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85. Staatliche Indices und Bücherverbote.

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In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurden in mehreren katholischen Staaten von den Regierungen Censurbehörden organisirt und mit Befugnissen ausgestattet, durch welche die von den Römischen und anderen kirchlichen Behörden beanspruchten Befugnisse beseitigt oder wesentlich eingeschränkt wurden. Förmliche Indices sind von solchen Behörden nur in Oesterreich mehrere, in Baiern einer hergestellt worden. Sie kommen für die Geschichte des Römischen Index einerseits als Nachbildungen desselben in Betracht, anderseits auch, so weit sie, wie die staatlichen Bücherverbote überhaupt, sich auf dasselbe Gebiet erstrecken wie der Römische Index.

1. Schon unter Benedict XIV. erschien in Toscana eine Verordnung der Regierung über den Druck und Import von Büchern vom 28. März 1743, welche die Römische Inquisition mit einem Edicte vom 17. Apr. beantwortete, wodurch alle Bücher, die in Florenz ohne Approbation des Bischofs erschienen, für verboten und die Drucker derselben für den canonischen Strafen verfallen erklärt wurden1). — Für die Lombardei übertrug Maria Theresia 30. Dec. 1768 die Aufsicht über den Druck und Import von Büchern einer königlichen Deputation, zu deren Mitgliedern sie auch drei theologische königliche Revisoren ernannte. Der Plan dieser Organisation war schon 1765 entworfen und dem Erzbischof und dem Inquisitor anheim gegeben worden, je ein Mitglied der Commission zu ernennen; Clemens XIII. liess dagegen durch den Nuncius in Wien Vorstellungen machen und richtete darüber auch 31. Jan. 1767 ein Breve an die Kaiserin; es kam aber zu keiner vorherigen Verständigung2).

In Portugal erklärte Joseph I. durch eine Verordnung vom 6. April 1768 die Bulla Coenae und die anderen auf das Bücherwesen bezüglichen Bullen und die Indices, die ohne königliche Genehmigung veröffentlicht seien, für nicht verbindlich, und errichtete dann durch eine Verordnung vom 8. April eine königliche Censurbehörde, Real Mesa Censoria, welcher die bisher von den Bischöfen, der Inquisition und der Regierung wahrgenommene Beaufsichtigung des gesammten Bücherwesens allein zustehen sollte. Der Bischof von Evora wurde zum Präsidenten dieser Behörde ernannt; ordentliche Mitglieder derselben sollten der Generalvicar des Patriarchen von Lissabon, ein alljährlich von dem General-Inquisitor zu deputirender Inquisitor und einige von dem Könige ernannte sein. Er ernannte 4 Laien und 4 Ordensgeistliche, darunter Antonio Pereira Figuereido, ausserdem 4 Laien und 6 Ordensgeistliche zu ausserordentlichen Mitgliedern. Auffallender Weise berichtete der Nuncius über diese Einrichtung 1771 als über eine ziemlich unverfängliche Nachbildung der Index-Congregation3). In Rom begriff man die Tragweite der Sache besser, und unter Maria II. kam eine Verständigung über eine neue Organisation zu Stande. Im Einverständniss mit der Königin errichtete Pius VI. durch ein Breve vom 26 Nov. 1780 (Bull. 6, 286) ein Tribunal commissionis pontificiae et regiae super examine et censura librorum, dessen Mitglieder nur Geistliche sein sollten, dessen Präsident vom Papste zu bestätigen war und in dem der Patriarch sich durch einen Geistlichen vertreten lassen konnte. Die bisherigen Rechte der protugiesischen Inquisition bezüglich des Bücherwesens wurden aufgehoben, die der Bischöfe (pro forma) vorbehalten. Die von der Römischen Inquisition oder Index-Congregation für Portugiesen ausgefertigten Licenzen zum Lesen verbotener Bücher sollten fortan nicht der Inquisition, sondern dem neuen Tribunal übersandt werden.

