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II. EuZPR: Begriff
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EU-einheitliches Europäisches Zivilprozessrecht (EuZPR)[88] bestand bis zum Amsterdamer EG-Vertrag nur aus dem völkervertraglichen Brüsseler EWG-Übereinkommen (EuGVÜ) und wird seit einigen Jahren als sekundäres Europarecht in zahlreichen EG-Verordnungen[89] geregelt, die teilweise nur Verfahrensrecht enthalten, teilweise ein Sachgebiet regeln und daher Verfahrensrecht und IPR (vgl Rn 91) enthalten. Zuständigkeit, Beachtung der Rechtshängigkeit, Anerkennung und Vollstreckung betreffen die Brüssel Ia-VO (VO EU 1215/2012, ABl. EU 2012 L 351/1),[90] Brüssel IIa-VO[91] (VO EG 2201/2003, ABl. EU 2003 L 338/1), EG-VollstrTitelVO (VO EG 805/2004, ABl. EU 2004 L 143/15), EG-UntVO[92] (VO EG 4/2009, ABl. EU 2009 L 7/1), EU-ErbVO (VO EU 650/2012, ABl. EU 2012 L 201/107), sowie ab 29.1.2019 die in Verstärkter Zusammenarbeit erlassenen EU-EheGüterVO (VO EU 2016/1103, ABl. EU 2016 L 183/1) und EU-ELPGüterVO (VO EU 2016/1104, ABl. EU 2016 L 183/30).
Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten regeln die EG-ZustellVO 2007[93] (VO EG 1393/2007, ABl. EU L 324/79) und die EG-BeweisVO (VO EG 1206/2001, ABl. EG 2001 L 174). Vereinfachte Erkenntnisverfahren samt Vollstreckungsregeln für Mahnsachen und geringwertige Sachen schaffen EG-MahnVO (VO EG 1896/2006, ABl. EU 2006 L 399/1) und EG-BagatellVO (VO EG 861/2007, ABl. EU 2007 L 199/1).
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Eine Konzentration des EuZPR in einem möglichst systematisch geordneten Rechtsinstrument[94] täte Not, da der Überblick für gelegentlich mit dem EuZPR befasste Praktiker kaum noch zu wahren ist und weitere Verordnungspläne die äußere Vielfalt, vor allem aber die Querbezüge zwischen den Rechtsinstrumenten weiter vermehren.
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Erhebliche Bedeutung hat bei verfahrensrechtlichen Verordnungen die Bestimmung des Kreises der Mitgliedstaaten, weil hiervon teils die Anwendung des Zuständigkeitsrechts, jedenfalls aber die Anwendung der Rechtshängigkeits-, Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln abhängt. Einerseits nehmen grundsätzlich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich an den Verordnungen zum EuIPR und EuZPR nicht teil.[95] Irland und UK haben jedoch eine Opt-in-Möglichkeit[96] die zu allen Verordnungen mit Ausnahme der EU-ErbVO ausgeübt wurde. Gegenüber Dänemark, das bis zum Vertrag von Lissabon kein Opt-in ausüben konnte,[97] galt das EuGVÜ zunächst weiter. Aufgrund eines Anwendungsübereinkommens[98] ist seit dem 1.7.2007 die Brüssel I-VO anwendbar. Der Brüssel Ia-VO konnte sich Dänemark auf dieser Grundlage ebenfalls anschließen.[99] Im Übrigen ist Dänemark, soweit nicht einzelne Anwendungsübereinkommen[100] geschlossen werden, Drittstaat iSd VOen des EuZPR und EuIPR. Für die in Verstärkter Zusammenarbeit erlassenen Verordnungen bestimmt sich der Kreis der Mitgliedstaaten nur positiv durch die sich der Zusammenarbeiten anschließenden EU-Mitglieder. Auskunft über den Stand bei Erlass geben die jeder Verordnung vorangestellten Erwägungsgründe.[101]
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Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 16.9.1988 (BGBl. 1994 II 519) wurde als „Parallelabkommen“ zum EuGVÜ für die EFTA und die EU entwickelt und gilt aus deutscher Sicht im Verhältnis zu Vertragsstaaten, die nicht EU-Mitglieder sind. Am 1.1.2010 ist für die EU das an die Brüssel I-VO angepasste Luganer Übereinkommen 2007[102] in Kraft getreten. Außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sind für das IZPR völkervertragliche (Haager) Übereinkommen bedeutsam.