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2.1.9 Vertraulichkeit

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Durch die Einbringung eigenen Know-hows in das Gesellschaftsvermögen der Joint Venture Gesellschaft haben auch die Partner – durch Mitwirkung im Management oder im Rahmen ihrer Informationsrechte als Gesellschafter – Zugriff auf sensible betriebliche Informationen. Dies ist umso ungünstiger, je mehr die Partner außerhalb des Gemeinschaftsunternehmens miteinander konkurrieren.

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Gestalten die Partner ihre Kooperation als Contractual Joint Venture, lässt sich die Preisgabe sensibler Unternehmensdaten durch entsprechende vertragliche Gestaltung eher vermeiden, da die Sphären der Partner vermögensmäßig weitgehend getrennt bleiben. Auch ist die Diskretion über den Bestand eines Contractual Joint Venture gegenüber dem Markt oder Rechtsverkehr insgesamt besser zu wahren, da es einer Handelsregistereintragung nicht bedarf, es sei denn, dass kartellrechtliche Vorschriften eine Offenlegung erfordern.[18]

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