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4. Nach- oder Ersatzlieferung

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Statt der Nachbesserung (o. Rn 10) kann der Käufer nach § 439 Abs. 1 Fall 2 auch die (erneute) Lieferung einer mangelfreien Sache fordern (sogenannte Nach- oder auch Ersatzlieferung). Der Verkäufer schuldet in diesem Fall eine vollständige Wiederholung der von ihm aufgrund des Kaufvertrags zu erbringenden Leistung.[32] Das gilt grundsätzlich auch beim Stückkauf.[33] Dagegen wird zwar vielfach eingewandt, der Vertrag beschränke sich bei einem Stückkauf von vornherein auf die eine (mangelhafte) Sache, sodass für deren Ersatz durch eine andere mangelfreie Sache kein Raum sei[34]. Die überwiegende Meinung billigt dagegen dem Käufer auch beim Stückkauf – unter im Einzelnen umstrittenen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Ersatzlieferung zu[35]. Die Rechtsprechung stellt idR auf den (vermuteten) Willen der Parteien ab, sodass wohl vor allem bei Kaufverträgen des täglichen Lebens über vertretbare Sachen in der Regel eine Ersatzlieferung in Betracht kommen wird, dagegen wohl meistens nicht bei gebrauchten Sachen und vor allem nicht bei Sachindividualitäten[36].

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Zusätzliche Fragen werfen die so genannten Ein- und Ausbaufälle auf, in denen es um das Problem geht, wie zu verfahren ist, wenn der Käufer die mangelhafte Sache entsprechend ihrer Bestimmung in eine andere Sache, vorzugsweise in ein Gebäude ein- oder an eine andere Sache angebaut hat. Beispiele sind die Verlegung von Fliesen oder der Anbau einer Dachrinne an einem Neubau. Die Frage, ob der Käufer in diesem Fall bei Mängeln die Verlegung neuer Fliesen oder die Anbringung einer neuen Dachrinne verlangen kann, war lange Zeit umstritten,[37] ist aber schließlich auf Vorlage des BGH[38] vom EuGH jedenfalls für den Verbrauchsgüterkauf bejaht worden.[39] Trotz verbreiteter Kritik an diesem besonders weitgehenden Urteil des EuGH hatte der Gesetzgeber das Urteil 2017 unter Ausdehnung seines Anwendungsbereiches auf sämtliche Kaufverträge gleichermaßen für den Nachbesserungs- wie für den Nachlieferungsanspruch durch § 439 Abs. 3 ab 1. Januar 2018 übernommen.[40] Ergänzende Regelungen fanden sich in § 475 Abs. 4 und 5 für den Verbrauchsgüterkauf sowie für den Regressanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten in den §§ 445a und 445b (dazu u. Rn 50 f). 2021 wurde schließlich § 475 Abs. 4 und 5 wieder als überflüssig gestrichen, während § 439 in einzelnen Punkten an die WKRL angepasst wurde[41]. § 439 Abs. 3 bestimmt seitdem, dass der Verkäufer in den fraglichen Fällen (nur) verpflichtet ist, dem Käufer die für den Aus- und Einbau erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Dagegen trifft den Verkäufer – abweichend von der Regel –, um eine übermäßige Belastung der Verkäufer zu vermeiden, keine Pflicht zur Selbstvornahme der erforderlichen Reparaturen. Voraussetzung des Aufwendungsersatzanspruchs des Käufers ist, dass der Käufer den Einbau vorgenommen hat, bevor der Mangel „offenbar“ wurde sowie dass der Einbau der Art und dem Verwendungszweck der Sachen entspricht. In seiner früheren Fassung hatte das Gesetz dagegen auf die Gutgläubigkeit des Käufers im Augenblick des Einbaus abgestellt (§ 439 Abs. 3 S. 2 iVm § 442) während in Zukunft dem Käufer wohl auch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels im Augenblick des Einbaus schaden dürfte.[42]

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