da sich einige Kollegen in ihrer Kreativität eingeschränkt fühlen, wenn bereits im Rahmen der HOAI-Leistungsphase 2 mit einer entsprechenden Konstruktionssoftware (CAD) gearbeitet werden muss. Die Konstruktion des BIM-Modells erfolgt wie eingangs erläutert über die Erstellung von Fachmodellen und deren Zusammenführung/Implementierung im Gesamtmodell. Hieraus ergeben sich folgende besondere Leistungen:
(2d) „3D-Planung“ und
(2e) „Attributierung der Bauteile und Elemente im Fachmodell“.
Diese Leistungen werden bei der Konstruktion des Fachmodells erforderlich. Die 3D-Planung umfasst dabei die Planung der geometrischen Informationen (Länge, Breite, Höhe und Lage des Bauteils im Raum, Fläche und Rauminhalt) im Modell. Die Attributierung der Bauteile und Elemente ist dabei die Verknüpfung dieser geometrischen Informationen mit den alphanumerischen Informationen wie bspw. Kosten- oder Terminkennwerten. Die Implementierung der Fachmodelle in das Gesamtmodell bedingt die besonderen Leistungen
(2l) „Implementierung der EIGENEN Daten im Gesamtmodell/Kollaborationsplattform“ und
(2m) „Implementierung der Daten DRITTER in Gesamtmodell/Kollaborationsplattform“ (siehe hierzu auch Erläuterungen Leistungsphase 1).
Die Abstimmung und Variantenuntersuchung erfolgt aus integralen Gründen in der Regel am Gesamtmodell. Je nach Variantenuntersuchung sind hier aber auch Abstimmungen an einzelnen Fachmodellen denkbar. Vor Übergabe der Varianten an die Bauherrschaft sind die entsprechenden 2D-Planunterlagen zu generieren. Dies ist Grundleistung. Den Verzicht auf diese 2D-Planunterlagen und die damit verbundene Kommunikation von Planungsständen über die Projektgrenze hinaus (bspw. an Behörden oder interne Managementgremien) durch Ausgabe des Modells oder von Teilmodellen sehen wir zum heutigen Zeitpunkt als nicht praktikabel an. Die hier generierten 2D-Planunterlagen sind mit Attributierung der enthaltenen Planelemente in den Fachmodellen zu hinterlegen bzw. zu verknüpfen. Diese Attributierung haben wir als erweiterte Grundleistung 2c (Erarbeiten der Vorplanung… Zeichnungen im Maßstab…) und damit als zusätzlich zu vergütende Leistung wie folgt identifiziert: (2n) „Implementierung von Daten in das Fachmodell“.
Eine weitere Besonderheit ist gegen Abschluss der Leistungsphase 2 eine Überprüfung des BAP. Hier soll festgestellt werden, ob die geplanten Inhalte und Regelungen des BAP praktikabel und ausreichend waren oder nicht. Im letzteren Fall würde der BAP angepasst. Daraus resultiert die besondere Leistung (2k) „Fortschreiben des BIM-Abwicklungsplanes (BAP)“. Mit Festlegung der Planungsvariante sowie Implementierung der Dokumentation der HOAI-Leistungsphase 2 im Gesamtmodell endet diese Leistungsphase.
25Innerhalb der HOAI-Leistungsphase 3 „Entwurfsplanung“ sind ebenfalls alle Grundleistungen nach Anlage 10 erforderlich. Die Planungsprozesse und die damit einhergehende Modellkonstruktion sind im Wesentlichen analog der HOAI-Leistungsphase 2. Entsprechend sind die dabei erforderlichen weiterführenden Grundleistungen bzw. besonderen Leistungen gleich der Leistungsphase 2 und im Konkreten die Leistungen (3b), (3c), (3i), (3j) und (3k). Auch gegen Ende der HOAI-Leistungsphase 3 erfolgt eine Überprüfung des BAP analog HOAI-Leistungsphase 2. Dies ist mit der besonderen Leistung (3l) „Fortschreiben des BIM-Abwicklungsplanes (BAP)“ beschrieben. Mit Implementierung der Dokumentation (Planungsergebnisse dieser Leistungsphase inkl. Erläuterungsbericht und Kostenberechnung) der HOAI-Leistungsphase 3 im Gesamtmodell endet diese Leistungsphase.
