Читать книгу Da staunt der Chef - Teil 2 - ZEIT ONLINE - Страница 3
ОглавлениеArbeitsrecht
Muss ich wirklich an allen Feiertagen im Jahr arbeiten?
Der Mitarbeiter hat an Ostern gearbeitet und soll nun auch an Weihnachten und Silvester ran. Darf der Chef ihm das zumuten? Die Antwort in der Arbeitsrechtskolumne
VON ULF WEIGELT
"Ich arbeite in der Service-Abteilung eines Softwareunternehmens. Wir haben an Feiertagen stets eine Notbesetzung: Wir Mitarbeiter wechseln uns regelmäßig mit den Einsätzen ab. Nun habe ich in den vergangenen Jahren entweder an Weihnachten oder Silvester gearbeitet. Dieses Jahr habe ich zudem an Ostern gearbeitet. Jetzt wurde ich erneut für einen Feiertagsdienst an Weihnachten eingeteilt. Gibt es eine bestimmte Anzahl von Feiertagen im Jahr, die frei sein müssen?", fragt Ronny Zielke
Sehr geehrter Herr Zielke,
es herrscht der weitverbreitete Irrtum, dass Mitarbeiter am Heiligabend und an Silvester nicht arbeiten müssen. Heiligabend und Silvester sind jedoch KEINE gesetzlichen Feiertage. Existieren also keine speziellen betrieblichen Besonderheiten, muss gearbeitet werden. Der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr gelten allerdings als gesetzliche Feiertage.
Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Sie an gesetzlichen Feiertagen nicht zwischen 00.00 und 24.00 Uhr arbeiten. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können der Beginn und das Ende der 24-stündigen Betriebsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden.
Das Arbeitszeitgesetz regelt allerdings auch etliche Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten und Branchen, wo Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen tätig werden dürfen. Ihr Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die von ihm verlangten Tätigkeiten unter die Ausnahmen fallen, denn er trägt das Risiko einer Sanktion bei Missbrauch.
Als Ausnahmen gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen nicht ruhen können, ohne einen wirtschaftlichen Schaden zu erzeugen . Dazu gehören beispielsweise Arbeiten mit vergänglichen Gütern wie Lebensmittel. Aber auch die Reinigung und Instandhaltung von Einrichtungen fallen darunter, wenn sie den Fortgang des Betriebes bedingen. Auch Produktionsarbeiten, bei deren zeitlicher Unterbrechung weit mehr Arbeitnehmer für die Arbeiten beschäftigt werden müssten, sind akzeptierte Ausnahmen.
Für ganze Branchen gibt es außerdem Ausnahmen: Dazu gehören Energie- und Versorgungsbetriebe, das Abfall- und Entsorgungsgewerbe, die Tages- und Sportpresse, Rundfunk und Fernsehen, Bewachungsunternehmen, Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr, Musik- und Freizeiteinrichtungen, Messen, Märkte und Volksfeste – um nur einige zu nennen. Für bestimmte Bereiche gibt es zudem Sonderverordnungen, beispielsweise für Verkaufsstellen nach dem Ladenschutzgesetz oder die Eisen- und Stahlindustrie.
Zu Ihrer Frage:Gesetzlich stehen Arbeitnehmern mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr zu. Davon kann aber durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auch abgewichen werden. So ist es leider in der Tat denkbar, dass ein Mitarbeiter sowohl an Ostern als auch an den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr arbeiten muss – solange er 15 andere freie Sonntage hat oder eine entsprechende Ausnahmeregelung existiert. Außerdem haben Arbeitnehmer kraft Gesetzes keinen Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag. Jedoch sind auch hier abweichende tarifliche Regelungen möglich.
Ihr Ulf Weigelt