Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 136
2. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit
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Volle Rechtsfähigkeit erlangt der Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister durch das Registergericht. Diese Eintragung darf nur erfolgen, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen:
– | die Gründung des Vereins in der oben dargestellten Art und Weise; |
– | die Bestellung eines Vorstandes für den Verein (§§ 26, 59 BGB); |
– | die Anmeldung des Vereins beim Registergericht (zuständiges Amtsgericht) durch den Vereinsvorstand mit öffentlich beglaubigter Erklärung (§ 77 BGB); |
– | die Beifügung der Satzung in Urschrift und Abschrift, die Namen, Zweck und Sitz des Vereins enthalten muss, und die Beifügung der Niederschrift über die Bestellung des Vorstandes (§ 59 Abs. 2 BGB). |
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Darüber hinaus sollen folgende Voraussetzungen vorliegen: Mindestens 7 Gründer sollen vorhanden sein (§ 56 BGB) und die Satzung unterschrieben haben (§ 59 Abs. 3 BGB), die den in § 58 BGB aufgeführten Mindestinhalt haben soll. Das Registergericht prüft nach, ob der Verein nach den oben aufgeführten Kriterien eintragungsfähig ist. Es überprüft dabei auch, ob der Gründungsvertrag mit dem Gesetz und den guten Sitten vereinbar ist (§§ 134, 138 BGB). Gibt es keinen Grund zur Beanstandung, muss das Amtsgericht die Anmeldung der dafür zuständigen Landesbehörde – die Zuständigkeit ist nach Landesrecht geregelt – mitteilen.
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Das deutsche Recht enthält keine Regelung darüber, dass ein rechtsfähiger Verein mit ausländischem Vereinsstatut und Sitz im Ausland, der diesen nach Deutschland verlegt, seine in dem ausländischen Staat erworbene Rechtspersönlichkeit hier fortsetzen kann. Mit anderen Worten, das deutsche Recht enthält keine Regelung über die grenzüberschreitende Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ins Inland. Nach deutschem Rechtsverständnis stellt sich die „Einwanderung“ des ausländischen Vereins nicht als ein rein tatsächlicher Vorgang dar, sondern als ein Rechtsakt, der die zukünftige Zugehörigkeit des Vereins zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland begründet. Deshalb wird zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins in Deutschland dessen Neugründung nach dem Recht des BGB und die anschließende Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB) oder die Konzessionierung (§ 22 BGB) verlangt[1].
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Der reine Idealverein kann sich auch nicht auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV (jetzt Art. 49, 54 AEU-Vertrag) berufen, da die sachliche Anwendbarkeit der sog. Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts eine ausgeübte Tätigkeit zum Wirtschaftsleben voraussetzt. Der Idealverein ist eben kein kommerzielles Unternehmen, es sei denn, er beschafft sich die für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke benötigten Mittel durch wirtschaftliche Aktivitäten, die entgeltlich erbracht werden, und jedenfalls mittelbar einem Erwerbszweck dienen[2].
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 11 Gründung und Verfassung des Vereins › II. Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins