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II. Eheaufhebungsantrag 1. Formwirksamkeit der Ehe a) Mögliche Formnichtigkeit
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Bevor die Aufhebung einer Ehe geprüft werden kann, müsste eine wenigstens formell wirksam geschlossene Ehe vorliegen. Essentielle Formverstöße könnten zu einer nichtigen Ehe/Nichtehe führen (vgl Art. 13 Abs. 4 EGBGB [bis 21.7.2017 Art. 13 Abs. 3 EGBGB] iVm § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB).