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2.5 Finanzierungsmöglichkeiten

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Wenn der Joint Venture Partner der Gesellschaft im Rahmen der Gesellschafterfinanzierung Eigenkapital zur Verfügung stellt, erhöht dies als Einlage nachträglich dessen Anschaffungskosten der Beteiligung.

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Bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird der Joint Venture Kapitalgesellschaft von einem der Joint Venture Partner ein Darlehen gewährt, für das diese Darlehenszinsen zu zahlen hat. Schuldrechtliche Beziehungen zwischen einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern werden mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich anerkannt, wenn die Konditionen denen entsprechen, die unter fremden Dritten üblich sind.[33] Deshalb mindern die geleisteten Zinszahlungen den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft. Dabei muss aber die sog. „Zinsschranke“ nach § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG beachtet werden. Diese begrenzt die Abzugsfähigkeit des negativen Saldos von Zinsaufwendungen und Zinsertrag auf 30 % des steuerlichen EBITDA (steuerlicher Gewinn zuzüglich Zinsaufwendungen und Abschreibungen auf das Anlagevermögen abzüglich Zinsertrag), wobei allerdings verschiedene Ausnahmen[34] vorgesehen sind. Der nicht abzugsfähige Nettozinsaufwand ist als Zinsvortrag in künftigen Veranlagungszeiträumen abzugsfähig. Dabei wird er allerdings dem laufenden Zinsaufwand des jeweiligen Jahres zugerechnet.

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Bei der Gewerbesteuer werden die abzugsfähigen Zinsen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder zu 25 % hinzugerechnet, wodurch der Steuerspareffekt gemindert wird.

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Beim Joint Venture Partner werden die von der Joint Venture Kapitalgesellschaft geleisteten Zinszahlungen einkommen- bzw. körperschaftsteuerlich sowie gewerbesteuerlich erfasst.

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Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Refinanzierung der Beteiligung an der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft bzw. sonstiger Betriebsausgaben richtet sich danach, ob die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind. Unterliegen die Erträge der Einkommensteuer, werden sie im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % erfasst, so dass nach § 3c Abs. 2 EStG auch die Kosten der Refinanzierung nur zu 60 % abzugsfähig sind. Gewerbesteuerlich werden Refinanzierungskosten wieder gemäß § 8 Nr. 1a GewStG zu 25 % bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.

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Unterliegen die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner der Körperschaftsteuer, gelten 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 5 S. 1 und 2 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Unabhängig davon können die in Zusammenhang mit der Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft stehenden Betriebsausgaben in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Aufgrund der Pauschalierung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben ergibt sich für den inländischen Joint Venture Partner ein steuerlicher Vorteil, wenn die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben mehr als 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge betragen, da der überschießende Teil steuermindernd wirkt.[35] Betragen die Betriebsausgaben weniger als 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge, gilt ungeachtet dessen der 5 %-Betrag als nicht abzugsfähig.

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