26In der HOAI-Leistungsphase 4 „Genehmigungsplanung“ sind alle Grundleistungen der Anlage 10 HOAI erforderlich. Auch hier wird die Systematik der Modellkonstruktion und Anreicherung von Daten über Attributierung analog den Leistungsphasen 2 und 3 des Prozessleitbildes fortgeführt. Entsprechend sind die dabei erforderlichen weiterführenden Grundleistungen bzw. besonderen Leistungen fast deckungsgleich derer der Leistungsphase 2 sowie 3 und im Konkreten die Leistungen (4b), (4c) und (4d). Die Leistungsphase 4 endet mit Vorlage des Genehmigungsbescheides und abschließender Überarbeitung der Fachmodelle bzw. des Gesamtmodells gemäß den Hinweisen und Auflagen des Genehmigungsbescheids.
27Die HOAI-Leistungsphase 5 Teil A „Ausführungsplanung“ beinhaltet die Grundleistungen 5a bis 5d (Ordnungsziffern 5a, 5b, 5e, 5f nach Leistungsbild ABH) der Anlage 10 HOAI. Dies sind die Grundleistungen, welche zu Beginn der HOAI-Leistungsphase 6 abgeschlossen sein müssen. Die Grundleistung 5d „Fortschreiben des Terminplans“ (Ordnungsziffer 5f nach Leistungsbild ABH) wurde auch hier in 2 Teile geteilt. Am Anfang dieser Leitungsphase wird mit Teil 1 die Fortschreibung/Ausplanung der Terminplanung der Planung erforderlich. Am Ende dieser Leistungsphase erfolgt dann die Fortschreibung/Ausplanung der Ausführungstermine. Im Zuge der Leistungsphase 5 erfolgt eine weitere Ausplanung und Detaillierung des Modells zum Ausführungsmodell. Damit in der darauffolgenden Leistungsphase 6 eine vergabeeinheitenbezogene Massenermittlung erfolgen kann, müssen die einzelnen Bauteile des Modells den Vergabeeinheiten zugewiesen werden. Dies erfolgt über Attributierung. Diese Attributierung kann natürlich zu Beginn der Leistungsphase 6 erfolgen. Es macht aber aus prozessualen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten Sinn, dies bereits in der Leistungsphase 5 vorzunehmen. So kann mit der Konstruktion des Bauteils und der dabei generell erforderlichen Attributierung sinnvollerweise auch das Attribut für die Vergabeeinheit mit angefügt werden. Hieraus resultieren vorgezogene Grundleistungen aus der HOAI-Leistungsphase 6 sowie weitere besondere Leistungen. Konkret muss „das Abstimmen der Vergabestrategie“ und damit ein Teil der Grundleistung 6a (Aufstellen eines Vergabeterminplans) bereits zu Anfang der Leistungsphase 5 erfolgen. Im Kontext der Grundleistung 5d „Fortschreibung des Terminplans“ (Ordnungsziffer 5f nach Leistungsbild ABH) sollte dann die grobe Vergabeterminschiene mit geplant werden und damit weitere Teile der Grundleistung 6a erbracht werden. Mit Abschluss der besonderen Leistung (5g) „Gewerkeumbruch durch Zuweisung der Kostenpositionen der Kostenberechnung zu den festgelegten Vergabeeinheiten (VEs)“ liegen dann alle Informationen vor, um den einzelnen Bauteilen einzelne Vergabeeinheiten als auch Kostenpositionen zuzuweisen. Letztere bilden die Basis für die spätere Grundleistung 6d „…bepreiste Leistungsverzeichnisse“ (Ordnungsziffer 6e nach Leistungsbild ABH). Durch die Zuweisung der Bauteile zu den geplanten Vergabeeinheiten kann damit bereits in der Leistungsphase 5 ein Großteil der Schnittstellen zwischen den einzelnen Vergabeeinheiten und damit der Grundleistung 6c (Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten) geklärt werden. Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die Erbringung dieser vorgezogenen Leistungen der Leistungsphase 6 in Leistungsphase 5 sehen wir nicht. Zu berücksichtigen ist dieser jedoch bei Abschlagsrechnungen. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Abrufs dieser Grundleistungsteile alle hierfür notwendigen Informationen zur Erfüllung dieser Leistung vorliegen und nicht mit gesondertem Aufwand vorgezogen durch den Architekten erarbeitet werden müssen. Auch in Leistungsphase 5 wird die Systematik der Modellkonstruktion und Anreicherung von Daten über Attributierung analog den Leistungsphasen 2 und 3 des Prozessleitbilds fortgeführt. Entsprechend sind die dabei erforderlichen weiterführenden Grundleistungen bzw. besonderen Leistungen im Konkreten die Leistungen (5c), (5d), (5h), (5i) und (5j).
