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1. Überblick

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Jeder Joint Venture Partner verfolgt bei der Errichtung eines Joint Venture steuerliche Zielsetzungen, die wiederum die Entscheidung über die Struktur, den Standort und die Rechtsform einer Joint Venture Gesellschaft beeinflussen. Diese steuerlichen Ziele sind normalerweise bei allen Joint Venture Partnern ähnlich, jedoch können sich in Abhängigkeit des Einzelfalls für verschiedene Beteiligte durchaus unterschiedliche Strukturen als steueroptimal erweisen.

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Typischerweise sind für einen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht folgende Hauptkriterien von Bedeutung:

Steuerbelastung bei der Errichtung des Joint Venture Bei der Errichtung eines Joint Venture soll durch die Errichtung der Joint Venture Gesellschaft möglichst keine Ertrags- und Verkehrsteuerbelastung ausgelöst werden.[1] Dabei ist insbesondere relevant, dass bei einem operativen Joint Venture die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern (Technologie, gewerbliche Schutzrechte, etc.), Teilbetrieben, Betrieben, Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich ist. Insbesondere bei einem als Holding fungierenden Joint Venture ist darüber hinaus wesentlich, dass Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerneutral in die Joint Venture Gesellschaft eingebracht werden können.
Laufende Besteuerung Die laufende Steuerbelastung der von der Joint Venture Gesellschaft erwirtschafteten Erträge soll sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf der Ebene des Joint Venture Partners minimiert werden. Bei einem internationalen Joint Venture muss dazu auch sichergestellt sein, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
Verlustberücksichtigung Von der Joint Venture Gesellschaft erzielte in- und ausländische Verluste müssen einerseits auf der Ebene der Joint Venture Gesellschaft berücksichtigungsfähig sein. Darüber hinaus hat der Joint Venture Partner normalerweise das Interesse, dass diese Verluste bei ihm mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob eine Wertminderung der Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen beim Joint Venture Partner steuerlich geltend gemacht werden kann.
Finanzierungsaspekte Weiterhin sollte die Gewährung von Darlehen durch den Joint Venture Partner an die Joint Venture Gesellschaft möglich sein. Dabei muss beachtet werden, dass die geleisteten Zinszahlungen auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens steuerlich als Aufwand anerkannt werden, wobei ggf. Restriktionen aufgrund von „Thin Capitalization-Regelungen“ berücksichtigt werden müssen.[2] Von Bedeutung ist außerdem, ob Aufwendungen zur Refinanzierung der Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft bzw. sonstige damit zusammenhängende Betriebsausgaben beim Joint Venture Partner steuerwirksam geltend gemacht werden können.
Steuerbelastung bei der Beendigung Bei der gesellschaftsrechtlichen Beendigung eines Joint Venture soll ein möglicher Beendigungsgewinn beim Joint Venture Partner möglichst steuerfrei vereinnahmt werden können. Demgegenüber sollen Verluste, die bei der Beendigung entstehen, bei diesem steuerlich geltend gemacht werden können.

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Neben diesen Hauptkriterien können aus steuerlicher Sicht auch Fragen hinsichtlich möglicher Verkehrsteuern wie insbesondere der Umsatz- und Grunderwerbsteuer relevant sein, darüber hinaus die steuerlichen Konsequenzen von möglichen Um- bzw. Restrukturierungen sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte.

Weiterhin von Bedeutung sind auch „weiche“ steuerliche Faktoren, insbesondere im Bereich der Tax Compliance.[3] In Planungsüberlegungen einbezogen werden müssen z.B. die Einfachheit der Deklaration, Dokumentationserfordernisse, Möglichkeiten der Vorabverständigung mit der jeweiligen Finanzverwaltung („tax rulings“), die Härte der Kontrollen („tax audits“) und die Planungssicherheit bzw. Verlässlichkeit des jeweiligen Steuerrechts.[4]

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Weiterhin erfordert die Abrechnung der Leistungsbeziehungen der Joint Venture Partner mit dem Joint Venture Unternehmen für deren steuerliche Anerkennung bei grenzüberschreitendenden Strukturen eine entsprechende Planung und Dokumentation (vgl. § 90 Abs. 3 AO) der Verrechnungspreise bzw. Kostenumlagen. Die Verrechnungspreispolitik kann ein Instrument zur Nutzung des internationalen Steuergefälles darstellen, wobei bei der Festlegung von Verrechnungspreisen regelmäßig die Vorgaben der fremdüblichen Leistungsabrechnung zu beachten sind (sog. „Dealing-at-armʼs-length-Prinzip“ gemäß § 1 Abs. 1 AStG). Da es sich bei der Bestimmung von internationalen Verrechnungspreisen um kein Joint Venture spezifisches Thema handelt, wird diese Problematik in den nachfolgenden Ausführungen nicht weiter vertieft.[5]

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Grundsätzlich muss bei der Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens darauf geachtet werden, dass im Rahmen möglicher steuerlicher Gestaltungen sowohl die nationalen als auch die internationalen Vorschriften im In- und Ausland beachtet werden und dass keine rechtsmissbräuchlichen – und damit nicht anzuerkennenden – Gestaltungen unterstellt werden können.

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Normalerweise stehen den Joint Venture Partnern zur Erreichung ihrer steuerlichen Ziele bei der Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens drei wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich die Wahl

des Standorts,
der Rechtsform,
der finanziellen Ausstattung (d.h. Zuführung von Eigenkapital oder Fremdkapital) der Joint Venture Gesellschaft.

3II › 2. Gestaltungsmöglichkeiten

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