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b) Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr 2)

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Zu den subjektiven Anforderungen, denen die Kaufsache genügen muss, wenn sie mangelfrei sein soll, zählt das Gesetz ferner in § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 die Eignung der Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Vorläufer dieser Regelung war § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 von 2001, nach dem auf die fehlende Eignung der Sache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck abzustellen war, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart war. Unter der Geltung dieser Regelung war umstritten gewesen, ob die Einigung der Parteien über den Verwendungszweck der Sache Vertragsinhalt geworden sein musste oder ob eine bloße „tatsächliche“ Einigung der Parteien über den Verwendungszweck genügte, die sich in der Regel bereits daraus ergeben sollte, dass der Käufer dem Verkäufer ohne dessen Widerspruch den von ihm geplanten Verwendungszweck zur Kenntnis bringt. Nach der hier vertretenen Meinung[41] sprach der Wortlaut des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr 1 aF eher für die Auffassung, dass die Anwendung der Vorschrift zumindest eine konkludente Einigung der Parteien über den Verwendungszweck der Sache erforderte[42]. In der Begründung zu dem neuen § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 heißt es dazu, eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung sei bereits anzunehmen, wenn der Verkäufer der ihm vom Käufer mitgeteilten Verwendung der Kaufsache konkludent zugestimmt hat, indem er den Vertrag abschließt, ohne dem ihm bekannten Verwendungszweck des Käufers zu widersprechen. Die Grenze zur konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) ist bei diesem Gesetzesverständnis freilich zugegebenermaßen flüssig, da es häufig möglich sein dürfte, aus der konkludenten Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks auch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Vorschrift zu folgern[43].Ein Mangel liegt somit bereits vor, wenn die Eignung der Kaufsache für die von den Parteien vorausgesetzte Verwendung gemindert ist, wenn ihr Gebrauch z. B. mit Gesundheitsgefahren oder mit dem Risiko hoher Schäden verbunden ist.[44]

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Beispiele für die Vereinbarung eines Verwendungszwecks iS des § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 sind der Kauf eines „Baugrundstücks“ (s. schon o. Rn 15) sowie der Kauf von Geräten für bestimmte Aufgaben. Kann das Grundstück tatsächlich nicht bebaut werden oder sind die Geräte für die geplanten Verwendungszwecke nicht geeignet, so liegt nach dem Gesagten ein Mangel vor. Weitere hierher gehörige Beispiele sind die vermutliche Kontaminierung eines Grundstücks mit Altlasten, weil es dann nämlich nahezu unverkäuflich ist,[45] oder die Verwendung gesundheitsgefährdender Stoffe für den Bau eines „Wohnhauses“ wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Gebäudes gerade als Wohnhaus[46]. Ein Gegenbeispiel ist die neue Lackierung eines Gebrauchtwagens, da dadurch weder dessen Verwendbarkeit noch seine Verkäuflichkeit infrage gestellt werden[47].

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Bei Widersprüchen zwischen der vereinbarten Beschaffenheit und dem Verwendungszweck, d. h. bei mangelnder Eignung der Kaufsache zur Erreichung des von den Parteien ins Auge gefassten Verwendungszwecks trotz Vorliegens der vereinbarten Beschaffenheit, dürfte nach Treu und Glauben idR der Verwendungszweck den Vorrang haben, weil es dem Käufer in erster Linie auf die von ihm anvisierte Verwendung der Sache ankommen wird; anders nur, wenn der Käufer gerade auf einer bestimmten Beschaffenheit der Sache besteht, weil und sofern er damit zugleich konkludent das Verwendungsrisiko übernimmt (§§ 133, 157)[48].

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