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a) Einzelne Ausprägungen

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Abbildung 8:

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts


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Konkret steht hinter diesem Ziel zunächst die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), die zunächst (seit Maastricht) als intergouvernementale Zusammenarbeit (s.o., Rn. 37) angelegt war und inzwischen (seit Lissabon) im Unionsrecht unmittelbar verankert ist (Art. 67 ff. AEUV). Dazu zählen beispielsweise der Aufbau des Europäischen Polizeiamtes (Europol, Art. 88 AEUV) und einer gemeinsamen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust, Art. 85 AEUV), die Schaffung des Instruments eines Europäischen Haftbefehls und die europaweite gegenseitige Anerkennung von Strafurteilen (Art. 82 AEUV).

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Ebenso haben Anzahl und Bedeutung grenzüberschreitender Sachverhalte und Rechtsprobleme namentlich im Vertrags-, Handels- und Familienrecht erheblich zugenommen. Dadurch wurde es immer mehr zum Problem, wenn der (zivil-) gerichtliche Rechtsschutz spätestens im Vollzug an nationalen Grenzen faktisch zu Ende war oder gerichtliche Hilfe im europäischen Ausland nur erschwert in Anspruch genommen werden konnte. Deshalb sieht mittlerweile Art. 81 AEUV auch eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vor. Dazu zählen neben der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vor allem Zustellungs- und Vollstreckungsfragen, die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln und – ganz allgemein – ein effektiver Zugang zum Recht (vgl. die Aufzählung in Art. 81 II AEUV).[5]

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Um diesen gemeinsamen „Rechtsraum“ für die Unionsbürger auch konkret erlebbar zu machen, gehört zum RFSR auch der Wegfall von Personenkontrollen an den Binnengrenzen der EU. Kaum eine andere Maßnahme – allenfalls noch die Einführung der Gemeinschaftswährung des Euro – hat so sehr beim einzelnen Bürger das Gefühl für ein gemeinsames Europa gefördert. Die zunächst (1985) im Schengen-Abkommen vereinbarte Maßnahme ist nun in Art. 67 II 1 HS 1 AEUV primärrechtlich verankert.

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Einen weiteren wichtigen „Baustein“ des RFSR stellt die unionsrechtliche Ausrichtung auf eine gemeinsame der Asyl- und Einwanderungspolitik dar (Art. 67 II 1 HS 2 AEUV). Dies gilt besonders für deren rechtliche und praktische Handhabung in Visa- und Kontrollfragen an den Außengrenzen der Union. Deshalb hat die EU zur Unterstützung dafür eine „Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen“ (Frontex) gegründet. Freilich ist hier noch einiges zu tun. So zeigen z.B. die Flüchtlingsströme infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten und der instabilen politischen Lage in vielen Ländern Nordafrikas, die häufig über Griechenland bzw. die italienische Mittelmeerinsel Lampedusa die EU erreichen, dass es um eine gemeinsame Lastenverteilung in der Flüchtlingsaufnahme noch nicht allzu gut bestellt ist.[6]
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