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a) Überblick

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Die Satzung eines Vereins muss einen Mindestinhalt aufweisen. Aus ihr müssen der Zweck des Vereins, sein Name und sein Sitz entnommen werden können. Es muss aus ihr auch hervorgehen, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB).

Außerdem soll die Satzung eine Reihe weiterer Bestimmungen enthalten (§ 58 BGB), nämlich solche

über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern,
über die Frage, ob und ggf. welche Beiträge die Mitglieder zu leisten haben,
über die Bildung des Vorstandes,
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung und
über die Beurkundung der Beschlüsse.
Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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