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2.6 Steuerbelastung bei der Beendigung

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Bei der Beendigung einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft können die Joint Venture Partner ihre Gesellschaftsanteile an Dritte oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußern oder die Liquidation der Gesellschaft beschließen. Bei der Liquidation werden die Wirtschaftsgüter der Joint Venture Gesellschaft aus steuerlicher Sicht ebenfalls an Dritte veräußert und das Gesellschaftsvermögen, d.h. Geld- und Sachvermögen, anschließend an die Joint Venture Partner ausgekehrt.

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Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Joint Venture Kapitalgesellschaft, die ein einkommensteuerpflichtiger Joint Venture Partner erzielt, unterliegen einkommensteuerlich dem Teileinkünfteverfahren und sind insoweit aufgrund der Vorschrift des § 3 Nr. 40a EStG zu 40 % steuerbefreit. Eventuelle Veräußerungsverluste bzw. sonstige mit der Veräußerung in Zusammenhang stehende Aufwendungen können dementsprechend nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % angesetzt werden.

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Unabhängig davon, ob ein möglicher Gewinn aus der Anteilsveräußerung dem Teileinkünfteverfahren unterliegt oder nicht, können Veräußerungsverluste bzw. sonstige Gewinnminderungen, die in Zusammenhang mit den veräußerten Anteilen an der Joint Venture Kapitalgesellschaft entstehen, nach § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich nur zu 60 % angesetzt werden.[36]

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Wenn der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft ist, ist aufgrund von § 8b Abs. 2 KStG eine Befreiung des Veräußerungsgewinns selbst von der Körperschaftsteuer vorgesehen.[37] Da jedoch 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten, kann dieser nach § 8b Abs. 3 KStG letztendlich aus wirtschaftlicher Sicht nur zu 95 % steuerfrei vereinnahmt werden. Betriebsausgaben, die in Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung anfallen, sind uneingeschränkt abzugsfähig.

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Veräußerungsverluste bzw. sonstige Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den veräußerten Anteilen an der Joint Venture Kapitalgesellschaft entstehen, sind nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG unabhängig davon, ob ein möglicher Gewinn aus der Anteilsveräußerung körperschaftsteuerfrei ist oder nicht, grundsätzlich nicht steuerwirksam.

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Sofern die Beendigung des Joint Venture durch eine Liquidation der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft erfolgt, unterliegt der sich im Zuge der Abwicklung durch Gegenüberstellung von Abwicklungs-Endvermögen und Abwicklungs-Anfangsvermögen ergebende Abwicklungserfolg auf Ebene der Joint Venture Kapitalgesellschaft nach § 11 KStG der Körperschaft- und Gewerbesteuer.[38] Der auf den Joint Venture Partner entfallende und bei diesem ggf. steuerpflichtige Liquidationserfolg bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des an diesen ausgekehrten Vermögens und den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert der Beteiligung. Wenn der Liquidationserfolg beim Joint Venture Partner der Einkommensteuer unterliegt, wird dieser im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst. Ist der Joint Venture Partner eine inländische Kapitalgesellschaft, wird der Liquidationserfolg nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG im Ergebnis zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt.[39]

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Gewerbesteuerlich ergeben sich durch einen Gewinn bzw. einen Verlust, der in Zusammenhang mit der Veräußerung oder einer Liquidation der Beteiligung an der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entsteht, keine Änderungen.[40] Es ist keine abweichende gewerbesteuerliche Hinzurechnung der einkommen- bzw. körperschaftsteuerbefreiten Teile des Liquidationserfolges vorgesehen, so dass der steuerpflichtige Teil eines Gewinns bzw. der steuerwirksame Verlust ggf. auch gewerbesteuerlich entsprechend erfasst wird.[41] Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich beim Joint Venture Partner um ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuersubjekt handelt.

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