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2.2 Steuerbelastung bei der Errichtung

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Bei der Errichtung der Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland erbringen die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft und erhalten dafür Gesellschaftsanteile. Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals in der Form von liquiden Mitteln im Rahmen einer Bargründung erbracht, ergeben sich beim Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.

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Steuerliche Folgen können sich allerdings ergeben, wenn sich die Einlage des Joint Venture Partners in das erforderliche Grund- bzw. Stammkapital der Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachgründung durch die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Joint Venture Gesellschaft vollzieht. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen „tauschähnlichen Vorgang“, bei dem die in den übertragenen Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven als Differenz zwischen dem gemeinen Wert der hingegebenen Vermögensgegenstände und deren Buchwert beim Übertragenden besteuert werden.[24]

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Dieser Grundsatz wird durch Ausnahmetatbestände bei der Übertragung folgender Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durchbrochen:

Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile Aufgrund von § 20 UmwStG ist die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen erfolgsneutral möglich.[25] Unbeachtlich ist dabei, ob die eingebrachten Vermögensteile im In- oder Ausland belegen sind.[26] Sofern bei der empfangenden Gesellschaft deren Buchwerte fortgeführt werden, ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen.
Anteile an Kapitalgesellschaften Anteile an einer Kapitalgesellschaft können gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile erfolgsneutral in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft eingebracht werden (Anteilstausch). Bei einer Fortführung der Buchwerte der übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es nach § 21 UmwStG ohne Bedeutung, ob es sich bei diesem um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Unabhängig von der Beteiligungshöhe kann ein der Körperschaftsteuer unterliegender Joint Venture Partner Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 8b KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit mit dem Teilwert in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft veräußern. Gegenüber der erfolgsneutralen Einbringung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 21 UmwStG ergibt sich hier ein steuerlicher Vorteil, da durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven keine Steuerstundung, sondern eine definitive Steuerersparnis eintritt.

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Gewerbesteuerlich ergeben sich durch die im Rahmen dieser Ausnahmetatbestände übertragenen Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner ebenfalls keine Konsequenzen.

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