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1.7 Joint Venture Personengesellschaft im Inland aus der Sicht eines ausländischen Joint Venture Partners

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Die Aufteilung der Besteuerungskompetenz für die aus einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft stammenden Einkünfte zwischen Deutschland und dem Sitzstaat des Joint Venture Partners erfolgt nach dem international akzeptierten Betriebsstättenprinzip.

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Hintergrund hierfür ist, dass Personengesellschaften in Deutschland und in verschiedenen anderen Steuerrechtsordnungen als transparent betrachtet werden und ihnen steuerlich keine eigenständige bzw. eine nur eingeschränkte Steuersubjektfähigkeit zugestanden wird.[17] Aus diesem Grund knüpft die Betriebsstättenbesteuerung an einen Betriebsbestandteil eines Unternehmens an, der – mehr oder weniger – wirtschaftlich verselbstständigt ist. Bei einer Betriebsstätte handelt es sich um eine Form der grenzüberschreitenden unternehmerischen Betätigung, bei der im Rahmen einer Direktinvestition einer in einem Land ansässigen Person eine Geschäftseinrichtung in einem anderen Land besteht. Diese muss nicht zwingend rechtlich eigenständig sein.[18]

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In Deutschland stellt eine inländische Betriebsstätte ebenfalls das Anknüpfungskriterium für die steuerliche Erfassung der Einkünfte dar, die ein ausländischer Joint Venture Partner aus der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft erzielt. Diese werden nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur erfasst, wenn der ausländische Joint Venture Partner für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine inländische Betriebsstätte unterhält. Als Betriebsstätte wird im deutschen Steuerrecht in § 12 S. 1 AO jede auf eine gewisse Dauer angelegte feste Einrichtung oder Anlage definiert, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.[19] Der ausländische Joint Venture Partner muss darin seine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben und über eine gewisse Verfügungsmacht verfügen.

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Im Rahmen dieser Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die Joint Venture Personengesellschaft nicht nur ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, sondern auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte gegeben sind. Deshalb unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der ausländische Joint Venture Partner aus der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft erzielt, in Deutschland regelmäßig nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Bei dieser wird dem ausländischen Joint Venture Partner auch ein möglicher Verlust aus der Joint Venture Personengesellschaft zugerechnet, der mit anderen inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG ausgeglichen, bzw. unter Berücksichtigung der deutschen nationalen Vorschriften der § 10d i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 2 EStG zum Verlustabzug zurück- bzw. vorgetragen wird.

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Durch die Anwendbarkeit eines DBA zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Joint Venture Partners wird das Besteuerungsrecht Deutschlands auch im DBA-Fall normalerweise nicht eingeschränkt. Da eine inländische Joint Venture Personengesellschaft regelmäßig auch abkommensrechtlich als Betriebsstätte[20] qualifiziert wird, wird die Besteuerungskompetenz für die durch diese erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb normalerweise dem Betriebsstättenstaat zugewiesen, d.h. in diesem Fall Deutschland als Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft.[21]

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Bei der Finanzierung der Joint Venture Personengesellschaft durch ein Gesellschafterdarlehen bestehen im Nicht-DBA-Fall für einen ausländischen Joint Venture Partner keine Unterschiede zur steuerlichen Behandlung eines inländischen Joint Venture Partners: Die gezahlten Schuldzinsen sind auf der Ebene der Personengesellschaft zunächst als Betriebsausgabe abzugsfähig und werden anschließend durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahme beim ausländischen Joint Venture Partner im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfasst und somit steuerlich neutralisiert.

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Besonderheiten können sich im DBA-Fall ergeben: Hier müssen die Zinszahlungen als „Sonderbetriebseinnahmen“ entsprechend des anzuwendenden DBA unter die jeweils relevante Spezialnorm subsumiert werden. Dabei werden insbesondere bezüglich der Frage, ob diese Sondervergütungen abkommensrechtlich als Zinsen oder als Unternehmensgewinne bzw. gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind, von Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten.[22] Werden die Zinszahlungen – entsprechend dem nationalen deutschen Steuerrecht – abkommensrechtlich als gewerbliche Einkünfte betrachtet, bleibt die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. Art. 7 OECD-MA bestehen. Folge hiervon ist, dass die Zinszahlungen als Sonderbetriebseinnahme des ausländischen Joint Venture Partners in Deutschland besteuert werden. Wenn die Zinszahlungen aus der Sicht des Steuerrechts des Sitzstaates des ausländischen Joint Venture Partners hingegen abkommensrechtlich als Zinsen qualifiziert werden, ist eine Aufhebung bzw. Einschränkung des deutschen Besteuerungsanspruchs möglich, da das DBA das Besteuerungsrecht für Zinszahlungen entsprechend Art. 11 OECD-MA dem Sitzstaat des ausländischen Joint Venture Partners zuordnet. Zur Lösung eines solchen Qualifikationskonfliktes ist regelmäßig die Einleitung eines Verständigungsverfahrens i.S. des Art. 25 OECD-MA zwischen Deutschland und dem Sitzstaat des ausländischen Joint Venture Partners erforderlich.

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Refinanzierungskosten und sonstige in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an der inländischen Joint Venture Personengesellschaft stehende Aufwendungen sind bei einem ausländischen Joint Venture Partner im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Sofern eine ausländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Partner ein Darlehen aufnimmt und diese Mittel an eine deutsche Joint Venture Personengesellschaft weiterleitet, kann ggf. – in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Systems der Personengesellschaftsbesteuerung im Ausland – sowohl im Inland als auch im Ausland ein Zinsabzug möglich sein (sog. „Double-Dip“).[23]

3III › 2. Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland

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