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84. Supplemente zu dem spanischen Index von 1790.

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In dem Index von 1790 (S. 54) stehen zwei Supplemente, welche die während des Druckes von der Inquisition verbotenen Schriften enthalten. Es sind fast ausschliesslich Schriften, die mit der französischen Revolution zusammenhangen. Im J. 1805 erschien dann ein neues Supplement, die 1789—1805 verbotenen Bücher enthaltend1). Darunter sind auch wieder viele revolutionäre und obscöne, aber auch manche auf die Synode von Pistoja bezügliche und in den letzten Jahrzehnten auch in Rom verbotene italienische Schriften. In der Vorrede wird ein Edict des General-Inquisitors Don Felipe Bertran, Bischof von Salamanca, vom 7. Mai 1782 wieder abgedruckt, welches ausführlich über die Ermächtigungen zum Lesen verbotener Bücher handelt. — In den Jahren 1806—19 pubiicirte die Inquisition noch sieben Edicte, in denen viele Schriften verboten wurden; es ist aber keine amtliche Zusammenstellung derselben mehr erschienen. Ein 1844 zu Madrid gedruckter Index, in welchem der spanische Index von 1790 und das Supplement von 1805 und der Römische Index nach der Mechelner Ausgabe von 1843 in Ein Alphabet vereinigt sind2), ist eine Privatarbeit. 1848 erschien dazu eine Appendix, die von der spanischen Inquisition 1805—19 und die inRom 1842—46 verbotenen Bücher enthaltend3), und 1863 eine zweite Appendix, in welcher die in Rom 1846—62 verbotenen Bücher stehen1).

Der Index von 1844 ist von den Herausgebern der Biblioteca religiosa und der Censura „mit der erforderlichen (bischöflichen Druck-) Erlaubniss“ veröffentlicht worden. S. I—XXX und 1—6 stehen die einleitenden Stücke des span. und des Röm. Index. In dem Index selbst (und in der Appendix von 1848) sind die im Röm. Index stehenden Bücher mit einem Kreuzchen bezeichnet. Beide Indices sind mit allen Fehlern abgedruckt. In der Appendix steht hinter jedem von der spanischen Inquisition verbotenen Buche das Datum des Decretes, mitunter mit einer Motivirung wie: (verboten,) weil es irrige, scandalöse, ketzerische … Sätze enthält, oder: als obscön und irreligiös. Bloss darum, weil in dieser Appendix die von der spanischen Inquisition 1806—19 verbotenen Bücher zusammengestellt sind, hat sie eine Bedeutung.

Das Edict vom J. 1782, von welchem in dem Index von 1790 nur ein Auszug steht (unter dem Worte Licencias p. 160) bestimmt folgendes: Alle Licenzen zum Lesen verbotener Bücher müssen alljährlich den Beichtvätern mitgetheilt werden; diese sind von der Inquisition ermächtigt, sie zurückzunehmen, wenn sie dem Beichtkinde zum Schaden gereichen. Sie sollen auch die Beichtenden, namentlich in der Fastenzeit, wenn sie das Kirchengebot (der jährlichen Beichte) erfüllen, fragen, ob sie verbotene Bücher haben, und diejenigen, welche solche haben und dadurch in Censuren gefallen zu sein scheinen, ermahnen, sich von diesen zu befreien, indem sie ihnen bemerken, dass die Absolution von den Censuren, wenn sie nicht die ihnen obliegende Verpflichtung erfüllen [d.h. wohl, wenn sie nicht, von dem Beichtvater auf die Censuren aufmerksam gemacht, die Bücher vernichten oder abliefern], gemäss den Breven Pauls V. von 1612 und Urbans VIII. von 1627 den General-Inquisitoren reservirt ist. Die von Römischen Congregationen ertheilten Licenzen gelten in Spanien nicht, die von dem Papste selbst ertheilten sind dem General-Inquisitor oder dem Inquisitionsrathe vorzulegen, um zu prüfen, ob nicht der Gebrauch derselben für den Betreffenden unangemessen sei, und um sie einregistriren zu lassen. Die Inquisitoren sollen mit aller Strenge verfahren und durch Leibes- und Geldstrafen (castigo personal y pecuniario) die fast erloschene Furcht vor den kirchlichen Censuren verstärken. Mit der Erlaubniss, verbotene Bücher zu lesen und zu behalten, ist, wenn dieses nicht ausdrücklich gesagt wird, nicht auch die Erlaubniss ertheilt, solche Bücher zu importiren, zu kaufen, zu verkaufen, zu verschenken oder umzutauschen. Wer dagegen handelt, verliert ipso facto die Erlaubniss. Erben dürfen, wenn sie auch die Erlaubniss zum Lesen verbotener Bücher haben, bei Strafe der Excommunication, über die ihnen zugefallenen [ohne ausdrückliche Erlaubniss] nicht verfügen oder sie behalten. Licenzen, welche für Akademieen, Gesellschaften und andere literarische Körperschaften ertheilt sind, sind nicht so zu verstehen, als ob damit den einzelnen Mitgliedern die Erlaubniss ertheilt wäre, verbotene Bücher zu lesen; sie gelten nur für solche Mitglieder, welche von der Körperschaft mit einer Arbeit, bei der verbotene Bücher zu gebrauchen sind, speciell beauftragt sind, und nur für die Dauer dieses Auftrags.

