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Kapitel 2Prozessbeteiligte, Grundlagen und Erläuterungen zur Entwicklung des BIM-Prozessleitbildes
Оглавление9Wie im vorhergehenden Kapitel erwähnt, existiert aktuell in Deutschland keine einheitliche Normierung bzw. Standardisierung der BIM-Methodik. Der vorliegende DIN EN ISO 19650-1:2019-08 „Organisation von Daten zu Bauwerken – Informationsmanagement mit BIM – Teil 1: Konzepte und Grundsätze“ als auch die von buildingSMART eingeführten Standards beschäftigen sich vornehmlich mit Datenaustausch und Informationsmanagement. Das DIN hat im Jahr 2015 einen Arbeitsausschuss zu BIM gegründet. Eine entsprechende eigene Norm des DIN oder ein Entwurf ist bis dato noch nicht vorliegend. Der VDI plant mit der 11-blättrigen VDI 2552 eine umfassende Richtlinie. Erschienen sind davon bis dato die Blätter 3, 5 und 8.1. Die Blätter 1, 2, 4 und 7 der Richtlinienreihe liegen als Entwurf vor. Durch Arbeitsgemeinschaften wie bspw. den BIM blog (www.bim-blog.de) wurden weitere Standardisierungsversuche unternommen. Auch liegen Leitfäden zur BIM-Methodik verschiedener Verbände wie bspw. des VBI vor. Des Weiteren existieren von großen privaten Bauherren bspw. aus der Automobil- und Elektroindustrie proprietäre Standards. Allen diesen Standards ist gemein, dass sie sich vornehmlich mit der technischen Umsetzung der BIM-Methodik auseinandersetzen. Das Fachvokabular der einzelnen Standards sowie diesen zugrunde liegenden Definitionen weisen große Unterschiede bis Widersprüche auf. So gibt bspw. der VBI-Leitfaden Mindestanforderungen an den BAP an und zieht zusätzlich einen Vergleich zum US-LOD. Mit dem Vorschlag eines Skalierungssystems zur Definition der Modelldetaillierungsgrade (MDG) wird durch den VBI-Leitfaden die Brücke zum bisherigen Planungsprozess nach HOAI geschlagen. Er kann daher als Richtschnur gelten. In den nachfolgenden Leistungsbildern wird entsprechend auf das Skalierungssystem der Modelldetaillierungsgrade (MDG) nach VBI-Leitfaden referenziert.
Die Fragestellung zur Klärung der Angemessenheit der Planungshonorare im Planungsprozess der BIM-Methodik und die damit einhergehende Klärung zur Abgrenzung bzw. Vereinbarkeit dieser Planungsleistungen mit dem deutschen Preisrecht der HOAI blieb bis dato weitestgehend ungeklärt. Das Anfang 2019 erschienene Heft 11 des AHO „Leistungen Building Information Modeling – Die BIM-Methode im Planungsprozess der HOAI“ definiert zwar zusätzliche Leistungen für die Planung mit BIM, macht hierzu aber nicht durchgängig Honorierungsvorschläge. Des Weiteren werden nur die HOAI-Leistungsbilder § 34 Objektplanung Gebäude und Innenräume, § 43 Objektplanung Ingenieurbauwerke, § 51 Fachplanung Tragwerksplanung und § 55 Fachplanung Technische Ausrüstung betrachtet. Die restlichen HOAI-Leistungsbilder der Objektplanung werden nicht behandelt. Des Weiteren erfolgt keine Herleitung der Leistungsbilder und Honorarvorschläge innerhalb des Heftes 11 vom AHO. Zusätzlich wurden die unterschiedlichen Honoraranteile und Degressionskurven bei den einzelnen Leistungsbildern nicht erkennbar gewürdigt.
10Die Klärung der Honoraransprüche im Planungsprozess der BIM-Methodik ist primäres Ziel der Arbeitsgemeinschaft BIM und Honorar (ABH). Die Ergebnisse sind in dieser Publikation zusammengefasst. Begonnen wurden die Honoraruntersuchungen durch die ABH beim Leistungsbild der Objektplanung für Gebäude und Innenräume nach § 34 HOAI. Dies begründet sich vornehmlich aus der herausgehobenen Stellung des Objektplaners für Gebäude und Innenräume in der HOAI sowie der starken Marktpräsenz der Architekten.
