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2.4 Verlustberücksichtigung

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Aufgrund ihrer eigenständigen Steuersubjekteigenschaft können die bei einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entstandenen Verluste nur auf Gesellschaftsebene zurück- bzw. vorgetragen werden.

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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für einen inländischen Joint Venture Partner nur, wenn die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG bzw. nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG gegeben sind. Diese ermöglicht eine Ergebniskonsolidierung zwischen der Joint Venture Kapitalgesellschaft und dem Joint Venture Partner und gilt entsprechend für einen ausländischen Joint Venture Partner, der die Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft über eine inländische Betriebsstätte als Organträger hält.

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Allerdings muss für die körperschaftsteuerliche Organschaft u.a. das Kriterium einer „finanziellen Eingliederung“ der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft als „Organgesellschaft“ in den Joint Venture Partner als „Organträger“ erfüllt sein. Als finanziell in den Organträger eingegliedert gilt eine Organgesellschaft jedoch nur, wenn einer der Joint Venture Partner die Mehrheit an der Joint Venture Gesellschaft hält. Dies ist bei Joint Venture regelmäßig nicht der Fall, da die Joint Venture Partner normalerweise Minderheitsbeteiligungen an der Joint Venture Gesellschaft halten.[28] In der Vergangenheit konnte hier durch die Gründung einer gemeinsamen „Willensbildungs-GbR“ durch die Joint Venture Partner, die zwischen die Joint Venture Kapitalgesellschaft und die inländischen Joint Venture Partner geschaltet wurde, eine „Mehrmütterorganschaft“ gebildet werden, die eine Verlustverrechnung zwischen der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft und den inländischen Joint Venture Partnern ermöglichte. Die Mehrmütterorganschaft wurde jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2003 faktisch abgeschafft,[29] so dass eine Verlustkonsolidierung nur noch in Einzelfällen möglich ist.[30]

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Im Verlustfall besteht deshalb nur die Möglichkeit, die inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft in eine Joint Venture Personengesellschaft umzuwandeln, da bei dieser zumindest einkommen- und körperschaftsteuerlich eine Verlustberücksichtigung auf Ebene des Joint Venture Partners erfolgen kann.[31] Eine andere Möglichkeit zur Verlustberücksichtigung besteht bei einem Einzelunternehmer bzw. einer Personengesellschaft als inländischem Joint Venture Partner insoweit, als bei diesem Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft vorgenommen werden können. Diese werden jedoch – spiegelbildlich der Behandlung der Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren – steuerlich aufgrund von § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur zu 40 % anerkannt. Wenn die Joint Venture Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne erwirtschaftet, muss eine Teilwertabschreibung allerdings nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG durch eine erfolgswirksame Zuschreibung wieder entsprechend kompensiert werden.

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Sofern der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft ist, sind – aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungserträge – Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG insgesamt ohne steuerliche Wirkung. In der Vergangenheit bestand die Möglichkeit, die inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung entsprechend mit Fremdkapital auszustatten, da Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen im Gegensatz zu Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden konnten. Diese Möglichkeit ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 durch die Einführung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG erheblich eingeschränkt.[32]

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