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1.2 Steuerbelastung bei der Errichtung

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Wird bei einer Bargründung das vereinbarte Gesellschaftskapital einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft durch die Einlage von liquiden Mitteln erbracht, ergeben sich für den inländischen Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Personengesellschaft dar.[1]

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Demgegenüber kann eine Sachgründung mit steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Eine Sachgründung vollzieht sich durch die Übertragung von Vermögenswerten des Joint Venture Partners in das Gesamthandsvermögen der bereits bestehenden oder neu errichteten inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Da die übertragenen Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners stammen, führt die Übertragung zu einer steuerlich relevanten Realisation der in den übertragenen Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven beim Übertragenden in Form eines steuerpflichtigen Tauschvorgangs.

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Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmeregelungen, die eine erfolgsneutrale (ertragsteuerneutrale) Übertragung bestimmter Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine Joint Venture Personengesellschaft im Inland zulassen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen die Übertragung folgender Vermögenswerte:

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Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder 100 %-Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, oder eines Mitunternehmeranteils in das Betriebsvermögen einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen durch einen inländischen Joint Venture Partner ist nach § 24 UmwStG eine Fortführung der bisherigen Buchwerte bei der Joint Venture Gesellschaft möglich.[2] Unabhängig davon, ob es sich beim inländischen Joint Venture Partner um ein Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekt handelt, erfolgt in diesem Fall keine Aufdeckung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven, so dass beim einbringenden Joint Venture Partner kein steuerpflichtiger Gewinn realisiert wird. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem eingebrachten Vermögenswert um eine 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt.[3]

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Sonstige Anteile an Kapitalgesellschaften Für eine inländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Partner besteht die Möglichkeit, Anteile an einer Kapitalgesellschaft unabhängig von der Beteiligungshöhe nahezu steuerfrei zum Teilwert an die Joint Venture Personengesellschaft zu veräußern.[4] Zwar erfolgt hier durch den Teilwertansatz eine Aufdeckung der in den eingebrachten Anteilen enthaltenen stillen Reserven, jedoch ist der hierbei entstehende Gewinn analog zu einem Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen im Ergebnis gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit.[5] Gegenüber der erfolgsneutralen Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ergibt sich hier ein definitiver Vorteil, da bei dieser durch das Erfordernis der Buchwertfortführung nur eine Steuerstundung erfolgt, während bei der Anwendung von § 8b KStG durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven eine definitive Steuerersparnis eintritt.

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Einzelwirtschaftsgüter Bei der Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsgutes (z.B. Patente, sonstige gewerbliche Schutzrechte, etc.) aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbetreibenden bzw. Mitunternehmers einer Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen ist eine Fortführung der bisherigen Buchwerte des eingebrachten Wirtschaftsgutes bei der Joint Venture Gesellschaft aufgrund der Regelungen des § 6 Abs. 5 S. 1–3 EStG grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Einzelwirtschaftsgüter, die aus einem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen stammen bzw. in ein solches bei der Joint Venture Personengesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist die Steuerneutralität des Übertragungsvorgangs – unter Beachtung der Missbrauchsvorschriften des § 6 Abs. 5 S. 4–6 EStG – ebenfalls gewährleistet. Für eine Kapitalgesellschaft als inländischem Joint Venture Partner ist die erfolgsneutrale Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes in das Gesamthandvermögen der inländischen Joint Venture Personengesellschaft nicht vorgesehen. Hier erhöht sich durch die Übertragung der in dem übergehenden Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven insoweit der Anteil des Joint Venture Partners an der Joint Venture Personengesellschaft.[6] In diesem Fall ist das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 S. 5 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, was bei der Kapitalgesellschaft zu einer anteiligen Aufdeckung und Versteuerung der in den Einzelwirtschaftsgütern gebundenen stillen Reserven führt.
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