Читать книгу Handbuch Joint Venture - Torsten Fett - Страница 49

Оглавление

2 › VII. Konzentrative und kooperative Joint Venture

VII. Konzentrative und kooperative Joint Venture

82

Ebenfalls den kartellrechtlichen Erfordernissen entlehnt ist die Differenzierung zwischen konzentrativen und kooperativen Joint Venture Gesellschaften. Um ein i.S.d. Kartellrechts eher bedenkliches, sog. kooperatives Joint Venture handelt es sich dann, wenn die Joint Venture Gesellschaft dazu dient, das Wettbewerbsverhalten der voneinander unabhängigen Joint Venture Partner, die ihre Gesellschafter sind, zu koordinieren.

83

Von einem konzentrativen Joint Venture spricht man demgegenüber dann, wenn die Joint Venture Gesellschaft weder im Verhältnis zu ihren Müttern noch im Verhältnis der Partner untereinander zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens führen soll.[1]

84

Diese Unterscheidung erlangt Bedeutung insbesondere im Rahmen des Kartellrechts. Es wird geprüft, ob die Gründung eines Joint Venture zu einer (grundsätzlich unzulässigen) Koordinierung des Marktverhaltens der weiterhin voneinander unabhängigen Joint Venture Partner führt („Kooperation“) oder ob die Gründung des Joint Venture lediglich eine Zusammenführung („Konzentration“) bestimmter Unternehmensbereiche der Joint Venture Partner bewirkt. Letztere ist nur dann unzulässig, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder wirksamer Wettbewerb auf andere Weise erheblich behindert wird. Siehe hierzu ausführlich die kartellrechtlichen Erläuterungen im 5. Kap. Rn. 69 ff. und 120 ff.

Handbuch Joint Venture

Подняться наверх