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1.5 Finanzierungsmöglichkeiten

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Die Zuführung von Eigenkapitalmitteln an die inländische Joint Venture Personengesellschaft durch den Joint Venture Partner stellt eine Einlage dar, die dementsprechend zu einer Erhöhung von dessen Anteil am buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft führt. Diese Erhöhung wirkt sich beim Joint Venture Partner ggf. über eine höhere Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust aus.

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Wird die Joint Venture Personengesellschaft vom Joint Venture Partner durch die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens finanziert, sind die gezahlten Schuldzinsen auf der Ebene der Personengesellschaft zunächst als Betriebsausgabe abzugsfähig.[12] Dabei ist allerdings aufgrund von § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG die sog. „Zinsschranke“ zu beachten. Diese begrenzt die Abzugsfähigkeit des negativen Saldos von Zinsaufwendungen und Zinsertrag auf 30 % des steuerlichen EBITDA, wobei allerdings verschiedene Ausnahmen vorgesehen sind.[13] Der Abzug der Schuldzinsen für ein Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe wird bei einer Joint Venture Personengesellschaft allerdings durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahme gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Joint Venture Partner einkommen- und gewerbesteuerlich neutralisiert. Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird insofern steuerlich einem Gewinnanteil bzw. einer Eigenkapitalvergütung gleichgestellt. Bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer Joint Venture Personengesellschaft ist die Zinsschranke insoweit ohne Bedeutung.[14]

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Die Kosten für die Refinanzierung der Beteiligung an der Joint Venture Personengesellschaft können, ebenso wie andere mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen, bei einem inländischen Joint Venture Partner bei der Ermittlung von dessen anteiligen Gesamtgewinn steuerlich als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden.[15]

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