Ein wesentlicher Parameter für die Höhe des Honorars sind nach HOAI die Grundleistungen. Diese sind den neun Leistungsphasen der HOAI zugeordnet und definieren die dem Preisrecht unterliegenden Planungsleistungen. Den Leistungsphasen wiederum sind statisch die Honoraranteile zugewiesen. Die Summe aller Leistungsphasen und der darin enthaltenen Grundleistungen entspricht dem vollen Honorar (100 %). Werden nicht alle Grundleistungen erbracht oder diese nicht vollständig abgearbeitet, kann dies, je nach Vertrag, zu Honorarminderungen führen. Für die Honorarermittlung ist es damit entscheidend, welche Grundleistungen wann (in welcher Leistungsphase) und in welchem Umfang erbracht werden. Um die Höhe der Honorare im Planungsprozess der BIM-Methodik bestimmen zu können, mussten entsprechend folgende Fragestellungen geklärt werden:
1. Welche Grundleistungen nach HOAI (preisrechtlich geregelt) und welche besonderen Leistungen (frei vereinbar) sind im BIM-Planungsprozess erforderlich?
2. Wann (in welcher HOAI-Leistungsphase) und in welchem Umfang fallen diese Grundleistungen und besonderen Leistungen an?
3. Wer erbringt diese Leistungen?
11Zur Lösung dieser Fragestellungen wurde durch die Arbeitsgemeinschaft BIM und Honorar ein detailliertes Prozessleitbild des BIM-Planungsprozesses über die neun HOAI-Leistungsphasen entwickelt und die vorgenannten Fragestellungen daran untersucht. Hierzu galt es im Vorfeld die Prozessbeteiligten zu identifizieren und deren Rolle und Aufgaben zu definieren. Das nachfolgende Schaubild (Abb. 4) gibt hierzu einen Überblick:
Abbildung 4: Rollen und Aufgaben der Prozessbeteiligten
12Die Prozessbeteiligten clustern sich in drei Bereiche: der Bauherr, die Planer und die Bauausführenden. Zusätzlich werden die Prozessbeteiligten in drei Ebenen eingeteilt. Diese sind die Entscheidungsebene, die koordinative bzw. steuernde Ebene und die operative Ebene. Eine notwendige Besonderheit dieses Rollenbildes ist die Aufgliederung des Leistungsbildes für Gebäude und Innenräume (Architekt) in die koordinierenden und planenden Leistungen. Dies resultiert aus den zusätzlichen koordinativen Anforderungen der BIM-Methodik. Nachfolgend werden die Funktionen der einzelnen Prozessbeteiligten erläutert:
1. Die „Projektleitung des Bauherrn“ ist die Bauherrenvertretung und nimmt im Wesentlichen die allgemeinen Bauherrenpflichten (u. a. Mitwirkungspflicht und -obliegenheit, Kooperationspflicht, Aufklärungs- und Auskunftspflicht, Vergütungspflicht, Durchsetzung der Vertragspflichten, Abnahmepflicht) wahr.
2. Der „Projektsteuerung“ obliegt die Projektkoordination und das Projektcontrolling. Dies sind im Wesentlichen Kostensteuerung und -kontrolle, Terminsteuerung und -kontrolle sowie die Sicherstellung der Qualitätsanforderungen. Im Allgemeinen sind dies die Leistungen gemäß „Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ nach AHO, Heft Nr. 920. Des Weiteren obliegt der Projektsteuerung die Erstellung des generischen BIM-Lastenheftes, was aktuell keine Grundleistung nach AHO, Heft Nr. 9 ist.
3. Die „BIM-Projektsteuerung“ oder – ebenfalls gebräuchlicher Terminus – das „BIM-Management“ ist das Bindeglied zwischen Bauherr und BIM-Bearbeitung des Projektteams. Sie nimmt die BIM-spezifischen Bauherrenaufgaben wahr. Des Weiteren erstellt sie die BIM-Vorgaben (spezifisches BIM-Lastenheft AIA) und überwacht den Modellaufbau. Die Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung der BIM-Vorgaben (BIM-Qualitätsmanagement mit Prüfung der Umsetzung im BAP/BIM-Pflichtenheft) fällt ebenfalls in ihren Aufgabenbereich.
