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4. Montagemängel

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Eine weitere Ausdehnung erfährt die Sachmängelhaftung des Verkäufers durch § 434 Abs. 4, der den häufigen Fall des Kaufvertrages mit Montagepflicht des Verkäufers regelt. Der Begriff der Montage ist weit auszulegen; er umfasst sämtliche Handlungen, die dem Käufer die Nutzung der Kaufsache ermöglichen sollen einschließlich insbesondere des Transports der Sache zum Käufer[61]. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind Kaufverträge über Möbel oder technische Geräte, die oft erst beim Käufer montiert werden müssen, bevor sie benutzt werden können. § 434 Abs. 4 setzt voraus, dass in solchen Fällen die Montage der verkauften Sachen beim Käufer zu den vertraglichen Pflichten des Verkäufers gehört und nicht etwa lediglich aus Kulanz vom Verkäufer vorgenommen wird (str.). Für diese Fälle bestimmt § 434 Abs. 4 der Sache nach, dass ein Mangel anzunehmen ist, wenn die Montage vom Verkäufer oder durch Dritte als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers unsachgemäß durchgeführt wird (§§ 434 Abs. 4 Nr. 1, 278); anders dagegen, wenn die Montage zwar im Ergebnis unsachgemäß durchgeführt wurde, der Verkäufer dies jedoch nicht zu vertreten hat und die Montage auch nicht auf Mängeln der von ihm dem Käufer übergebenen Anleitung beruht (§ 434 Abs. 4 Nr. 2). Ergänzend zu berücksichtigen ist die Vorschrift des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, nach der es zu den objektiven Anforderungen gehört, dass dem Käufer die Montageanleitung übergeben wird, die der Käufer erwarten kann. Vorläufer der Regelung war § 434 Abs. 2 von 2001, der in S. 1 die unsachgemäße Montage durch den Verkäufer und in S. 2 den Fall der mangelhaften Montageanleitung erfasste (sog IKEA-Klausel). Eine sachliche Änderung ist mit der Neuregelung nicht bezweckt; jedoch wurde mit Rücksicht auf § 278 darauf verzichtet, die unsachgemäße Montage durch Dritte im Auftrag des Verkäufers besonders hervorzuheben.[62]

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Nach dem Gesagten (Rn 25) hat man zwei Fälle zu unterscheiden: erstens die Montage durch den Verkäufer oder durch Dritte in dessen Auftrag und zweitens die Montage durch den Käufer selbst, aber aufgrund einer vom Verkäufer gelieferten Anleitung (dazu Rn 27). Im ersten Fall liegt ein Mangel vor, wenn die Montage selbst fehlerhaft durchgeführt wird oder wenn die Sache bei der Montage beschädigt wird[63]. Eigenständige Bedeutung hat diese Regelung vor allem, wenn es zu dem Mangel der Kaufsache infolge der fehlerhaften Montage erst nach Gefahrübergang kommt (s. §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 S. 1); andernfalls greift bereits unmittelbar § 434 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 ein. Für die Anwendung des § 434 Abs. 4 ist freilich kein Raum, wenn die Montage der Sache beim Käufer im Vordergrund der Pflichten des Lieferanten steht, wie z. B. bei der Aufstellung einer komplizierten Maschine, weil es sich dann in Wirklichkeit um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 und 651 handelt (s. u. § 10 Rn 1 ff).

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Ein Sachmangel liegt ferner bei einer zur Montage bestimmten Sache vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, außer wenn die Sache gleichwohl fehlerfrei montiert wird, da bei Übertragung der Montage der Kaufsache auf den Käufer zu den Leistungspflichten des Verkäufers zumindest die Lieferung einer einwandfreien Montageanleitung gehört, die es dem Käufer überhaupt erst ermöglicht, die Sache ordnungsgemäß zu montieren (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4). Daran fehlt es, wenn die Montageanleitung für den durchschnittlichen Käufer unverständlich ist, etwa weil sie in einer für Laien unverständlichen Fachsprache oder in einer Fremdsprache verfasst ist.

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Unter den Voraussetzungen des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 hat der Käufer in erster Linie Anspruch auf eine einwandfreie Montageanleitung, auf Lieferung einer neuen Sache (mit Montageanleitung) dagegen nur bei Beschädigung der Sache durch die Montage (§§ 437 Nr 1, 439 Abs. 1). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Sache trotz der mangelhaften Montageanleitung fehlerfrei montiert wird (vgl früher § 434 Abs. 2 S. 2 HS 2 von 2001). Dieser Ausnahmetatbestand greift jedoch nicht ein, wenn dem Käufer infolge der mangelhaften Montageanleitung ein erheblicher Mehraufwand, z. B. durch die Hinzuziehung eines Fachmannes entsteht (str). § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 gilt entsprechend bei völligem Fehlen einer an sich erforderlichen Montageanleitung sowie bei Mangelhaftigkeit einer Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung.

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