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Kein gesetzlich geregelter Versorgungsausgleich

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Rentenanwartschaften, die Partnern während einer eheähnlichen Gemeinschaft entstehen, werden im Falle einer Trennung in der Regel nicht zwischen ihnen aufgeteilt. Für Unverheiratete ist im Gegensatz zu Verheirateten nach einer Trennung kein Versorgungsausgleich vorgesehen.

Hanna und Claudius leben in wilder Ehe und haben gemeinsame Kinder. Hanna hat sich nach der Geburt ihrer ersten Tochter auf die Familie konzentriert und ist für lange Zeit aus dem Beruf ausgestiegen. Dadurch hat sie nur sehr niedrige eigene gesetzliche Rentenansprüche aufgebaut. Kurz vor Rentenbeginn trennt sich das Paar. Das trifft Hanna umso härter, da sie von ihrer eigenen mickrigen Rente nicht leben kann. Von Claudius bekommt sie keinen Rentenausgleich, obwohl sie die gemeinsamen Kinder großgezogen hat.

Wenn Sie nicht verheiratet sind und es Ihnen wegen der Familie nicht möglich ist, eigene nennenswerte Rentenanwartschaften aufzubauen, können Sie Regelungen zur Altersvorsorge in einem Partnerschaftsvertrag treffen. Mehr dazu finden Sie unter Kapitel 6 Ein Vertrag für die Liebe.

Finanzielle Unabhängigkeit für Frauen für Dummies

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