Einen Index hat die von Joseph I. errichtete Behörde nicht veröffentlicht; aber 1771 wurden 60 Bücher, meist von Jesuiten, verboten, 16 mit der Bestimmung, alle Exemplare seien binnen 3 Monaten abzuliefern (Escobar, Mariana, Santarelli, Francolinus, Pichon u. s. w.). 14 andere sollten nur verkauft werden dürfen mit einer davor gedruckten Notiz, worin die beanstandeten Stellen angegeben seien, u.a. exegetische Werke von Serarius, Cornelius a Lapide, Tirinus (N. E. 1773, 24). — Der Bischof von Coimbra, Miguel dell’ Anunciada, bat 1768 um die Erlaubniss, einen Hirtenbrief gegen schlechte Bücher zu erlassen. Da er keine Antwort erhielt, liess er ihn drucken. Er wurde von der Censurbehörde als ein aufrührerisches, eines Bischofs unwürdiges Pamphlet verboten und namentlich gerügt, dass er Schriften von Febronius und Dupin und andere, deren Leetüre gesetzlich erlaubt sei, mit Schriften von Voltaire, Rousseau u.a. zusammenstelle, die zudem den Diöcesanen des Bischofs so unbekannt seien, dass sie, wenn sie die Namen hörten, fragen würden, ob das Mineralien oder Pflanzen, Land- oder Seethiere seien. Der Bischof wurde abgesetzt und das Capitel angewiesen, Franc. Lemos Taria zu seinem Nachfolger zu wählen. Dieses geschah und Taria liess den in Rom verbotenen Catechismus von Montpellier ins Portugiesische übersetzen; er wurde später von Clemens XIV. zum Coadjutor Miguels ernannt und nach dessen Tode sein Nachfolger1).

2. In Oesterreich verordnete Maria Theresia 1752, um die Verbreitung protestantischer Schriften unter dem Volke zu hindern, die Katholiken sollten die geistlichen Bücher, die sie besässen oder in Zukunft erhalten würden, ihren Seelsorgern vorlegen und diese die verdächtigen behalten, die anderen mit ihrer Unterschrift und dem Pfarrsiegel versehen zurückstellen. 1756 wurden die Buchbinder angewiesen, die ihnen zum Einbinden gegebenen evangelischen Schriften den Seelsorgern auszuliefern1). Diese Verordnungen beziehen sich aber wohl nur auf populäre Schriften. — In demselben Jahre 1752 wurde die Prüfung der schon gedruckten Bücher, 1753 auch die Censur der zu druckenden, die bis dahin grösstenteils die Wiener Universität besorgt hatte, der Bücher-Revisions-Commission oder Hof-Bücher-Censur übertragen, und diese auf van Swietens Anregung angewiesen, Verzeichnisse der verbotenen Bücher anzufertigen. Diese Organisation hat mit einigen Abänderungen bis zum J. 1848 bestanden. Die Bücher wurden theils unbedingt verboten, theils mit der Einschränkung, dass sie eruditis, acatholicis, continuantibus oder erga schedam verkauft werden dürften, also an Gelehrte, Akatholiken, Abonnenten auf Lieferungswerke oder an solche, die von der Polizei-Hofstelle eine besondere Erlaubniss erhalten, — nach dem Censurgesetze Josephs II. von 1781 sollten diese Bücher einfach frei gegeben werden; das erga schedam kam aber später wieder auf; — die nicht verbotenen Bücher erhielten entweder das Admittitur oder nur das Transeat; in letzterm Falle durften sie verkauft, aber nicht in den Zeitungen angekündigt werden. Den Bischöfen wurde 1784 ausdrücklich untersagt, andere als die staatlichen Bücherverbote zu publiciren2).

