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a) Intertemporale Anwendung
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Intertemporal gilt die Brüssel IIa-VO, welche die Brüssel II-VO (Verordnung (EG) Nr 1347/2000) ersetzt, für gerichtliche Verfahren, die seit dem 1.3.2005 eingeleitet wurden (Art. 64 Abs. 1, 72 Brüssel IIa-VO); auf die Frage, ob auch für Zwecke der intertemporalen Anwendung die „Einleitung“ des Verfahrens nach Art. 16 Brüssel IIa-VO oder nach der lex fori zu beurteilen ist, kommt es nicht an, da der Antrag erst nach dem Stichtag eingereicht wurde. Damit ist die Brüssel IIa-VO jedenfalls zeitlich anwendbar.