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Sonderzahlungen

Faule Mitarbeiter bekommen keinen Bonus

Der Chef möchte nur besonders fleißigen Mitarbeitern einen Bonus zahlen. Verstößt das gegen das Gleichbehandlungsgesetz? Die Antwort gibt es in der Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT

Ich möchte einigen meiner Mitarbeiter zum Jahresende einen Erfolgsbonus zahlen. Dabei möchte ich aber nicht jeden Mitarbeiter der Abteilung berücksichtigen, sondern nur die Leistungsträger. Verstoße ich damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?, fragt Marion Schinkel

Sehr geehrte Frau Schinkel,


wenn Sie nicht aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrages an sich schon verpflichtet sind, einen Bonus zu zahlen, entscheiden allein Sie als Arbeitgeberin, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie einen Erfolgsbonus zahlen und in welcher Höhe.

Allerdings dürfen Sie bei Bonuszahlungen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot verletzen. Das heißt, Sie dürfen Bonuszahlungen nicht willkürlich zahlen sondern nach nachvollziehbaren Gründen. Sie können also nur dann Mitarbeiter ausschließen, wenn dafür eine sachliche Begründung vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber, der freiwillige Leistungen gewährt, alle Mitarbeiter gleich behandeln. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Mitarbeiter schlechter zu stellen als andere in vergleichbarer Lage. Sofern Sie als Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern bilden, muss dies sachlichen Kriterien entsprechen. Eine sogenannte "sachfremde Gruppenbildung" liegt zum Beispiel nicht vor, wenn es gerechtfertigt ist, einer Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, während die andere Gruppe Bonuszahlungen erhält.

So hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden sind, keine Leistungen zahlen muss, während die Mitarbeiter, die im Laufe des Jahres neu eingestellt wurden, Boni bekommen. Das oberste deutsche Arbeitsgericht hat dies damit begründet, dass Gratifikationen die Arbeitnehmer für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren sollen. Eine solche motivierende Wirkung kann eine Sonderzahlung bei bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr entfalten.

Sie sehen also: Wenn Sie am Motivationszweck unterscheiden, liegt ein sachliches Kriterium vor.

Dies gilt auch dann, wenn mit der Gratifikation in der Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt werden sollen. Schließen Sie einige Mitarbeiter bei den Bonuszahlungen davon aus, können sie die Bonuszahlung von Ihnen einfordern. Allerdings könnten Sie die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen, um ein sachliches Kriterium zu haben. Dabei dürfen Sie aber nicht den Zweck der Bonuszahlung aus den Augen verlieren. Möchten Sie nämlich mit dem Erfolgsbonus die vergangene und zukünftige Betriebstreue oder die Ergebnisse im vergangenen Geschäftsjahr belohnen, wird es schwer, einige der Mitarbeiter außen vor zu lassen.

Die Differenzierungskriterien bei Bonuszahlungen bedürfen also stets einer sachlichen und nachvollziehbaren Rechtfertigung. Auch vor dem Hintergrund des AGG hat sich der Handlungsspielraum für Arbeitgeber deutlich eingeengt.

Ihr Ulf Weigelt

Da staunt der Chef - Teil 2

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