1754 erschien der erste österreichische Index unter dem Titel Catalogus librorum rejectorum per Consessum Censurae, von 1758 bis 1780 eine ganze Reihe unter dem Titel Catalogus librorum a Commissione Aulica prohibitorum3). Später wurde längere Zeit kein Index veröffentlicht, aber alle 14 Tage ein lithographirtes Verzeichniss der Schriften, die nicht ein einfaches Imprimatur oder Admittitur erlangt, von dem Wiener Central-Bücher-Revisionsamte den übrigen Revisionsämtern, den öffentlichen Bibliotheken und den Polizeibehörden mitgetheilt (Wiesner S. 348), dann alle Monate oder alle zwei Monate ein Verzeichniss der verbotenen Bücher auf Folioblättern gedruckt1). 1816 erschien noch einmal ein deutscher Index2). 1786 wurde auch ein Index für die österreichischen Niederlande veröffentlicht3).

In den älteren Wiener Indices stehen viele Schriften, die auch im Römischen Index stehen und aus diesem — ohne erkennbaren Plan bei der Auswahl — herübergenommen zu sein scheinen: viele protestantische Schriften von der Confessio Augustana und Flacius’ Catalogus testium veritatis an; Achillinus, Agrippa von Nettesheim, Bodinus u. dgl.; Bajus, Causa Arnaldina, Quesnels Nouveau Testament und viele Jansenistica, Fénélon, Hardouin, Berruyer, viele Antijesuitica u. s. w., aber auch die Werke von den Jesuiten Busembaum, Lacroix, Gobat, Reuter, Thomas Tamburinus, Francolinus, Delrio, ferner von Martin von Cochem, Diana, Sasserath, Orsi de irreformabili Rom. Pontificis judicio, Rom 1772, Pichler Jus canonicum u. s. w.1). Die Hauptmasse bilden obscöne, irreligiöse oder politisch anstössige Schriften in deutscher und anderen modernen Sprachen. In den späteren Indices kommen fast nur neu erschienene Schriften hinzu. In denen aus den Jahren 1762—1816 stehen u.a. Schriften von Bodmer, Goethe, Herder, J. G. Jacobi, Ew. v. Kleist, Lessing (Nathan u.a.), Tiedge, Wieland, der Göttinger Musenalmanach und der von Schlegel und Tieck von 1802 (Schlegels Lucinde erga schedam), auch Wessenbergs Gedichte, Görres’ Aphorismen über Kunst, Eckartshausens Gott ist die reinste Liebe in allen Sprachen und Auflagen, „Schriften von Freimaurern und sie betreffende Sachen, alle wie sie Namen haben.“ — Nach den handschriftlichen Verzeichnissen von 1816 bis 1847 waren nur erga schedam gestattet Schriften von Raumer (u.a. Histor. Taschenbuch), Raupach, Rellstab, Rotteck, Ruge, L. Schefer, Schleiermacher (die Reden über die Religion waren verboten), Schlosser, Seume, Steffens, G. Sand, Soulié, Walter Scott, Schillers Gedichte, herausg. von Viehoff, ferner Ranke’s Röm. Päpste, Rettbergs Cyprian, Reuchlins Port-Royal und Pascal, Rommels Leibniz, Stähelins Messianische Weissagungen, Reumonts Rheinlands Sagen (1847 freigegeben), viele Schriften von und über Ronge2) und über den h. Rock (auch K. Simrock, Der ungenähte Rock oder König Orendel), endlich ascetische Schriften von Scupoli, Pösl und Sintzel, Schiffmanns Leben Güglers, Möhlers Einheit der Kirche u. s. w. Unbedingt verb. werden u.a. Platens gesammelte Werke, Pölitz’ Weltgeschichte, das Staatslexicon von Rotteck und Welcker, Sarpi übersetzt von Winterer, Herzheimers Pentateuch und andere Judaica, — mit „damnatur und zu confisciren“ Schriften von Schuselka und die Spaziergänge eines Wiener Poeten.