Von den Differenzen Carls III. (1759—88) mit der Inquisition über Mesenguy, Palafox und die Bibliothèque Janséniste und von den Klagen über den Index von 1747 war schon die Rede. Im Juni 1768 setzte er die 1763 suspendirte Pragmatik vom 16. Jan. 1761 über das Exequatur wieder in Kraft und verordnete: 1. die Inquisition solle kein Buch eines angesehenen und gelehrten Katholiken verbieten, ohne zuvor denselben oder, wenn er gestorben oder ausser Landes ist, einen Vertheidiger gehört zu haben; 2. sie solle, wenn in einem Buche nur wenige Sätze beanstandet würden, das Buch nicht lange zurückhalten, sondern die Sätze gleich angeben, damit sie verbessert würden; 3. sie solle auch die Bücher verbieten, welche die christliche Moral corrumpiren; 4. jedes Verbot sei vor der Publication durch den Justizminister dem Könige vorzulegen; 5. Römische Rescripte, auch die, welche Bücherverbote enthalten, dürften nicht ohne Genehmigung des Königs veröffentlicht werden1). Clemens XIII. schrieb über beide Pragmatiken unter dem 15. Juni 1763 an die spanischen Bischöfe (Bull. 2, 330). — Clemens XIV. zu Gefallen liess Carl III. durch ein Edict der Inquisition vom 5. Aug. 1769 einige Schriften verbieten, die seit 1760 in Rom verboten worden waren (Theiner, Clemens XIV. 1, 318).

Wenn der General-Inquisitor Rubin de Cevallos die Absicht hatte, durch den Index von 1790 den von 1747 verbessern zu lassen, so wurde diese Absicht nur in sehr geringem Masse verwirklicht: der Bücher-Revisor der Inquisition, Joaquin Castellot, der für ein Honorar von 9000 Realen die Redaction des neuen Index besorgte, war nicht nur, wie seine Arbeit zeigt, ein unfähiger, sondern auch ein jesuitisch gesinnter Herr. Von Büchern, die nach der Vertreibung der Jesuiten mit Erlaubniss Carls III. spanisch gedruckt worden waren, nahm er (unter Monarchie des Solipses) die französischen Ausgaben als 1759 strenge verb. in den Index auf (Villanueva, Vida 1, 112. 116). — Das Suplemento von 1790 enthält nur französische Schriften, die Pariser Nationalversammlung u. s. w. betreffend, auch Zeitungen oder einzelne Nummern von solchen. Alle diese Sachen waren durch ein Edict der Inq. vom 13. Dec. 1789 verb., aus welchem auch die allgemeine Verordnung mitgetheilt wird: alle Blätter und Schriften, welche von den Unruhen in Frankreich handeln und den Geist des Aufruhrs einflössen könnten, seien an die Beamten der Inq. abzuliefern. In einer Apendice y continuacion del Suplemento werden die durch ein Edict vom 7. März 1790 verbotenen Schriften verzeichnet, meist revolutionäre oder obscöne. Ausserdem steht im Anhange des Index von 1790 eine Anzahl von Expurgationen, als Supplement zu denen des Index von 1747. Am umfangreichsten sind darunter die zu den Institutions politiques des Baron de Bielfeld, zu der Palestra critico-medica des Cisterciensers Rodriguez, 1734, und zu einigen im 18. Jahrh. zu Antwerpen gedruckten span. Gebetbüchern. In diesen werden u.a. gestrichen Notizen wie: Johann XXII. habe für ein bestimmtes Gebet die Nachlassung von 1000 Todsünden verliehen und dgl. (S. 212).

