Читать книгу BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook - Volker Emmerich - Страница 53

3. Behebbare Mängel

Оглавление

25

Behebbare Mängel sind solche, die sich durch Nacherfüllung, insbesondere also durch Nachbesserung oder gegebenenfalls auch durch eine Ersatzlieferung noch beseitigen lassen (§ 439 Abs. 1). Verlangt der Käufer wegen solcher Mängel, z. B. wegen der Wertminderung der Sache infolge nicht beseitigter Mängel, Schadensersatz, so kann er seinen Schaden, wenn er bei dem Vertrag stehen bleibt (kleiner Schadensersatz) auf zwei verschiedene Weisen berechnen: Er kann entweder Schadensersatz in Höhe der Wertminderung der Sache infolge des nicht behobenen Mangels verlangen oder Ersatz der sog. fiktiven Mangelbeseitigungskosten fordern, berechnet anhand der voraussichtlich zukünftig erforderlichen Reparaturkosten, ohne dass der Käufer freilich verpflichtet wäre, den erhaltenen Schadensersatz tatsächlich zur Beseitigung der Mängel zu verwenden.[84] Anspruchsgrundlage ist nach Gefahrübergang § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3 sowie § 281, so dass der Anspruch auf Schadensersatz im Regelfall den fruchtlosen Ablauf einer dem Verkäufer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung voraussetzt (§ 281 Abs. 1 S. 1).[85] Ebenso wie nach § 323 Abs. 2 beim Rücktritt (Rn 18 ff) gibt es jedoch auch hier verschiedene Fälle, in denen nach § 281 Abs. 2 eine Fristsetzung entbehrlich ist, so dass der Käufer dann sofort Schadensersatz verlangen kann. Der wichtigste Fall dürfte auch hier die ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung des Verkäufers sein (s. Rn 18).

25a

Der Schadensersatzanspruch des Käufers nach fruchtlosem Fristablauf setzt eine vom Verkäufer zu vertretende Pflichtverletzung voraus (§§ 280 Abs. 1 und 281), wobei gleichermaßen auf die Lieferung einer mangelhaften Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2) wie auf einen Verstoß des Verkäufers gegen seine Nacherfüllungspflicht abgestellt werden kann (§§ 437 Nr 1, 439). Der Verstoß kann insbesondere darin liegen, dass der Verkäufer gar nicht, verspätet oder mangelhaft tätig geworden ist.[86] Eine Haftung des Verkäufers wegen eines Verstoßes gegen § 433 Abs. 1 S. 2 durch die Lieferung einer mangelhaften Sache ist vor allem bei einem Hersteller vorstellbar. Händler werden hingegen mangels Untersuchungs- oder Herstellungspflicht häufig in der Lage sein, sich hier wegen des von ihnen nicht erkannten und für sie auch nicht erkennbaren Mangels zu entlasten (s. § 280 Abs. 1 S. 2), da Hersteller und Vorlieferanten grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers behandelt werden können. Deshalb braucht der Verkäufer für deren Pflichtverletzungen, etwa bei der Herstellung oder Auswahl der Sache, nicht einzustehen (§ 278).[87] Eigene Untersuchungspflichten des Verkäufers werden nur unter engen Voraussetzungen bejaht.[88] Vor allem in derartigen Fällen erlangt daher die Haftung des Verkäufers für Verstöße gegen seine Nacherfüllungspflicht eigenständige Bedeutung (§§ 437 Nr 3, 281).

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook

Подняться наверх