3. In Baiern wurde unter Max Joseph III. 1769 ein eigenes Censurcollegium, bestehend aus einem Präsidenten und 8 Referenten für die verschiedenen Fächer (drei Geistlichen für Theologie und Kirchenrecht, einem für Philosophie), errichtet und beauftragt, alljährlich einen Catalogus librorum approbatorum et prohibitorum herauszugeben. Personen, bei denen ein Periculum perversionis nicht zu befürchten, sollten verbotene Bücher mit kurfürstlicher Specialerlaubniss gestattet werden, gegen einen Revers, dass sie nur aus gutem Endzweck, allenfalls der Widerlegung halber, begehrt und an niemand anderen ausgeliehen werden. Es scheint aber nur ein einziger Catalogus librorum prohibitorum, 28. Nov. 1769 genehmigt, erschienen zu sein1). In diesem werden Schriften von Voltaire, Rousseau, Crébillon u. s. w., Bayle’s Dictionnaire, auch Boccaccio’s Decamerone verb., ferner Jacob Böhme’s Büchlein von Christi Testament nebst allen übrigen Schriften dieses fanatischen Schusters von Görlitz, Stoibers Armamentarium, das grosse Planetenbuch, das Traumbuch des Jacobus Lupius und andere abergläubische Schriften, endlich auch Febronius. Durch ein Mandat vom 1. Aug. 1769 waren bereits 8 Bücher verb.: drei polemische Schriften gegen Veremund von Lochstein, Bellarmins Abhandlung von der Macht des Papstes im Weltlichen, übers. München 17682), Busembaums Moral, alle Ausgaben, auch der Commentar von Lacroix, Anselm Molitors von der gesetzgebenden, zwingenden und erklärenden Macht der Kirche und Hispano-Jesuitica anecdota. — In dem Nürnberger Allg. Lit. Anzeiger von 1797, S. 409 stehen zwei alphabetische Verzeichnisse der von dem kurfürstlichen Bücher-Censur-Collegium 1790—92 und 1793 verbotenen Bücher; ersteres umfasst 64, letzeres 150 Nummern. In dem Katholik von 1824, 11. Bd. S. 251 — 256 steht ein aus baierischen Intelligenzblättern ausgezogenes Verzeichniss von verbotenen Schriften. Es enthält viele kleine Gebetbücher und Gebetzettel (viele zu Burghausen gedruckt), u.a. Fünfzehn heimliche Leiden u. s. w., 1820 (S. 259), 15 Gebete der h. Brigitta, München 1821 (I S. 310), Gebet zu der h. Jungfrau und Märtyrin Wilgefort oder Kümmerniss (K.-L. 7, 772), viele abergläubische Sachen, u.a. Ganz neu aufgelegtes Traumbüchlein, daraus ein jeder Lotterieliebhaber seine Träume untersuchen etc., Venedig-Augsb., Bauern-Praktika oder Planetenbüchlein u. s. w., ferner Vertheidigungsschrift für den Dr. Ludwig Jahn, Glarus 1823; Die Protestanten in Baiern oder deren Wünsche bei der Generalsynode von Fr. Faber, Stadtpfarrer zu Ansbach, Nürnb. 1823; Ideale und Irrthümer des akademischen Lebens von Ferd. Herbst, Stuttg. 1823.

In den anderen deutschen Staaten sind amtliche Indices nicht veröffentlicht, auch ihre Bücherverbote nicht in grösserer Zahl in Verzeichnisse zusammengestellt worden3). Der neueste staatliche Index ist ein 1882 veröffentlichtes Verzeichniss der auf Grund des Reichsgesetzes vom J. 1878 verbotenen socialdemokratischen Druckschriften, welches mehr als 700 Nummern, meist Flugblätter, umfasst1).