In dem Suplemento von 1805 beginnt jeder Buchstabe mit einem neuen Blatte, so dass oft ½—1½ Seiten (für das Eintragen späterer Verbote) leer bleiben. Unter den darin (nicht im Röm. Index) verbotenen Büchern verdienen erwähnt zu werden: Ch. Bonnet, Oeuvres, 18 vol.; französische Uebersetzungen der Werke von Sal. Gesner, Alex. Pope, Lor. Sterne; G. Forster, Voyage philos. (strenge verb.); Jerusalem, Discours, trad. de l’allem., 4 vol. (strenge verb.); Basedovius, Opus elementare … interpr. C. E. Mangelsdorfio und Nouvelle méthode, trad. par M. Huber; Smith, Recherches sur la . . richesse des nations; auch E. Burke, Réflexions sur la révolution, und Die Rechte des Menschen, eine Antwort auf Herrn Burke’s Angriff gegen die franz. Rev., Brl. 1792 (dieses strenge verb.). Auch dieses Suplemento bringt noch einige Expurgationen, vorwiegend komische. In Berti’s Brev. eccl. hist. soll in dem Satze: Concilium primum congregatum paulo post adventum Spiritus sancti das post in ante corrigirt werden, weil die Gelehrten der Inquisition nicht die Apg. 15, 6, sondern die 1, 13 berichtete Versammlung als erstes Concil zählten. In einem 1765 zu Zaragoza erschienenen Novenario di S. Lorenzo soll die Notiz gestrichen werden, dass der h. Laurentius am Freitage Seelen aus dem Fegfeuer befreie, wie die h. Jungfrau am Samstage, und in einem 1762 zu Valencia erschienenen Leben der h. Catharina die Versicherung: nächst Maria sei sie die von Gott am meisten begnadigte Jungfrau und Gott habe sie, als er ihr den Ring gegeben, zur ersten unter seinen Bräuten und zur allgemeinen Patronin der ganzen christlichen Welt erklärt. Im Phädrus sollten jetzt die Fabeln 10—14 des 4. Buches gestrichen werden1).

Mendham, Additional Supplement p. 31 beschreibt 9 Blätter, auf welchen die von der Inquisition in Peru durch Decrete vom 23. Juni 1786 bis 25. Sept. 1790 verbotenen Bücher verzeichnet sind. Es scheinen mit wenigen Ausnahmen dieselben zu sein, die in Spanien verboten worden.

