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2.1.3 Kapitalbindung

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Kehrseite des Haftungsprivilegs einer als Kapitalgesellschaft ausgestalteten Joint Venture Gesellschaft ist die Kapitalbindung. Wegen der im Recht der Kapitalgesellschaften geltenden strengen Regelungen zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung ist die geleistete Einlage grundsätzlich im Gesellschaftsvermögen gebunden und darf den Gesellschaftern nicht zurückgewährt werden.

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Für den Fall, dass die Partner ihre Joint Venture Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausgestalten, hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) durch die Änderungen der § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG und § 57 Abs. 1 S. 4 AktG n.F. ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit für den Joint Venture Partner gebracht, der eine Gesellschafterfremdfinanzierung der Joint Venture GmbH erwägt und dieser ein Darlehen ausreichen möchte: Nach neuem GmbH-Recht ist klarer als zuvor, welche Konsequenzen drohen, wenn der Joint Venture Partner die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens von der Joint Venture GmbH verlangt – vor allem in Fällen, in denen sich diese in wirtschaftlich schwierigen Umständen befindet (siehe zu den Einzelheiten unten 7. Kap. Rn. 410 ff.).

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