4. Petzholdt verzeichnet S. 155 b Librorum in Suecia prohibitorum saeculorum XVII et XVIII Elenchus, Gotheborgi 1856, 4 S. 4., angeblich nur in 16 Exemplaren gedruckt. In einer Dissertation von Alnander vom J. 17642) werden 30 in den. Jahren 1604—1701 in Schweden verbotene Bücher verzeichnet, und noch 4, bei denen eine Expurgation, die Beseitigung einzelner Blätter verordnet wurde. Es handelt sich meist um theils politische, theils theologische Schriften, die ausserhalb Schwedens kein Interesse haben. Zu erwähnen sind Lysers Discursus de polygamia, verb. 1679, der Index Novitatum gegen Pufendorf von Josua Schwarz, herausgegeben von Nie. Beckmann, verb. 1675. — Bei Fleur. 79, 344 wird ein 1747 von Friedrich I. auf den Antrag der Geistlichen erlassenes Verbot von 5 Schriften mitgetheilt, welches in der Form einem Römischen Bücherverbote ähnelt; nur dass das Besitzen der Bücher nicht mit geistlichen Strafen, sondern mit einer Geldstrafe von 1000 Thalern bedroht und für das Angeben des Verfassers und Druckers eine Belohnung von 1000 Thalern versprochen wird. — 1764 wurde in Schweden Joh. David Michaelis’ Compendium theol. dogm., 1760, verb.

In F. Rocquain’s L’esprit révolutionnaire avant la révolution, Paris 1878, steht p. 489—535 eine sorgfältige Zusammenstellung der vielen, grösstentheils die kirchlichen Verhältnisse betreffenden, 1715—89 von dem Pariser Parlament, dem Conseil d’état, dem Grand Conseil oder dem Châtelet verbotenen Bücher. Zwei Arrêts des Parlaments von 1761 und 1762 enthalten Indices von 24 bezw. 163 Schriften von Jesuiten (s. § 88). — Die in Frankreich seit 1814 von der Regierung verbotenen oder von den Gerichten verurtheilten Schriften sind seit 1827 wiederholt in alphabetische Verzeichnisse zusammengestellt worden1).

Index librorum prohibitorum: being notes bio-, biblio-, iconographical and critical on curious and uncommon books. By Pisanus Fraxi. London, privately printed 1877. 620 S. 4., ist ein Verzeichniss von obscönen Schriften.

1) Beide abgedr. in Documenti inediti o rari delle relazioni fra lo stato e la chiesa, Rom 1881, I, 44. — 1782 wurde in Toacana die Inquisition aufgehoben.

2) Das Breve A. J. P. 1, 372, die anderen Actenstücke Documenti p. 5—178.

3) Die beiden Verordnungen stehen bei Seabra 2, 183. Seabra’s Buch enthält die Motive der Gesetze und wird in den Verordnungen citirt. Der Bericht des Nuncius bei Theiner, Clemens XIV. 2, 74.

1) Pacca, Denkwürdigkeiten 6, 22. Schäfer, Gesch. v. Port. 5, 314. Pelayo 3, 302 berichtet, der Dichter Manoel Maria Barbosa de Bocage sei 1797 von dem General-Intendanten der Polizei wegen gottloser (obscöner) und aufrüherischer Schriften verhaftet worden; seine Freunde hätten erwirkt, dass sein Process der Inquisition überwiesen worden sei, die damals in Portugal wie in Spanien ein nicht nur mildes, sondern schattenhaftes (vano e irrisorio) Tribunal gewesen; er sei einige Zeit in ein Kloster eingesperrt worden. 1803 sei er bei der Inquisition als Freimaurer denuncirt, aber gar nicht processirt worden.

1) A. Wiesner, Denkwürdigkeiten der österreichischen Zensur, 1847, S. 106. 109.

2) Wiesner S. 161. 170. 194. 217. 248. 349. A. Fournier, G. van Swieten als Censor, Sitzungsber. der Wiener Ak. Ph.-hist. Cl. 84, 387. Archiv des D. Buchh. 6, 279. — Noch 1846 hatte Walters Kirchenrecht nur das Transeat. Die Gewährung des Admittitur für das Freiburger Kirchenlexicon wurde davon abhängig gemacht, dass die von österreichischen Gelehrten zu liefernden Beiträge vorher in Wien zur Censur vorgelegt würden. H. v. Hurter, Fr. v. Hurter und seine Zeit, 1877, 2, 160. 1798 war — ähnlich wie in Rom — verordnet, dass die im Auslande zu druckenden Schriften von Oesterreichern der inländischen Censur vorzulegen seien. Dem Appellationsgerichtsrath J. Beidtel wurde, wie er in der Vorrede zu seinem 1849 erschienenen Buche „Das canonische Recht“ erzählt, 1831 und 1844 die Erlaubniss, dasselbe im Auslande drucken zu lassen, verweigert.

