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2.3 Laufende Besteuerung

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Eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft ist als eigenständiges Steuersubjekt in Deutschland nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig i.S.d. §§ 2 Abs. 1 und 2 GewStG.

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Gewinnausschüttungen einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Betriebsvermögen eines im Inland einkommensteuerpflichtigen Joint Partners gehalten werden, sind bei diesem im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40d EStG zu 40 % steuerbefreit. Dementsprechend können die mit den Gewinnausschüttungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach §§ 3 Nr. 40d und 3c Abs. 2 EStG auch nur zu 60 % geltend gemacht werden.

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Gewinnausschüttungen der Joint Venture Kapitalgesellschaft an eine inländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Partner sind vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat und insoweit keine „Streubesitzdividende“ i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Allerdings gelten nach §§ 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG 5 % der Gewinnausschüttung pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass wirtschaftlich nur 95 % der Gewinnausschüttung körperschaftsteuerfrei vereinnahmt werden können.

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Unabhängig davon, ob die Gewinnausschüttungen beim inländischen Joint Venture Partner dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder in den Anwendungsbereich von § 8b KStG fallen, werden diese aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners vollständig hinzugerechnet. Dabei sind jedoch sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gewerbesteuerlich abzugsfähig. Da ein Joint Venture Partner normalerweise aber mit mehr als 15 % am Grund- oder Stammkapital der Joint Venture Gesellschaft beteiligt ist, kommt nach §§ 8 Nr. 5 i.V.m. 9 Nr. 2a GewStG das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg zur Anwendung. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Gewinnausschüttungen beim Joint Venture Partner nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs besteht allerdings darin, dass die 15 %-Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestanden haben muss, was insbesondere im ersten Jahr einer Joint Venture Partnerschaft beachtet werden muss.

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Die Joint Venture Gesellschaft hat nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1, 45a Abs. 2 EStG von der an den Joint Venture Partner vorgenommenen Ausschüttung 25 % Kapitalertragsteuer (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) als Quellensteuer einzubehalten und hierüber eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Diese einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nach§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld des inländischen Joint Venture Partners angerechnet bzw. kann auf Antrag erstattet werden.[27]

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