4. Der „Koordinierende Architekt/BIM-Gesamtkoordinator“ ist für die Umsetzung der koordinativen und integralen Grundleistungen nach HOAI, Anlage 10 verantwortlich. Er trägt die Verantwortung über das BIM-Gesamtmodell inklusive der Sicherstellung der Kollisionsfreiheit in Planung und Ablaufplanung des Baubetriebes. Des Weiteren erstellt er das BIM-Gesamtmodell durch Zusammenführen der einzelnen Fachmodelle. Die Durchführung des Informations- und Datenmanagements (Integration und Extraktion inklusive Verteilung von Daten aus dem Gesamtmodell) ist ebenfalls Teil seiner Leistung. Der BIM-Koordinator ist damit der Verwalter des BIM-Gesamtmodells. Die Voraussetzung für ein funktionierendes Datenmanagement und damit auch Grundlage eines mangelfreien BIM-Gesamtmodells ist die Realisierung dieser Prozesse federführend durch eine Person.
5. Dem „planenden Architekten“ obliegt die Umsetzung der planerischen Leistungen nach HOAI, Anlage 10. Er erstellt damit das Fachmodell der Objektplanung für Gebäude und Innenräume. Er kann aber auch, bei nicht so komplexen Projekten, die Aufgabe des BIM-Gesamtkoordinators übernehmen, um die Projektabwicklung nicht personell und kostenmäßig zu überfrachten.
6. Unter der Rolle des „Fachplaners“ sind alle weiteren notwendigen Planungsleistungen nach Leistungsbild HOAI sowie darüber hinausgehende Planungsleistungen wie bspw. Gutachten und Beratungsleistungen, Vermessung, Baugrund, Logistikplanung, Planung von Produktionsanlagen etc. zusammengefasst. Auch hier ist die Erstellung der Fachmodelle der jeweiligen Planungsdisziplin angesiedelt. Je nach Größe des Planungsteams ist ein BIM-Koordinator einzusetzen, welcher die Arbeitsergebnisse des Planungsteams bündelt und die Schnittstelle zum BIM-Gesamtkoordinator abdeckt.
7. Die „Gewerke/Lieferanten“ sind für die physikalische Errichtung und Einrichtung des Bauwerkes verantwortlich. Auch diese erstellen Fachmodelle (Gewerkemodelle). Die Abwicklung des Baubetriebes in Bezug auf Terminplanung, Abrechnung, Dokumentation des Baufortschritts etc. erfolgt ebenfalls über diese Gewerkemodelle durch das jeweilige Gewerk bzw. Lieferanten.
Des Weiteren müssen für das Prozessverständnis als auch zur funktionalen Gewährleistung des BIM-Planungsprozesses verschiedene Termini definiert und deren Inhalte festgelegt werden. Maßgeblich sind hier die Zielvorgaben des Bauherrn (AIA) sowie die Umsetzungsstrategie dieser Zielvorgaben durch das Projektteam (BAP). Das nachfolgende Schaubild (Abb. 5) gibt hierzu einen Überblick:
Abbildung 5: Zielvorgaben und Umsetzungsstrategien
13Die Zielvorgabe des Bauherrn manifestiert sich in der Auftraggeber-Informations-Anforderung (AIA). Diese definiert die Informationsziele des Bauherrn und beschreibt damit die Informationsbedürfnisse des Bauherrn an das BIM gegenüber den Auftragnehmern (Projektteam). In unserem Prozessverständnis gehen wir von einem zweistufigen AIA aus. Dies resultiert aus der Maßgabe, dass bei nicht professionellen Bauherren diese Inhalte für das Projekt erst entwickelt und festgelegt werden müssen. Professionelle Bauherren, bspw. im Industriebereich, haben in der Regel die AIA als Blaupause vorliegen. Entsprechend können dann einzelne Prozessschritte entfallen. Die erste Stufe des AIA ist das „generische BIM-Lastenheft“. Es wird zu einem frühen Zeitpunkt im Projekt durch den Projektsteuerer erstellt. Der BIM-Projektsteuerer ist in dieser Projektphase noch nicht Teil des Projektteams. Das generische BIM-Lastenheft enthält die Formulierung der Projektziele zum BIM. Es umfasst Informationsziele als auch BIM-Ziele und beschreibt die vorgesehenen BIM-Anwendungsfälle. Die BIM-Ziele definieren wiederum den Einsatzzweck des BIM und damit den zu verwendenden Modelltyp mit entsprechender Verortung im Planungsprozess (Leistungsphase) sowie der Vorgabe des Modell-Detaillierungs-Grades. Einsatzzwecke des BIM können bspw. 3D-Gewerkedokumentation, Kollisionsprüfung, Mengen- und Kostenermittlung, Visualisierung für Vertrieb und Baufortschritt, Termin- und Kapazitätenplanung oder Computer-Aided-Facility-Management (CAFM) sein. Hierzu notwendige Modeltypen können bspw. Entwurfsmodell, Ausführungsmodell oder CAFM-Modell sein. Das generische BIM-Lastenheft ist Grundlage für das spezifische BIM-Lastenheft. Dieses stellt Stufe 2 des AIA dar und wird vom BIM-Projektsteuerer erstellt. Es ist die detaillierte Vorgabe der bauherrenseitigen Anforderungen an BIM-Konstruktion und BIM-Bearbeitung (u. a. übergeordnete Modelsystematik, Skalierungssystem und Model-Detaillierungs-Grad, Datenmanagement) und bildet somit die Grundlage für den BIM-Abwicklungs-Plan (BAP).
