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a) Antragstellergerichtsstand im Heimatstaat

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Da der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat und auf den vorvorherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht abgestellt werden kann, weil beide Ehegatten zwischenzeitlich dort nicht mehr gelebt haben, kommt nur eine deutsche Zuständigkeit als forum actoris in Betracht. Da Frieda die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, genügt ein 6-monatiger gewöhnlicher Aufenthalt unmittelbar vor Antragstellung im Gerichtsstaat Deutschland (Art. 3 Abs. 1 lit. a Str. 6 Brüssel IIa-VO). Das liegt vor, denn Frieda lebt seit 1.2.2015 „auf Dauer“ in Berlin und kann als Erwachsene ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne zeitliche Verzögerung verlegen.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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