Читать книгу Die Corona-Falle - Walter Sonnleitner - Страница 13

1.2.3 Die Verfassungsrichter setzen neue Maßstäbe

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Nicht alles was eine Regierung an Gesetzen erarbeitet und im Parlament beschließen lässt, ist dann in der Praxis auch verfassungskonform und kann auf Dauer so durchgesetzt werden – auch wenn es im Prinzip dazu gedacht ist, die Bevölkerung vor Schaden zu bewahren. Dem steht nämlich das Verfassungsprinzip der „Verhältnismäßigkeit“ entgegen, das auch beim Covid-19-Maßnahmengesetz berücksichtigt werden musste.3 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip dürfen persönliche Grund- und Freiheitsrechte nur dann beschränkt werden, wenn feststeht, dass diese „persönlichen Rechte nicht höher zu bewerten sind als das Interesse der Öffentlichkeit“. Geprüft werden muss vor der Gesetzwerdung auch, ob das Gesetz einen „legitimen Zweck erfüllt, ob es zur Erreichung des angestrebten Zieles wirklich taugt, und ob das geplante Gesetz auch notwendig und angemessen ist“. Auf diese Weise sollen die Menschen vor einem Zuviel an staatlichen Eingriffen auf ihre Rechte geschützt werden – auch wenn das im Grunde gut gemeint war.

Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit ist naturgemäß vor allem eine sehr politische Frage – eine Frage, die von ideologischen Werthaltungen bestimmt ist und die erst im Nachhinein wirklich konkret beantwortet werden kann. Die Frage, ob es denn wirklich notwendig war, wochenlang fast alle österreichischen Betriebe zu sperren und damit Einnahmenausfälle, Firmenzusammenbrüche und Schäden in Milliardenhöhe zu verursachen, „nur um den Corona-bedingten Tod von einigen hundert Menschen zu vermeiden“, wird wohl von Vertretern der unterschiedlichen

Interessensgruppen unterschiedlich bewertet werden. Die Verfassungsrichter müssen aber jeweils ganz konkret und direkt auf Klagen vor dem Verfassungsgerichtshof eingehen, die von Einzelpersonen und Interessensvertretern aus allen Bevölkerungsgruppen eingebracht werden.

Es war daher auch nur eine Frage der Zeit, bis die teilweise überfallsartig vorgelegten Bestimmungen im Covid-19-Maßnahmengesetz und die darauf beruhenden Verordnungen zumindest in einigen, aber sehr wichtigen Punkte als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Zunächst war es vor allem die Verordnung über das generelle Verbot zum Betreten des öffentlichen Raumes. Damit war es dann auch nicht strafbar, sich im Freien aufzuhalten oder Besuche von Freunden oder Verwandten in den eigenen privaten Räumen zu empfangen. Aufgehoben wurden auch die Bestimmungen, wonach für die Öffnungserlaubnis von Handelsbetrieben eine 400-m2-Grenze eingezogen wurde, oder die Öffnung der Garten-Center-Betriebe nicht erlaubt worden war. Im Falle der Ausgangssperre wurde von den Verfassungsrichtern die Verhältnismäßigkeit der Verordnung verneint, bei der unterschiedlichen Aufsperr-Erlaubnis nach Größe der Verkaufsflächen oder des Handelsgegenstandes hat das Ministerium gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Sehr wohl als verfassungskonform wurden hingegen die Bestimmungen anerkannt, wonach Entschädigungsansprüche der Unternehmen gegen den Staat im Falle von Betriebsschließungen nicht möglich sind. Dies mit Hinweis auf die umfangreichen Angebote des Staates zur Abwendung von großen Vermögens- und Existenznachteilen an alle Bereiche in der Bevölkerung.

Die Corona-Falle

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