Читать книгу Erfolgreiche Pressearbeit für Webmaster - Thomas Werk - Страница 6
Was ist erlaubt, wo gibt es Grenzen?
ОглавлениеPresseorgane wie Zeitungen, Rundfunk, Internet oder Fernsehen sind Machtorgane. Wer Einfluss auf sie hat, hat Macht. Mit ihnen zusammen kann man etwas werden, aber gegen sie auch untergehen. Medien haben schon ganze Regierungen gestürzt beziehungsweise Regime hinweggefegt oder Kriege entschieden. Mit Medien zusammen kann man Umsätze machen und reich werden, gegen sie kann man in den Ruin geraten. Das ist das Potenzial. Wo eine solche Fülle von Möglichkeiten besteht, gibt es auch immer Versuche, an die Grenzen zu gehen. Demokratische Gesellschaften regulieren das durch Aufsicht, Kontrolle, Gerichte und Instrumente wie Abmahnung oder Verfahren.
Product Placement
So muss Werbung als solche gekennzeichnet sein, sie darf nicht versteckt eingebaut werden. Dennoch sind immer legale, aber fest instrumentalisierte Ausnahmen möglich wie zum Beispiel das „Product Placement“ in Filmen. Da erscheint plötzlich deutlich sichtbar die Tablette eines bekannten Herstellers, wenn der Hauptdarsteller Kopfschmerzen hat. Da sieht man plötzlich deutlich eine einprägsame Web-Adresse platziert. Da fährt rein zufällig der Wagen einer bekannten Nobelmarke vor. Produkte lassen sich im normalen Rahmen platzieren, dafür bezahlen die Firmen auch und ermöglichen so die Produktion von Filmen. Allerdings ist es nicht erlaubt, gleich ganze Filme von vorne bis hinten nur mit den Produkten einer Firma zu bestücken. Dann muss der Film auch als Werbefilm der Firma gekennzeichnet werden. Sonst wird man abgemahnt, und das kann bekanntlich teuer werden.
Öffentliches Interesse produzieren
So wird es ein Webmaster nie erreichen, dass auf seine Homepage einfach nur hingewiesen wird, weil sie gut ist. Denn dann könnten andere mit Fug und Recht das auch für ihre Internetauftritte einfordern. Es muss schon ein triftiger Grund von öffentlichem Interesse vorliegen. Es sei denn, er kauft sich in einen Film ein.
Der Trick der Anzeigenblätter
Anzeigenblätter beispielsweise umgehen eine solche mehr oder weniger deutliche Werbung für ein bestimmtes Geschäft oder für einen Internetauftritt, indem sie ein zartes Rähmchen um den Artikel legen mit einem kleinen Kästchen „Anzeige“. Dann sind sie nämlich aus dem Schneider und können nach dem Wettbewerbsrecht nicht teuer abgemahnt werden. Oder Radiostationen organisieren einen großen Zuschauer-Rate-Wettbewerb, bei dem man Autos eines bestimmten Herstellers oder Autohauses gewinnen kann. Oder Fernsehsender bieten Luxusreisen einer Reisegesellschaft in ihrer Quizshow an. Das sind so genannte Kooperations-Partnerschaften, die als solche aber klar erkennbar sein müssen. Wir aber reden hier von PR, und da sind enge Grenzen gesetzt, will man nicht in ein Abmahn-Verfahren schlittern.