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1. Überblick

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Nach § 434 Abs. 1 nF ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang (s. Rn 3) nicht den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht, die sich im Einzelnen aus den Abs. 2 bis 4 des § 434 ergeben. Abs. 5 der Vorschrift fügt hinzu, dass es einem Sachmangel gleichsteht, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete liefert (sog. aliud, dazu u. Rn 29 ff).[3] § 434 von 2021 unterscheidet sich in charakteristischer Weise von seinen Vorgängern, dem § 459 Abs. 1 von 1896 und dem § 434 von 2001. Um dies zu erkennen und zutreffend würdigen zu können, muss man sich folgendes vergegenwärtigen:

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Um beurteilen zu können, ob eine Sache mangelhaft ist, benötigt man einen Maßstab. Diesen kann man prizipiell entweder den Abreden der Parteien entnehmen oder als den Parteien vorgegeben ansehen. Folgerichtig unterscheidet man bei Kauf, Miete und Werkvertrag einen subjektiven und einen objektiven Fehlerbegriff. Der objektive Fehlerbegriff, der früher (nur) beim Kauf durchaus herrschend war[4], greift oder besser: griff als Maßstab für die Mangelhaftigkeit einer Sache in erster Linie, soweit vorhanden, auf gesetzliche Regelungen und sonst auf die im Verkehr vorherrschenden Anschauungen über die gebotene Qualität einer Sache zurück (s. jetzt § 434 Abs. 1 und Abs 3).

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Nach dem subjektiven Fehlerbegriff ist der Maßstab zur Bestimmung des Fehlers dagegen vorrangig den Abreden der Parteien und nicht irgendwelchen wie immer ermittelten objektiven Kriterien zu entnehmen (§ 311 Abs. 1). Weist die gelieferte Sache andere Eigenschaften als nach den Abreden der Parteien geschuldet auf, so ist sie mangelhaft. Als Fehler oder Mangel gilt deshalb nach dem subjektiven Fehlerbegriff grundsätzlich jede negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Sache von der vereinbarten (Soll-)Beschaffenheit. Dieser subjektive Fehlerbegriff hatte sich im früheren Kaufrecht bereits seit den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts weitgehend durchgesetzt,[5] Auch § 434 Abs. 1 S. 1 idF von 2001 ging folgerichtig von dem subjektiven Fehlerbegriff aus – mit der Folge, dass die frühere Praxis zu § 459 Abs. 1 aF weitgehend ihre Bedeutung behalten hatte[6].

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Mit der geschilderten Entwicklung hin zu einem deutlichen Vorrang des subjektiven Fehlerbegriffs (Rn 8) hat der Gesetzgeber von 2021 mit § 434 Abs. 1 n.F. durch die Entscheidung für „einen Gleichrang der subjektiven Anforderungen, der objektiven Anforderungen und der Montageanforderungen“ – jedenfalls auf der ersten Blick – gebrochen.[7] Eine Sache ist seitdem grundsätzlich nur noch frei von Sachmängeln, wenn sie gleichermaßen den subjektiven oder vereinbarten wie den objektiven Anforderungen genügt.[8] Für die Masse der Kaufverträge, d. h. für Kaufverträge zwischen Unternehmen und für Kaufverträge zwischen Privaten, bedeutet dies freilich im Ergebnis keine sachliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand, weil Abreden der Parteien (selbstverständlich) weiterhin den Vorrang haben, wie das Gesetz in § 434 Abs. 3 HS 1 (in Übereinstimmung mit § 311 Abs. 1) ausdrücklich hervorhebt. So können sich die Parteien gemeinsam jederzeit insbesondere auch durch eine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung über die objektiven Anforderungen an eine Sache hinwegsetzen – mit der weiteren Folge, dass im Ergebnis die subjektiven Anforderungen ebenso wie früher letztlich den Vorrang haben. Eine wichtige Ausnahme gilt freilich fortan für den Verbrauchsgüterkauf, da der neue § 476 von 2021 Abweichungen von den objektiven Anforderungen an eine Sache zum Nachteil des Verbrauchers und Käufers nur noch unter engen Voraussetzungen zulässt. Dies ist die wohl wichtigste Änderung, die die Reform von 2021 gebracht hat.

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