3) Catalogus librorum rejectorum per Consessum Censurae. Viennae 1754. 42 Bl. 8. — Continuatio I.—III. 1755–57. 31, 16, 17 Bl.

Catalogus librorum per quinquennium a Commissione Aulica prohibitorum. Viennae, Kaliwod 1758. 1 Bl. 187 S. 8.

Cat. libr. a Comm. Aul. proh. Viennae, Kaliwod 1762.* 260 S. 8. (Prag). — Sieben Nachträge dazu 1763—69.

Cat. libr. a Comm. Aul. proh. Vindobonae, typis J. Th. de Trattnern 1765* 184 S. 8. (Bonn).

Supplementum ad Cat. … proh., de annis 1766. 67. 68. 69. 70. Viennae, typis … 1771 * 55 S. 8. (Prag).

Cat. libr. a Comm. Caes. Reg. Aulica proh. ab anno 1763 ad annum 1768. Viennae, Kaliwod 1768.

Cat. libr. a Comm. C. R. Aul. proh. Editio nova. Viennae, Kaliwod 1774. 364 S. 8.

Cat. libr. a Comm. C. R. Aul. proh. Ed. nova. Cum privilegio S. C. R. Apost. Majestatis. Viennae Austriae typis Geroldianis 1776.* 360 S. 8. (Prag).

Cat. libr. a Comm. C. R. Aul. proh. Cum supplementis usque ad annum 1780. S. l. et a.* 318 S. 8.

1) Die Prager Bibliothek besitzt einen Folio-Band, in welchem solche Verzeichnisse von je 1—3 Blättern zusammengebunden sind. Das erste heisst: „Verzeichniss der Bücher, welche bey der k. k. Bücherzensur in Wien in den Monathen Januar und Febr. 1796 mit Höchster Genehmigung verboten worden sind.“ Auf diesem folgt S. 3: „Verzeichniss der Bücher, welche ihres minder anstössigen Inhalts wegen in den Sitzungen dieser Monathe Jan. und Febr. mit erga schedam beschränket worden sind.“ Das letzte gedruckte Verzeichniss ist vom Oct. 1803; das Verzeichniss für Nov. und Dec. 1803 ist handschriftlich beigefügt. Vom Mai 1800 an fehlen die Worte „bey der k. k. Bücherzensur in Wien.“ Jeder Jahrgang hat eine durchlaufende Paginirung.

2) Neues durchgesehenes Verzeichniss der verbothenen deutschen Bücher. Wien 1816.* 350 S. 4. (Prag). Nach dem Vorsetzblatte nur die seit dem 1. Juli 1814 verbotenen Bücher enthaltend. Von einem Exemplare, in welchem auf zwischengebundenen Blättern die später (bis zum J. 1847) verbotenen Bücher beigeschrieben sind, hat die Prager Bibliothek nur „P. IV. Von P-S“ (incl.).

3) Catalogue des livres défendus par la Commission Impériale et Royale jusqu’à l’année 1786. Bruxelles 1788. — Petzh. verzeichnet auch: Catalogue des pièces qu’il est permis de représenter sur les théâtres des Pays-Bas Autrichiens. Brux. 1787.

1) Eine kaiserliche Verordnung vom J. 1787, in den Directorien und anderen Publicationen dürften Ablässe für Verstorbene nicht erwähnt werden, und diese ungegründete Lehre sei auch in neuen Ausgaben des Catechismus wegzulassen, und eine Remonstration des Erzbischofs von Lemberg dagegen s. G. eccl. 3, 120.

