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Anmerkungen
ОглавлениеGegenstand der Anschaffung ist steuerrechtlich jedoch nicht der Gesellschaftsanteil als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die entsprechenden ideellen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft, vgl. dazu Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 691.
Zur Abgrenzung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 16 Rn. 90 ff., 140 ff.
Gemäß BFH DStR 2008, 2001 gilt eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 24.03) nicht als begünstigter Teilbetrieb. Eine geplante gesetzliche Regelung soll die bisherige Verwaltungsauffassung wiederherstellen.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1278.
Vgl. Dötsch/Jost/Pung/Witt/Dötsch/Pung Die Körperschaftsteuer, § 8b Rn. 51; Herrmann/Heuer/Raupach/Watermeyer Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8b KStG, Rn. 66.
Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 721 ff.
Vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 400 ff.
Nach § 7 S. 1 GewStG wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke um bestimmte Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) bzw. Kürzungen (§ 9 GewStG) korrigiert.
Zur tatsächlichen Belastung wird die Gewerbesteuer für einen einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner deshalb erst, wenn der Hebesatz der Gemeinde der Joint Venture Personengesellschaft über ca. 380 % liegt.
Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 706 f.
Vgl. Diebel/Fischer GmbHR 2004, 344.
Bei der Gewerbesteuer werden die einkommensteuerlich als Betriebs- bzw. Sonderbetriebsausgabe abzugsfähigen Zinsen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder zu 25 % hinzugerechnet.
Vgl. dazu näher oben Rn. 31.
Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 721.
Vgl. H 4.7 „Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben“ EStR.
Dieser unterliegt nur der „werbende“ Gewerbebetrieb, R 7.1 (3) GewStR.
Dies entspricht dem deutschen Mitunternehmerkonzept, s. dazu oben Rn. 20 ff.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 283.
Mindestens 6 Monate, vgl. BFH BB 1993, 1580.
Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff gemäß Art. 5 OECD-MA ist nicht zwingend mit der Betriebstättendefinition in § 12 AO identisch.
Entspr. Art. 7 OECD-MA.
Vgl. BFH BB 2003, 141 (hier: Zurechnung von Sondervergütungen als Unternehmensgewinn im Rahmen des DBA-Schweiz), sowie ausf. Krabbe IWB, F. 3 Deutschland, Gr. 2, 863; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 11.25 ff., S. 1237 ff.; Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 993 f.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1302 ff.
Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 735.
Vgl. Ropohl/Schulz GmbHR 2008, 561, 565 f.
Zu den Besonderheiten, die bei der Einbringung mit Auslandsbezug zu beachten sind Widmann/Mayer/Widmann Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rn. R 471 ff.
Zur Behandlung der Gewinnausschüttung an einen ausländischen Joint Venture Partner s.u. Rn. 94 ff.
Z.B. lauten die Beteiligungsquoten 50:50 oder 331/3 : 331/3 : 331/3.
Durch eine Änderung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG ist die Einschaltung einer gemeinsamen „Willensbildungs-GbR“ als Voraussetzung einer „finanziellen Eingliederung“ nicht mehr ausreichend.
Vgl. Stollenwerk GmbH-StB 2003, 199, 201 ff.
S. dazu oben Rn. 47 ff.
Darüber hinaus müssen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bestimmte Restriktionen beachtet werden, s. dazu oben Rn. 30 ff.
Dabei sind die Vorschriften zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten (§ 8 Abs. 3 KStG).
Freigrenze für den negativen Zinssaldo von derzeit 3 Mio. EUR; Konzernklausel und „Escape Klausel“ gemäß § 4 Abs. 2 EStG. Vgl. dazu oben Rn. 31.
Allerdings werden die die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich wieder zu 25 % gemäß § 8 Nr. 1a GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.
Vgl. Schmidt/Heinicke EStG, § 3c Rn. 30.
Dies gilt nach § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG auch, wenn der körperschaftsteuerpflichtige Joint Venture Partner mittelbar über eine Personengesellschaft an der Joint Venture Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
R 2.6 (2-4) i.V.m. R 7.1 (8) GewStR.
BMF-Schreiben v. 28.3.2003, BStBl I 2003, 292 Rn. 7.
R 7.1 (4) GewStR.
§ 8 Nr. 5 S. 1 GewStG bezieht sich nur auf „Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen“ und somit nicht auf Veräußerungsgewinne oder den Liquidationserfolg.
Gemäß Art. 3 der Richtlinie Nr. 90/434 v. 23.7.1990, ABlEG Nr. L 225/1, geändert durch Beitrittsakte 1994, ABlEG Nr. L 1 S. 1/144 und Beitrittsakte 2004, ABlEG 2003 Nr. L 236/1, 559.
Mindestbeteiligung von 10 % für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten.
Ausnahme, falls Darlehen durch inländischen Grundbesitz besichert ist, § 49 Abs. 1 Nr. 5c/aa EStG.
Vgl. dazu oben Rn. 30 ff.
Vgl. Prinz/Breuninger IWB, F. 10, International, Gr. 2, 1300.
Zu den Vorteilen einer solchen Zwischenschaltung zur Reduktion etwaiger Compliance-Risiken vgl. im Einzelnen 10. Kap. Rn. 75.
Vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 OECD-MA sowie Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076.