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1.2 Steuerbelastung bei der Errichtung

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Wird das vereinbarte Gesellschaftskapital einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft bei einer Bargründung durch die Einlage liquider Mittel erbracht, ergeben sich für einen inländischen Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage wird in der Eröffnungsbilanz der Joint Venture Personengesellschaft mit dem Nominalbetrag ausgewiesen, so dass insoweit kein Gewinn realisiert wird. Beim inländischen Joint Venture Partner stellen die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen Anschaffungskosten für den Anteil an der Personengesellschaft dar. Für diesen wird in der Steuerbilanz des inländischen Joint Venture Partners ein für die steuerliche Gewinnermittlung irrelevanter Merkposten „Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft“ gebildet.[2]

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Wenn bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft Vermögenswerte aus dem inländischen Betriebsvermögen eines Joint Venture Partners als Sacheinlage in die ausländische Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten geleistet werden, liegt ein Veräußerungsvorgang vor. Da die eingelegten Wirtschaftsgüter mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt werden müssen, erfolgt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Übertragungszeitpunkt eine Aufdeckung der in den Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven. Folge hiervon ist eine Gewinnrealisation beim Übertragenden.[3] Ausnahmen sind bei folgenden Vermögenswerten möglich:

Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG ist nicht auf das Inland begrenzt, so dass die erfolgsneutrale Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs bzw. Mitunternehmeranteils in eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft möglich ist. Die Voraussetzung hierfür besteht allerdings darin, dass die ausländische Joint Venture Personengesellschaft in ihrem Sitzstaat steuerlich als transparent behandelt wird und somit die wesentlichen Kriterien einer Mitunternehmerschaft erfüllt sind.[4]
Anteile an Kapitalgesellschaften Ein der Körperschaftsteuer unterliegender, inländischer Joint Venture Partner kann Anteile an einer Kapitalgesellschaft nahezu erfolgsneutral unter Aufdeckung der stillen Reserven nach § 8b KStG mit dem Teilwert an eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft veräußern.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei einer EU-Betriebsstätte Bei der Sacheinlage von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen des inländischen Joint Venture Partner in eine im EU-Ausland ansässige Joint Venture Personengesellschaft, die als Betriebsstätte gilt, kann der inländische Joint Venture Partner nach § 4g Abs. 1 EStG beantragen, dass in Höhe der Differenz zwischen dem Buch- und dem Teilwert für jedes übertragene Wirtschaftsgut ein Ausgleichsposten gebildet wird. Dieser ist nach § 4g Abs. 2 EStG über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösen, so dass ein Steuerstundungseffekt erreicht werden kann.
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