Читать книгу Handbuch Joint Venture - Torsten Fett - Страница 39

3.3 Gemeinschaftlicher Neuerwerb eines bestehenden Unternehmens

Оглавление

67

Für den gemeinschaftlichen Neuerwerb eines dritten Unternehmens, mit dem die Joint Venture Partner noch nicht gesellschaftsrechtlich verbunden sind, können die rasche Verfügbarkeit, die Nutzbarmachung einer bereits vorhandenen Marktorganisation und eventuell auch die Verringerung des Wettbewerbes sprechen.[34] Zu den hier zu beachtenden kartellrechtlichen Implikationen vgl. 5. Kap. Rn. 57 ff. und 107 ff.

68

Rechtstechnisch dürfte sich der gemeinsame Neuerwerb eines bereits bestehenden Unternehmens regelmäßig dadurch vollziehen, dass die Partner zunächst eine Gesellschaft gründen (oder eine Vorratsgesellschaft erwerben) und diese als Akquisitionsvehikel nutzen, das später zur Joint Venture Gesellschaft erwächst. Vermittels dieses Vehikels erwerben die Partner entweder Anteile an der bestehenden Gesellschaft, je nach deren Rechtsform also Geschäftsanteile, Aktien oder Beteiligungen an Personengesellschaften (Share Deal), oder sie erwerben sämtliche oder bestimmte Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Asset Deal).[35] Aus steuerlicher Sicht ist hierbei für den Erwerber regelmäßig ein Asset Deal interessant, der den Kaufpreis in steuerwirksame Abschreibungen transformiert[36] – wohingegen ein Share Deal zwar keine steuerwirksame Kaufpreisabschreibung, aber regelmäßig eine günstigere Besteuerung bei Beendigung des Joint Venture ermöglicht.[37]

69

Beim Erwerb sämtlicher Vermögensgegenstände, die zu einer bestimmten Geschäftseinheit gehören, liegt regelmäßig ein (Teil-)Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vor. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen demnach in dieser Variante des Asset Deal kraft Gesetzes auf das Akquisitionsvehikel über. Zu den hierbei relevanten Punkten und Gestaltungsmöglichkeiten siehe im einzelnen 6. Kap. Rn. 9 ff. Letztlich ergeben sich hier keine Besonderheiten gegenüber einem sonstigen Unternehmenskauf.

70

Zusammenfassend stellen sich die Unterschiede zwischen Contractual und Equity Joint Venture wie folgt dar:

Abb. 3: Unterschiede Contractual und Equity Joint Venture

Contractual Joint Venture Equity Joint Venture
keine verselbstständigte Organisation Ausgliederung der Kooperation in eigenständiges Unternehmen mit Personal- und Entscheidungsautonomie
lediglich Vertragsbeziehung zwischen den Joint Venture Partnern eigene Rechtsperson, aufwändigere Gestaltung, eigene Abschlüsse, eigene Wirtschaftsprüfung, eigene Steuererklärung
unbeschränkte Haftung der Joint Venture Partner Haftungsbegrenzung auf Eigenkapital der Joint Venture Gesellschaft
Finanzierung nur durch Joint Venture Partner möglicher eigener Zugang zum Kapitalmarkt im Falle der Rechtsform der Aktiengesellschaft
Steuerung durch Joint Venture Partner unmittelbar Steuerung der Joint Venture Gesellschaft (in der Regel) durch Organe
Parteien bleiben unabhängiger erhöhter Zwang zur Zusammenarbeit
eigene Corporate Identity schwer herzustellen eigene Corporate Identity
Kooperation endet automatisch bei Insolvenz eines der Joint Venture Partner Joint Venture überlebt eventuelle Insolvenz eines Joint Venture Partners
Kündigung erschwerte Beendigung aufgrund Kapitalverflechtung
Besteuerung von Lizenz- und Franchise-Gebühren eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung und begünstigte Ausschüttung
keine eigenständige Bilanzierungsverpflichtung des Joint Venture Joint Venture Gesellschaft unterliegt eigenständiger Bilanzierungspflicht
Ziel: zumeist projektbezogen Ziel: dauerhafte Zusammenarbeit
Handbuch Joint Venture

Подняться наверх