28Auch in HOAI-Leistungsphase 6 „Vorbereitung der Vergabe“ sind alle Grundleistungen der Anlage 10 HOAI erforderlich, wobei Teile der Grundleistungen 6a und 6c bereits in Leistungsphase 5 erbracht wurden. Auch hier wird die Systematik der Anreicherung von Daten über Attributierung analog den Leistungsphasen 2 und 3 des Prozessleitbildes fortgeführt. Entsprechend sind die dabei erforderlichen weiterführenden Grundleistungen bzw. besonderen Leistungen im Konkreten die Leistungen (6d), (6h), (6i) und (6j) notwendig. In dieser Leistungsphase erfolgt keine Modellkonstruktion (Ausplanung des MDG), sondern eine Anreicherung des Modells mit Daten bzw. Attributierung der Bauteile. Die Leistungsphase 6 endet mit der Implementierung bzw. Verknüpfung der Verdingungsunterlagen mit dem Gesamtmodell und den darin enthaltenen Bauteilen. Da auch die bauausführenden Auftragnehmer im BIM-Projekt verschiedene BIM-Leistungen erbringen müssen, sind hier diese BIM-Leistungen detaillert und erschöpfend in den Leistungsverzeichnisen durch die Planer zu definieren und zu beschreiben.
29In HOAI-Leistungsphase 7 „Mitwirkung bei der Vergabe“ sind ebenfalls alle Grundleistungen der Anlage 10 HOAI erforderlich. Auch in dieser Leistungsphase erfolgt keine Modellkonstruktion (Ausplanung des MDG), sondern eine Anreicherung des Modells mit Daten bzw. Attributierung der Bauteile. Die Systematik der Anreicherung von Daten über Attributierung entspricht dabei der der Leistungsphase 6. Folglich sind die dabei notwendigen weiterführenden Grundleistungen bzw. besonderen Leistungen (7i), (7j), (7k) und (7l) erforderlich. Die Leistungsphase 7 endet mit der Implementierung bzw. Verknüpfung der Auftragsunterlagen mit dem Gesamtmodell und den darin enthaltenen Bauteilen.
