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2.7 Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland aus der Sicht eines ausländischen Joint Venture Partners

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Bei einem im Ausland ansässigen Joint Venture Partner unterliegen die anteiligen Gewinnausschüttungen aus der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft nach § 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Dabei wird die (Dividenden-)Steuer zunächst in der Form einer Quellensteuer in Höhe 25 % der Gewinnausschüttung (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) erhoben, womit sie aufgrund von §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1, 50 Abs. 2 EStG als abgegolten gilt. Da der allgemeine Körperschaftsteuersatz in Deutschland 15 % beträgt, werden bei einer Kapitalgesellschaft als ausländischem Joint Venture Partner auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) von diesem einbehaltene Steuern in Höhe von 2/5 nach § 44a Abs. 9 EStG erstattet.

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Das Besteuerungsrecht Deutschlands als Quellenstaat der Gewinnausschüttungen wird jedoch regelmäßig auch durch die Anwendung eines DBA entsprechend Art 10 Abs. 2 OECD-MA auf 5 % bzw. 15 % der Bruttodividende eingeschränkt, dabei ist nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG eine Freistellung oder Erstattung des zu viel einbehaltenen Betrags möglich. Wenn es sich bei dem ausländischen Joint Venture Partner um eine EU-Kapitalgesellschaft handelt,[42] wird nach § 43b EStG unter bestimmten Voraussetzungen[43] auf Antrag vollständig auf die Erhebung der deutschen Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen aus einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft verzichtet.

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Zinszahlungen, die ein ausländischer Joint Venture Partner von einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft erhält, unterliegen grundsätzlich keiner beschränkten deutschen Steuerpflicht.[44] Beim Bestehen eines DBA wird das Besteuerungsrecht für Zinszahlungen entsprechend Art. 11 OECD-MA ausschließlich dem ausländischen Sitzstaat des Joint Venture Partners zugewiesen. Insofern kann der Gewinn einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft durch Gesellschafter-Darlehensvergabe – anstelle der Finanzierung mit Eigenkapital – gezielt ins Ausland „abgesaugt“ werden. Allerdings sind hier für den ausländischen Gesellschafter ebenso die Restriktionen der Zinsschranke gemäß § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG zu beachten.[45]

3III › 3. Zwischenergebnis

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