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1.3 Laufende Besteuerung

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Aufgrund des Mitunternehmerkonzepts gilt eine inländische Joint Venture Personengesellschaft im deutschen Einkommensteuerrecht nicht als eigenständiges Steuersubjekt. Vielmehr wird der anteilige Gesamtgewinn des Joint Venture Partners auf der Ebene der Gesellschaft nach den Vorschriften der § 179 ff. AO einheitlich und gesondert festgestellt und beim Joint Venture Partner als Mitunternehmer nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 15 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich erfasst.

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Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.[7] Bei diesem wird zunächst der Anteil des Mitunternehmers am Gewinn der Joint Venture Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz (Gewinnanteil) – ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus einer Ergänzungsbilanz des einzelnen Mitunternehmers – erfasst. Anschließend werden im Rahmen einer Sonderbilanz die Vergütungen, die der Joint Venture Partner aufgrund von schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen mit der Personengesellschaft erhält (Sondervergütungen) den damit zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Den Gegenstand der Besteuerung bilden dann der Gewinnanteil sowie das Ergebnis aus der Sonderbilanz des Joint Venture Partners.

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Als Besonderheit ist bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34a EStG eine Begünstigung der nicht entnommenen Gewinnanteile vorgesehen. Auf Antrag werden diese – statt mit dem persönlichen Steuersatz des Joint Venture Partners – mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz in Höhe von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) besteuert. Bei einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinnanteile erfolgt dann eine Nachversteuerung mit 26,375 % (25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf).

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Neben der Einkommensteuer unterliegt die inländische Joint Venture Personengesellschaft in Deutschland mit ihrem Gewerbeertrag nach § 2 Abs. 1 GewStG als eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Der von der Joint Venture Gesellschaft stammende Gewinnanteil einschließlich eines eventuellen Ergebnisses aus der Sonderbilanz ist beim Joint Venture Partner aufgrund des Mitunternehmerkonzepts auch in dessen nach den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten, der wiederum die Basis des bei diesem der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrags bildet.[8]

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Um zu verhindern, dass der von der Joint Venture Personengesellschaft stammende Gewinnanteil gewerbesteuerlich doppelt erfasst wird, ist nach § 9 Nr. 2 GewStG auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners eine entsprechende Kürzung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen.

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Die Gewerbesteuer selbst ist nach § 4 Abs. 5b EStG bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings kann sie bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner nach § 35 EStG auf dessen Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt durch Abzug des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer und ist auf den Anteil der tariflichen Einkommensteuer begrenzt, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Als Obergrenze für die steuerliche Anrechnung ist die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer maßgeblich.[9]

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