14Über die Leistungsbilder der Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen der HOAI wird auch die Planungstiefe definiert. Dies geschieht unter anderem durch die Vorgabe von Zeichnungsmaßstäben und Definition der Planungsinhalte. Die Grundleistungen nach HOAI beziehen sich dabei auf eine 2-dimensionale Planung. Dies unterstreicht auch die Benennung einer „3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung“ als besondere Leistung in Leistungsphase 2, Anlage 10 der HOAI.21 In einem digitalen Modell der BIM-Methodik können Zeichnungsmaßstäbe zur Definition der Planungstiefe nicht herangezogen werden. Hierzu wurden verschiedene Skalierungssysteme für das BIM entwickelt. Diese Skalierungssysteme kombinieren geometrische Informationen (Größe und Lage des Bauteils im Raum) sowie alphanumerische Informationen (Beschaffenheit des Bauteils) und definieren darüber die Beschaffenheit und die damit verbundene Planungstiefe des BIM zu einem Zeitpunkt x im Planungsprozess.22
Standardisierte Skalierungssysteme existieren aktuell nur im Ausland. Beispielhaft kann hier der LoD (Level of Development) des BIMForum aus den USA oder der LoD (Level of Definition) der PAS 1192-2 aus Großbritannien benannt werden. Aktuell werden bei BIM-Projekten in Deutschland diese ausländischen Skalierungssysteme übernommen oder adaptiert. In diesem Kontext wurde oft der Begriff LoD (Level of Detail) in Deutschland verwendet, welcher an die vorgenannten Termini angelehnt ist. Die Adaption beschränkt sich dabei meist hauptsächlich auf eine Quantifizierung der geometrischen und/oder alphanumerischen Informationen, indem Informationsanforderungen vermindert oder erweitert werden. Eine Anpassung der Sequenzierung dieser Skalierungssysteme auf die neun Leistungsphasen des deutschen Preisrechts erfolgt in der Regel nicht. Darin liegt ein maßgebliches Problem für die preisrechtskonforme Honorargestaltung in einem BIM-Projekt. So ist bspw. der britische LoD23 auf sieben Projektphasen und der US-amerikanische LoD24 auf fünf Projektphasen ausgerichtet. Damit passen die definierten Eigenschaften des BIM nach diesen Skalierungssystemen nicht zu den definierten Eigenschaften der Planung der jeweiligen Leistungsphasen des deutschen Preisrechts. Die Ermittlung der Planungshonorare auf Basis dieser Skalierungssysteme ist damit in der Praxis zum überwiegenden Teil mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht HOAI-konform und widerspricht somit dem deutschen Preisrecht. Eine Ausnahme bildet der bereits erwähnte Vorschlag eines Skalierungssystems des VBI (Verband Beratender Ingenieure),25 der sogenannte Modell-Detaillierungs-Grad (MDG). Dieses Skalierungssystem kann als HOAI-konform angesehen werden und bildet damit eine Grundlage des durch die Arbeitsgemeinschaft BIM und Honorar entwickelten Prozessleitbildes.
