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Die Eignungsfeststellung durch die zuständige Stelle

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Die zuständigen Stellen, also die Kammern beraten ausbildungswillige Unternehmen bereits im Vorfeld, bevor überhaupt ein Auszubildender im Gespräch ist. Der Ausbildungsberater ist i.d.R. für ein Berufsbild bzw. eine Branche zuständig und kann sehr hilfreich bei der Planung und Organisation sein. Ein Beratungsgespräch ist auf alle Fälle zu empfehlen. Auch nach der Feststellung der Eignung als Ausbildungsunternehmen ist die zuständige Stelle weiterhin ein ständiger Begleiter, sowohl für das Unternehmen als auch für die Auszubildenden. Sie ist berechtigt, Kontrollen über die Durchführung der Ausbildung im Unternehmen zu machen, Kritik zu üben und Anregungen zur Verbesserung zu geben.

Eignungsfeststellung nach BBIG § 27

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durch die zuständige Stelle, z.B. IHK

Wird ein Mangel in der Ausbildung festgestellt, kann von Seiten der zuständigen Stelle eine Frist gesetzt werden zur Beseitigung. Wird er nicht beseitigt oder kann er nicht beseitigt werden, dann wird die nach Landesrecht zuständige Behörde in Kenntnis gesetzt. Als Folge eines nicht beseitigten oder nicht zu beseitigenden Mangels kann die entsprechende Behörde das Ausbilden bzw. das Einstellen von Auszubildenden untersagen.

Kompaktes Ausbilderwissen für Fachwirte

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