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1.1 Allgemeines

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Die Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kann insbesondere zweckmäßig sein, wenn die Joint Venture Partner an einer Nutzung der auch im Ausland normalerweise im Vergleich zu einer Joint Venture Kapitalgesellschaft bestehenden größeren Flexibilität in der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung des Joint Venture interessiert sind.

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Bei einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft handelt es sich um die folgende Grundstruktur:

Abb. 3:

Joint Venture Personengesellschaft im Ausland


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Für die nachfolgenden Ausführungen wird unterstellt, dass die ausländische Joint Venture Personengesellschaft im Ausland sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat. Da sie im Sitzstaat normalerweise über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, besteht dort aus steuerlicher Sicht eine Betriebsstätte. Die steuerliche Behandlung folgt deshalb den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung.[1]

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