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I. Einleitung

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§ 433 Abs. 1 unterscheidet bei den Pflichten des Verkäufers deutlich zwei Gruppen (s. schon o. § 2): Auf der einen Seite die herkömmlichen Hauptleistungspflichten Eigentumsverschaffung und Übergabe (S. 1 des § 433 Abs. 1), bei deren Verletzung keine kaufrechtlichen Besonderheiten bestehen, sodass sich hier die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen allein nach den allgemeinen Vorschriften richten (s. o. § 3), und auf der anderen Seite die in S. 2 des § 433 Abs. 1 besonders hervorgehobene Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für Verstöße des Verkäufers gegen diese Pflicht gelten – anders als bei den Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1 – spätestens nach Gefahrübergang (s. Rn 5) in erster Linie die §§ 437 ff, die wichtige Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen enthalten (u. § 5).

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Nach früherem Recht hatte man in der Frage der Haftung des Verkäufers für Sachmängel vor allem zwischen dem Stückkauf (§§ 459–479 aF) und dem Gattungskauf (§ 480 aF) zu unterscheiden (s. auch u. § 5 Rn 1 f). Beim Stückkauf setzte die Sachmängelhaftung des Verkäufers im Regelfall voraus, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war oder dass ihr doch in diesem Augenblick eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (§ 459 aF).

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Diese eigenartige Regelung der Sachmängelhaftung beim Stückkauf wurde auf unterschiedliche Weise erklärt. Im Wesentlichen standen sich die sogenannte Gewährleistungstheorie und die Erfüllungstheorie gegenüber, nach der der Verkäufer an sich auch beim Stückkauf zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet war[1].

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Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) von 2001 hat sich der Gesetzgeber in § 433 Abs. 1 S. 2 im Interesse eines verbesserten Käuferschutzes ausdrücklich der Erfüllungstheorie (o. Rn 3) angeschlossen[2]. Damit wurde vor allem bezweckt, im Gegensatz zur früheren Rechtslage (o. Rn 2) die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ebenso wie schon immer die für Rechtsmängel (u. Rn 31 ff) nach Möglichkeit in das allgemeine Leistungsstörungsrecht zu integrieren. Dies wird besonders deutlich an der zentralen Vorschrift des § 437, die wegen der Rechtsfolgen von Mängeln in großem Umfang auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verweist, freilich unter stets genau zu beachtenden zusätzlichen Voraussetzungen (s. dazu u. § 5). Voraussetzung der Haftung des Verkäufers ist aber in jedem Fall das Vorliegen eines Rechts- oder Sachmangels im Sinne der §§ 434 und 435. Daher die zentrale Bedeutung insbesondere des Begriffs des Sachmangels im Kaufrecht (zum Rechtsmangel s. u. Rn 31 ff). Die Definition des Sachmangels (auf den sich die folgenden Ausführungen zunächst beschränken sollen) fand sich früher in § 459, an dessen Stelle infolge der Schuldrechtsreform von 2001 der „neue“ § 437 getreten ist, dessen aktuelle Fassung auf dem Gesetz zur Umsetzung der WKRL von 2021 beruht (s. schon o. § 1 Rn 5). Seit diesen Reformen gestaltet sich die Sachmängelhaftung des Verkäufers im Überblick wie folgt:

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Man muss zunächst die Zeit vor und nach Gefahrübergang (§§ 446 und 447) unterscheiden (s. dazu im Einzelnen schon o. § 3 Rn 7 ff). Vor Gefahrübergang gelten die allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen (§§ 275, 280–284 und 323–326) auch bei Sachmängeln ohne Einschränkungen. Für die Anwendung der besonderen kaufrechtlichen Vorschriften über die Haftung des Verkäufers bei Sachmängeln ist erst Raum nach Gefahrübergang (s. § 434 Abs. 1 S. 1). Die zentrale Frage ist dann immer, ob überhaupt ein Sachmangel im Sinne des § 434 idF von 2021 vorliegt. Nur wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach den Rechten des Käufers, die sich heute in erster Linie nach den §§ 437 ff richten. Der vorrangige Rechtsbehelf des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist danach sein Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr 1 und 439; s. im Einzelnen u § 5 Rn 1 ff).

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