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2. Dauerschuldverhältnisse

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a) Auf vertragliche Dauerschuldverhältnisse wendet die hM Art. 220 Abs. 1 an, stellt also auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Dabei bleibt es den Vertragsparteien immer unbenommen, nach neuem IPR eine Rechtswahl zu treffen (Art. 27 Abs. 2 aF). Ebenso entscheidet Art. 29 Rom I-VO.

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b) Das Bundesarbeitsgericht[87] wendet dagegen den Rechtsgedanken des Art. 220 Abs. 2 entsprechend an und unterstellt vertragliche Dauerschuldverhältnisse ab dem Inkrafttreten des IPRG neuem Kollisionsrecht, knüpft also die Wirkungen des Vertrages nach dem 1.9.1986 neu an. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch bei Dauerschuldverhältnissen die Vertragsparteien auf das bei Vertragsschluss bestimmte Vertragsstatut vertrauen und deshalb nur im Einverständnis ein neues Vertragsstatut eintreten sollte.

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