Von den in der Appendix von 1848 benutzten Edicten sind vier aus der Zeit vom 12. Jan. 1806 bis 12. Jan. 1807, die sich also an das Suplemento von 1805 unmittelbar anschliessen, — sie verbieten meist französische revolutionäre Schriften; — dann folgen Edicte vom 22. Juli 1815, 1. März 1817 und 29. Mai 1819. Das umfangreichste Edict ist das vom J. 1815, welches im Diario de Madrid vom 28. bis 31. Juli veröffentlicht wurde1) und von welchem in der Apendice ausdrücklich hervorgehoben wird, alle darin verzeichneten Bücher seien von dem General-Inquisitor mit Vorwissen und Gutheissung des Königs verboten worden. Darunter sind viele spanische Schriften über kirchliche und politische Fragen, auch Reden von Deputirten und Commissionsberichte der Cortes von 1813, und natürlich eine Reihe von Schriften über die Inquisition. Sonst werden u.a. verb. Historia antiqua und Hist. universalis von Chrph. Cellarius, Jena 1734. 35., Sulpicius Severus ed. G. Hornius, 1647 (beide etwas spät), eine französische Uebersetzung von Hugh Blairs Predigten, eine zu Madrid 1803 erschienene Uebersetzung von S. Gesners Tod Abels, weil sie dieselben Irrthümer enthält, wie das 1801 verbotene Original, — Lord Chesterfields Advise to his son, 1788, als Grundsätze enthaltend, die der Lehre des Evangeliums zuwider sind, — Letters of Lady M. W. Montague, 1800, weil darin katholische Lehren und Gebräuche verspottet und an mehreren Stellen der Koran und die Secte Mahoma’s vertheidigt werden, — Mad. de Stael, De la littérature, Par. a. IX., weil im Geiste des reinen Naturalismus geschrieben und ketzerische, gottlose und antimonarchische Sätze enthaltend. — In den Edicten von 1817 und 1819 werden auch einige handschriftliche Sachen, Komödien, Spottgedichte auf Mönche und dgl. verb., in dem von 1806 eine ganze Reihe von Novenen, Ablassbüchern, Gebeten u. dgl. — Auch diese Edicte enthalten einige Expurgationen vorwiegend komischer Art. So verordnete die Inq. 1806, in dem Abrégé du voyage de Mungo Park … à l’usage de la jeunesse, Par. 1800, eine Stelle zu streichen, welche schliesst: et tous les pères du concile dansèrent avec autant de modestie que de dignité, mit der Motivirung, das sei eine satirische und die respectabeln Väter des h. Concils von Trient anschwärzende (denigrativa) Erdichtung.

Unter Carl III. (1759—88) und Carl IV. (1788—1808) wurde wiederholt über eine Reform der Inquisition verhandelt. Als Ferdinand I. 1782 in Sicilien die Inq. aufhob, fragte man Carl III., warum er nicht dem Beispiele seines Sohnes folge; er antwortete: Weil die Spanier die Inq. lieben und sie mich nicht genirt (Villan. 1, 29). Sie bestand, in ihrer Organisation nicht wesentlich verändert, aber in ihrer Wirksamkeit nur noch ein Schatten dessen, was sie früher gewesen, bis ins 19. Jahrh. fort1). Am 5. Febr. 1813 wurde sie nach lebhaften Debatten in den Cortes von Cadiz aufgehoben2). Bücherverbote sollten fortan von der Staatsbehörde publicirt werden. 1814 wollte der frühere General-Inquisitor Roman de Arce einen neuen Index ausarbeiten lassen; es kam aber nicht dazu. In demselben Jahre 1814 wurde die Inq. von Ferdinand VII. wiederhergestellt, und der neue General-Inquisitor Fr. X. Mier y Campillo, Bischof von Almeria, leitete 1814 einen Process gegen 16 Freimaurer ein (Pelayo 3, 498) und publicirte 1815—19 die oben erwähnten drei Edicte3). Am 9. März 1820 wurde die Inquisition definitiv aufgehoben. Nach der Reaction von 1823 wurden in einigen Diöcesen die Inquisitionstribunale unter dem Namen Juntas de fé wiederhergestellt. Die Junta zu Valencia verurtheilte Cayetano Ripoll als Deisten und liess ihn 31. Juli 1826 hinrichten. Das war die letzte derartige Execution in Spanien. Die Regierung tadelte sie und löste die Juntas auf (Pelayo 3, 523).