30Die HOAI-Leistungsphase 5 Teil B „Ausführungsplanung“ beinhaltet die Grundleistungen 5a, 5c und 5f der Anlage 10 HOAI (Ordnungsziffern 5a, 5e und 5l nach Leistungsbild ABH). Die Grundleistungen 5a und 5c resultieren aus der Anpassung der Fachmodelle der Fachplaner auf Basis der Ausschreibungsergebnisse. Diese können entsprechende fortführende Planungen des Architekten bedingen. Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch hierfür sehen wir nicht. Entsprechend sind diese Leistungen im Teil 2 der HOAI-Leistungsphase 5 unseres Leistungsbildes nicht noch einmal aufgeführt. Nach vorgenannter Anpassung des Modells werden hieraus Referenzmodelle generiert und diese als Basis für die Werk- und Montageplanung an die Gewerke übergeben. Diese erstellen auf Basis des Referenzmodells ihr eigenes Fachmodell für die Werk- und Montageplanung (Gewerkemodell). Letztere wird durch die Fachplaner und den planenden Architekten geprüft und hierüber in das Gesamtmodell implementiert. Auch hier wird die gleiche Systematik für Modellkonstruktion und Anreicherung von Daten über Attributierung wie bei den vorangegangenen Leistungsphasen angewendet. Entsprechend werden die hierfür notwendigen besonderen Leistungen (5m), (5n) und (5o) erforderlich. Die Leistungsphase 5 endet mit Vorlage aller für die Ausführung notwendigen Unterlagen. Dies muss prozessbedingt vor Beginn der Ausführung erfolgen. Entsprechend ist die Grundleistung 5e „Fortschreibung der Ausführungsplanung auf Grundlage der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung“ (Ordnungsziffer 5k nach Leistungsbild ABH) nicht erforderlich bzw. wird als „unechte“ und nicht vergütungswürdige Grundleistung angesehen.26
31In HOAI-Leistungsphase 8 „Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation“ laufen mehrere Prozesse parallel. Eine lineare Prozessabfolge schließt sich damit für diese Leistungsphase aus. Entsprechend wurden von uns folgende Einzelprozesse untersucht:
• Terminplanung und Terminüberwachung
• Überwachen der Ausführung und Mangelmanagement
• Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle
• Prüfung und Implementierung Gewerkedokumentation
• Mitwirkung bei der Abnahme
Alle Grundleistungen der Leistungsphase 8 nach Anlage 10 HOAI finden sich in den jeweiligen, vorgenannten Einzelprozessen wieder. Auch bei diesen Einzelprozessen wird die gleiche Systematik für Modellkonstruktion und Anreicherung von Daten über Attributierung wie bei den vorangegangenen Leistungsphasen angewendet. Entsprechend sind die hierfür notwendigen besonderen Leistungen (8p), (8q), (8s) und (8t) erforderlich. Die Leistungsphase 8 endet mit der Überführung des BIM-Gesamtmodells in das CAFM-Modell und der hiermit verbundenen Übergabe des Modells an den Bauherrn. In Datadrop 17 ist der Modellstatus „As-built“ benannt. Darunter verstehen wir die wesentliche Umsetzung der Planung der HOAI-Leistungsphase 5 in den gebauten Zustand. Damit sind Abweichungen des Ist-Standes des Bauwerks gegenüber der Planung zumindest im Rahmen der Bautoleranzen nach DIN 18202 zulässig. Die Erstellung eines „As-built-Modells“ auf Basis einer abschließenden Bestandsaufnahme durch Vermessung des Gebäudes (bspw. Laserscan mit genauem Einmessen jedes Bauteils) sehen wir als besondere Leistung an, welche nicht bei jedem Bauvorhaben notwendig ist. Entsprechend haben wir diese weder im Prozessleitbild noch im Leistungsbild berücksichtigt. Diese Form des As-built-Modells kann als Entsprechung der erweiterten besonderen Leistung „Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation“ der HOAI-Leistungsphase 9 nach Anlage 10 gelten und ist damit gesondert zu vergüten. Welchen Detaillierungsgrad in diesem Kontext die Bestandsaufnahme erfüllen muss sowie welche Maßtoleranzen zulässig sind, sollte im AIA geregelt werden.
