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1.4 Verlustberücksichtigung

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Entsteht bei einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft ein Verlust, wird dieser einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner unmittelbar anteilig zugerechnet. Er kann nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG – innerhalb gewisser Grenzen – unmittelbar mit dessen anderen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb (horizontaler Verlustausgleich) oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) ausgeglichen werden. Verbleibende, nicht ausgeglichene Verluste können zunächst in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurück- bzw. in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Allerdings müssen bei beschränkt haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften aufgrund der Vorschriften des § 15a EStG ggf. zusätzliche Einschränkungen beachtet werden. Diese können insbesondere auch in Fällen, in denen Anlaufverluste erwartet werden, einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der aus steuerlicher Sicht erforderlichen Eigenkapitalausstattung der Joint Venture Personengesellschaft haben.[10]

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Bei einem Körperschaftsteuersubjekt als inländischem Joint Venture Partner wird der originär bei der Joint Venture Personengesellschaft entstandene Verlust diesem im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ebenfalls anteilig zugerechnet und kann wiederum unter Berücksichtigung der in § 15a EStG enthaltenen Beschränkungen mit positiven Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden.

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Eine inländische Joint Venture Personengesellschaft unterliegt als eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Deshalb kann der Verlust innerhalb bestimmter Obergrenzen auf Gesellschaftsebene nach § 10a GewStG verrechnet bzw. vorgetragen werden. Unabhängig davon, ob es sich beim Joint Venture Partner um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt, scheidet deshalb eine gewerbesteuerliche Verlustverrechnung mit positiven Einkünften des Joint Venture Partners auf Gesellschafterebene aus.[11]

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