1) Suplemento al Indice Expurgatorio de Año de 1790, que contiene los Libros prohibidos y mandados expurgar en todos los Reynos y Señorios del Católico Rey de España el Sr. D. Carlos IV., desde el Edicto de 13 de Diciembre del Año de 1789, hasta el 25 de Agosto de 1805. Madrid, en la Imprenta real. 1805.* 7 S. (Titel und Vorrede) und 55 S. 4. (München K.).

2) Indice general de los libros prohibidos, compuesto del Indice último de los libros prohibidos y mandados expurgar hasta fin de Diciembre de 1789 por el Señor Inquisidor General y Señiores del Supremo Consejo de la Santa General Inquisicion, de los Suplementos del mismo, que alcazan hasta 25 de Agosto de 1805, y ademas de un Index librorum prohibitorum juxta exemplar Romanum jussu SS. D. N. editum anno 1835, en el que van intercalados en sus respectivos lugares los prohibidos hasta fin de 1842. Con la licencia necesaria. Madrid 1844.* Imprenta de D. José Felix Palacios. XXX und 363 S. 4. (Berlin).

3) Apendice al Indice general de los libros prohibidos, que comprende los edictos de la Inquisicion posteriores al de 25 de Agosto de 1805 hasta 29 de Mayo de 1819 (último que se publicó) y los decretos de S. Santidad y de la Sagrada Congregacion del Indice hasta 3 de Marzo de 1846. Con la licencia necesaria. Madrid 1848* 31 S. 4. (Berlin).

1) Apendice … los decretos de Su Santidad y de la Sagrada Congregacion del Indice desde 17 de Agosto de 1846 hasta 15 de Diciembre de 1862, Barcelona 1863. 12 S. 4. (Petzholdt, Anzeiger 1863, 307).

1) Baumgarten, Gesch. Spaniens, 1861, S. 136. N. E. 1768, 157. Die Pragmatik über das Exequatur ist nach Pelayo 3, 155 unter Isabella II. noch einmal in Anwendung gebracht worden, um den Syllabus Pius’ IX. zu retiniren.

1) Reformistas antiguos españoles V, App. 88 wird ausführlich über eine 1807 erschienene, von der Inq. corrigirte Ausgabe eines Buches des Jesuiten Pedro Montengon berichtet, welches unter dem Titel Eusebio 1786, 4 vol 8., und sonst erschienen war.

1) Mendham p. 262. Ueber das Edict von 1817 s. Mendham, Suppl. p. 31: 9 Bücher, darunter Voltaire’s Werke, werden strenge, 47 einfach verb., 3 expurgirt.

1) Llorente 4, 79. Villanueva, Vida 1, 16. 64. Pelayo 3, 181. 253. Mehrere Bischöfe und Minister wurden bei der Inq. denuncirt, aber nicht processirt (Villan. 1, 82. Pelayo 3, 181). Godoy wurde 1796 als des Unglaubens und Skepticismus leviter suspectus ad cautelam absolvirt (Pelayo 3, 220). 1776 wurde Pablo Olavide verhaftet und 1778 als Ketzer zu achtjähriger Erschliessung in ein Kloster und Verbannung verurtheilt, — unter den 66 Anklagepunkten befindet sich auch die Vertheidigung des Copernicanischen Systems; — er floh nach Paris und erhielt 1798 die Erlaubniss zurückzukehren, nachdem er El Evangelio en triumpho, ó historia de un filosofo convertido, 4 vol. 4., geschrieben (Vill. 1, 16. Pelayo 3, 205. 347).

2) Pelayo 3, 459. Das Decret ist vom 23. Febr. datirt und wurde 27. Juli auch in Peru promulgirt. Mendham, Additional Supplement p. 38.

3) Grégoire sagt in der Chronique rel. p. 400: gleichzeitig mit dem Edicte von 1815, worin Schriften über die Inquisition u. s. w. verb. werden, habe er den Prospectus eines neuen Wochenblattes erhalten, worin über die Stierkämpfe, die Herkunft der Thiere, die Persönlichkeit der Toreadores, den Verlauf der Kämpfe u. s. w. berichtet werden sollte.

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/2

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