32Obwohl auch in HOAI-Leistungsphase 9 „Objektbetreuung“ alle notwendigen Grundleistungen nach Anlage 10 HOAI erforderlich werden, unterscheidet sich diese Leistungsphase in der BIM-Bearbeitung grundlegend von den vorangegangenen Leistungsphasen. Wurde in diesen das Modell vom Architekten maßgeblich koordiniert und mitkonstruiert, obliegt in der Leistungsphase 9 die Modellkoordination im Sinne der BIM-Gesamtkoordination dem Bauherrn. Werden Gewährleistungsmängel festgestellt, übergibt der Bauherr dem Architekten ein Referenzmodell, mit welchem der Architekt dann die notwendigen Leistungen erbringt. Eine Grundleistung im Sinne von Konstruktion oder Planung ist in der Leistungsphase 9 nach HOAI nicht vorgesehen. Entsprechend resultiert daraus nur eine besondere Leistung für den Architekten bei der Ausführung dieser Leistungsphase mit einem BIM-Modell. Diese ist (9c) „Implementierung der Daten ins Fachmodell“ (analog den vorangegangenen Leistungsphasen). Die Leistungsphase 9 endet mit der Abnahme der Werkleistung des Architekten durch den Auftraggeber und der alleinigen Fortführung des CAFM-Modells durch den Bauherrn bzw. Gebäudebetreiber.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Planungsprozess mit BIM alle Grundleistungen nach Anlage 10 HOAI abgebildet sind. Des Weiteren ist keine regelhafte signifikante Verschiebung von Grundleistungen der Anlage 10 HOAI in vor- oder nachgelagerte Leistungsphasen festzustellen. Die in der Literatur viel zitierte MacLeamy-Kurve können wir damit hinsichtlich der HOAI-Grundleistungen nicht bestätigen. Dennoch erfordert die BIM-Methodik zusätzliche Leistungen beim Planer vor allem in den frühen Leistungsphasen, welche allerdings im Sinne des Preisrechts besondere Leistungen sind und damit zusätzlich vergütet werden (siehe Bewertung der einzelnen Leistungsbilder). Unabhängig davon können vorgezogene Leistungen jedoch aus Vorgaben des Bauherrn durch vorgezogene Informationsverdichtung in vorgelagerten Leistungsphasen entstehen (bspw. vertiefte Kostenschätzung oder Visualisierungen in HOAI-Lph. 2).
Über die Grundleistungen der Anlage 10 HOAI hinaus sind – geschuldet der BIM-Methodik (3D- oder Mehr-D-Planung) und dem koordinativen Auftrag des Objektplaners für Gebäude und Innenräume – besondere Leistungen erforderlich, ohne diese eine Planung mit BIM nicht möglich ist. Ein Entfallen bestimmter Grundleistungen zugunsten dieser BIM-spezifischen besonderen Leistungen kann nicht attestiert werden. Ein Hauptgrund hierfür ist, dass die Schnittstellen des Projekts nach extern (Behörden etc., interne Strukturen der Bauherrenschaft wie Management, Nutzer etc.) nach wie vor mit herkömmlichen Darstellungsformen (2D-Pläne etc.) bedient werden müssen. Das gleiche gilt für die notwendigen Unterlagen zur Ausführung auf der Baustelle.
Eine quantitative Häufung der vorgenannten BIM-spezifischen besonderen Leistungen ist in HOAI-Leistungsphase 1 gegeben. Dies resultiert aus der hier verorteten Grundlagenschaffung für die Umsetzung der BIM-Methodik. In den weiteren Leistungsphasen sind die BIM-spezifischen besonderen Leistungen relativ homogen verteilt. Die BIM-spezifischen besonderen Leistungen sind in allen HOAI-Leistungsphasen, aber auch in der Projektvorbereitungsphase erforderlich, so dass über den gesamten Planungsprozess der HOAI-Leistungsphasen 1–9 ein erhöhter Bearbeitungsaufwand besteht. Dieser erhöhte Bearbeitungsaufwand muss sich auch erhöhend auf das Gesamthonorar (Grundleistungen nach HOAI + besondere Leistungen) auswirken und wurde von uns mit der Zuweisung zusätzlicher Honoraranteile zu diesen BIM-spezifischen besonderen Leistungen gewürdigt. Demgegenüber sind Kosteneinsparungen aus einem störungsärmeren Planungs- und Bauprozess sowie effizienterem Gebäudebetrieb belegt.27