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ОглавлениеDie ökosoziale Steuerreform 2022
Mit dem „Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I“ wird eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen gesetzt; auszugsweise handelt es sich um folgende Maßnahmen:
1. Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG)
Mitarbeitern kann eine steuerfreie Gewinnbeteiligung am Unternehmen eingeräumt werden, und zwar bis zu 3.000 Euro jährlich. Der Steuervorteil ist damit vom Arbeitgeber abhängig und ist wohl Dienstnehmern von größeren Unternehmungen vorbehalten, womit sich die Frage der sozialen Ausgewogenheit stellt.
2. Erhöhung des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG)
Um den Vorteil gegenüber den Kapitalgesellschaften auszugleichen, soll für einkommensteuerpflichtige Unternehmer der Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht werden.
Eine Angleichung für die günstigere Besteuerung nach der Körperschaftsteuer kann der Gewinnfreibetrag allerdings schon deshalb nicht sein, weil seine Höhe beschränkt ist.
3. Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG)
Als „wirtschaftsfördernde Maßnahme“ soll – nach früherem Vorbild – ein Investitionsfreibetrag von 10% neu eingeführt werden, bemessen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, 15%, wenn die Investition der Ökologisierung dient. Mit 10 bzw 15% wird sich die Maßnahme allerdings wohl auf einen Mitnahmeeffekt beschränken.
Die Anreizwirkung erschöpft sich naheliegend auf den Zeitpunkt der Investition; schon deshalb wäre eine entsprechende vorzeitige Abschreibung finanzpolitisch sinnvoller.
4. Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro können in Zukunft sofort abgeschrieben werden (bisher 800 Euro, ab 2023).
5. Kryptowährungen (§ 27 b EStG)
Einkünfte aus Kryptowährungen gehören in Zukunft ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
6. Sonderausgaben (§ 18 Abs 1 Z 10 EStG)
Kosten der thermischen Sanierung werden als Sonderausgaben begünstigt.
7. Einkommensteuertarif (§ 33 EStG)
Beim Einkommensteuertarif wird die zweite Tarifstufe von bisher 35% im Jahr 2022 auf 32,5% und im Jahr 2023 auf 30% gesenkt. Der Familienbonus Plus wird erhöht.
8. Körperschaftsteuer (§ 22 KStG)
Der Steuersatz in der Körperschaftsteuer wird 2023 auf 24% und 2024 auf 23% gesenkt.
9. Umsatzsteuer: Verkauf von Genossenschaftswohnungen an Mieter (§ 12 Abs 10 UStG)
Die Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Eigentum von Mietern wird steuerlich begünstigt.
Wien, im Februar 2022 Werner Doralt
Mag. Sabine Millauer hat – wie schon bei den Vorauflagen – auch an dieser Auflage maßgeblichen Anteil. Dafür danke ich herzlich.
Anregungen und Verbesserungswünsche bitte ich an meine E-Mail-Adresse zu senden: werner.doralt@univie.ac.at