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3. Örtliche Zuständigkeit

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Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach dem klaren Wortlaut („sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig“ Art. 3 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) nicht aus der VO.

Das angerufene Gericht könnte nach § 122 Nr 5 FamFG (gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin) zuständig sein. Das ist wegen des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes in Hamburg fraglich (§ 122 Nr 3 FamFG); die Regelung geht aber nur von der innerstaatlichen Situation aus, erfasst also nicht den Fall, dass zwischenzeitlich ein gemeinsamer Aufenthalt im Ausland bestanden hat. Damit greift mangels eines inländischen gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners § 122 Nr 5 FamFG ein.

Das AG Berlin Köpenick ist also als Wohnsitzgericht der Antragstellerin örtlich zuständig; da das AG Köpenick auch über ein FamG verfügt, bleibt es hierbei auch mit Rücksicht auf die Konzentration der Familiensachen bei bestimmten AG im Bezirk des KG.

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