Читать книгу Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vertragsdurchführung in Tanzschulen, Fitnessstudios und Eventagenturen - Timo Müller - Страница 9

I. Eingriffsbefugnisse des Staates bei einer Pandemie

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Bundeskanzlerin Angela Merkel hat die Corona-Pandemie als eine der größten Herausforderung für die deutsche Gesellschaft bezeichnet: „Seit dem Zweiten Weltkrieg gab es keine Herausforderung an unser Land mehr, bei der es so sehr auf unser gemeinsames solidarisches Handeln ankommt.“14 Tatsächlich hat es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nicht im Ansatz derart einschränkende Maßnahmen gegeben. Die in Deutschland seit dem 23.05.1949 fest verankerten Grundrechte der Allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG, nach der jeder im Rahmen der Gesetze tun und lassen kann, was er will und die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG werden in nie dagewesener Weise eingeschränkt. Staatliche Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung in Form von Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen werden insbesondere auf § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt. Nach dieser Vorschrift können „die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.“ Ob diese Vorschrift tatsächlich ausreichend ist, um rechtswirksam derart einschränkende Maßnahmen wie Ausgehverbote, Kontaktbeschränkungen und die Schließung ganzer Wirtschaftszweige zu rechtfertigen, wird im Nachgang durch die Gerichte geklärt werden müssen.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vertragsdurchführung in Tanzschulen, Fitnessstudios und Eventagenturen

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