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1. Überblick

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Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann der Käufer nach § 437 Nr 3 unter den Voraussetzungen der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a ferner Schadensersatz verlangen.[81] Danach kommt es vor allem darauf an, wann der Mangel eingetreten ist, ob es sich um einen unbehebbaren oder behebbaren Mangel handelt (s. Rn 24 ff) und an welchen Rechtsgütern des Käufers der Mangel einen Schaden verursacht hat (s. auch das Schema u. Rn 57). In jedem Fall setzt die Schadensersatzpflicht des Verkäufers zusätzlich voraus, dass er die etwaige Pflichtverletzung im Sinne der §§ 276 und 278 zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1); eine Erweiterung der Haftung kann sich insbesondere aus der Übernahme einer Garantie ergeben (§§ 276 und 443 nF, s. u. Rn 39 ff). Verlangt der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, so muss er die schon erhaltene mangelhafte Kaufsache zurückgeben, wobei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 nach der Vorschrift des § 475 Abs. 6 von 2021 der Verkäufer die Kosten der Rückgabe zu tragen hat (s. schon o. Rn 17a).

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook

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