2) Nach Hurter 2, 165 wurde A. Stolz’ Kalender für 1847 lediglich darum verb., „weil der Schlesinger Hannes zweimal darin vorkommt; der Name Ronge darf hier nicht genannt werden.“

1) Catalogus verfchiedener Bücher, fo von dem churfl. Büchereenfurecollegio theils als religionsivibrig theils als denen guten Gitten, theils auch denen Landsfürftlichen Gerechtlamen nachtheilig verbothen worden. Berlegts Toh. Rep. Trib in München 1770. 8 Bl. 8. — Vgl. Heigel, Die Censur in Altbaiern, Arch. des D. Buchh. 2, 11.

2) Die Jesuiten hatten diese Ausgabe, ohne sie zur Censur vorzulegen, drucken lassen unter Berufung auf die ihnen durch kaiserliches Privileg bewilligte Censurfreiheit. Sie wurde 1769 auch von dem Kurfürsten von Mainz verb. (N. E. 1769, 57. 66).

3) Eine kleinere Zusammenstellung ist: Index librorum prohibitorum. Katalog über die in den Jahren 1844 und 1845 in Deutschland verbotenen Bücher. Beitrag zur Geschichte der Presse. Jena 1845. 46.* (2 Hefte 8.) „Ein Index librorum prohibitorum aus den dreissiger Jahren“ in Petzholdts Anzeiger 1883, S. 7—10, ist nur ein Verzeichnisse von Büchern, die einer süddeutschen Bibliothek 1830ff. als verboten eingereiht waren. — Interessante Materialien für die Geschichte der Censur und der Bücherverbote enthält das Archiv für Gesch. des D. Buchh.: für Preussen 4, 138; 5, 256; 6, 185; 7, 7. 268; für Sachsen 8, 101; 9, 47; für Strasburg 5, 32. 307: 8, 123 (ein Verzeichniss von 14 im J. 1669 von den Dreizehnern verbotenen obseönen Büchern 5, 116); Zur Gesch. der kaiserlichen Bücher-Commission in Frankfurt a. M. 4, 96; 7, 264. — Ueber einzelne Verbote s. Fleur. 78, 445; 81, 131. 404 (über das von dem Corpus Evangelicorum 1752 beantragte Verbot der Rudimenta historica des Jesuiten Max Dufrêne); 82, 291; 85, 300.

1) Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oct. 1878 nebst den auf Grund desselben erlassenen Anordnungen und einem alphabetischen Verzeichniss der verbotenen Druckschriften und Vereine. Im amtlichen Auftrage zusammengestellt von Dr. L. Brandt, Regierungs-Assessor im Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin. Berlin 1882. 144 S. 8. Das Verzeichniss der verbotenen Druckschriften geht von S. 23 bis S. 113 (S. 114—116 folgen einige Lithographieen und Photographieen, S. 134—136 einige wieder aufgehobene Verbote); neben deutschen (in Deutschland, der Schweiz und Amerika gedruckten) Schriften finden sich auch einige französische und polnische, neben Flugblättern, Zeitungen, Broschüren u. dgl. auch einige mehrbändige socialpolitische Romane. Nach einer Zeitungsnotiz waren bis zum Sept. 1884 795 Nummern verb.

2) Historia librorum prohibitorum in Suecia. Cujus specimen primum … publicae disquisitioni submittunt Samrel J. Alnander, Philos. Magister et Docens, et Petrus Kindahl, Stipend. Reg. Ostrogothi, in auditorio Carolino d. 7. Junii a. 1764. Upsaliae. 3 Bl. 36 S. 4. (Dresden).

1) Catalogue des ouvrages condamnés depuis 1814 jusqu’à ce jour [1. Sept. 1827], suivi du texte des jugements et arrêts insérés au Moniteur. Paris 1827.* 71 und 64 S. 12.

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/2

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