15Wie in Abbildung 5 ersichtlich, ist das Dokument zur Umsetzungsstrategie der Zielvorgabe aus dem AIA durch das Projektteam der BIM-Abwicklungs-Plan (BAP), der teilweise auch in anderen Veröffentlichungen als BIM-Pflichtenheft bezeichnet wird. Die Erstellung dieses Dokumentes erfolgt in unserem Prozessleitbild durch den koordinierenden Architekten/BIM-Gesamtkoordinator unter Mitwirkung des Auftraggebers und des restlichen Projektteams. Dies begründet sich aus der gesamtkoordinativen Verpflichtung des Architekten nach HOAI. Der BAP definiert und regelt die Zusammenarbeit im Projekt auf Basis des AIA (spezifisches BIM-Lastenheft). Er sollte entsprechend folgende Inhalte haben:
• Allgemeine Informationen (allgemeine Projektinformationen, Projekttermine, Projektmeilensteine (Datadrop) etc.)
• Darstellung der projektspezifischen Prozesse samt Anwendungsfälle mit Prozesslandkarte und Schnittstellendefinition
• Rechte- und Pflichtenmatrix mit Abfrage der verantwortlichen Personen
• Vorgaben zum Datenmanagement mit Details zu Koordination und Kollaboration, Datenaustausch, Qualitätsmanagement und Dokumentenvorlagen
• Vorgaben zu Hard- und Software sowie IT-Infrastruktur mit Klärung der Austauschformate, Koordination, Datenhaltung, Datensicherheit und Datensicherung
• Modellgliederungsplan
Weitere Grundlagen und Definitionen sowie Termini des Prozessleitbildes sind die „Kollaborationsplattform“, das „Fachmodell“, das „Gesamtmodell“ und der „Datadrop“. Die Kollaborationsplattform ist der virtuelle Datenraum, welcher als Arbeitsplattform für Datenaustausch und Dokumentation in Verbindung mit einem Projektkommunikationssystem (PKMS) dient. Anbieter sind bspw.
• thinkproject! (https://www.thinkproject.com/de/home/),
• conject (https://www.aconex.com/de/conject) oder
• brz (http://www.brz.eu/de/fokus/projektraum-bau/).
Das Fachmodell ist das Teilmodell eines Projektpartners. Inhalt und Umfang des Fachmodells richten sich nach der jeweiligen Planungsdisziplin bzw. dem Auftrag des Projektpartners. Beispiele hierfür sind das Fachmodell der Objektplanung für Innenräume und Gebäude oder die Fachmodelle der Tragwerksplanung und technischen Ausrüstungen. Weitere Fachmodelle können bspw. durch beratende Fachplaner (Vermesser, Baugrund, Bauphysik, Brandschutz, Technische Ausrüstung mit Fördertechnik im Industriebereich etc.) erstellt werden. Das Gesamtmodell ist die Summe aller Fachmodelle. Es enthält alle Projektinformationen nach AIA und ist die Basis für die Kollisionsprüfungen und interdisziplinäre Koordination. Der Datadrop ist ein Projektmeilenstein mit definierter Anforderung an das BIM sowie hieraus resultierenden Arbeitsergebnissen und Entscheidungen.
16Als weitere wichtige Grundlage und Voraussetzung für einen praktikablen Planungsprozess in der BIM-Methodik sehen wir zum aktuellen Zeitpunkt die Projektdurchführung im „Closed BIM“ an. Dies bedeutet, dass alle Projektbeteiligten die gleiche Software für die BIM-Bearbeitung nutzen. Die bei einem „open BIM“ (durch die Projektbeteiligten werden unterschiedliche Softwarelösungen zur BIM-Bearbeitung genutzt) eingesetzte IFC-Schnittstelle für den Datenaustausch ist nach Stimmen aus der Praxis wegen der Komplexität noch nicht praktikabel. Hier kommt es beim Datenaustausch regelmäßig zu Datenverlusten. Diese Datenverluste führen dann bspw. bei der Gesamtmodellerstellung zu erheblichen Mehraufwendungen des BIM-Gesamtkoordinators, da vor dem Dateneinspielen eine Datenaufbereitung erfolgen muss. Bei Vergabeverfahren im Geltungsbereich der VgV birgt die Projektdurchführung im „Closed BIM“ Konfliktpotential gegenüber den Regelungen der VgV (§ 31 Abs. 6 Maßgabe der Produktneutralität). Da bei „Closed BIM“ alle Prozessbeteiligten die gleiche Software zur BIM-Bearbeitung anwenden, kann es durchaus sinnhaft sein, diese bereits in den Leistungsbeschreibungen als Eignungskriterium zu fixieren. Dies kann eine zulässige Ausnahme nach VgV, § 31 Abs. 6 sein, ist allerdings in jedem Einzelfall zu prüfen.